VwGH 04.10.1977, 1725/76
VwGH 04.10.1977, 1725/76
Rechtssätze
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Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung; |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Anstandsverletzung durch ein Verhalten erfüllt, des mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. (Hinweis auf E vom , Zl. 1400/67) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1351/72 E RS 1 |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung; |
RS 2 | Wenn ein Sachverhalt sowohl den Tatbestand des § 516 StrG als auch den des Art VIII Abs 1 lit a EGVG erfasst, dann findet keine Absorption statt, sondern sind sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Gericht zum Einschreiten befugt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0526/51 E VwSlg 3094 A/1953 RS 3 |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung; |
RS 3 | Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Art VIII Abs 1 lit a 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0444/72 E VwSlg 8469 A/1973 RS 1 |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung; |
RS 4 | Der Inhaber öffentlicher Gast- und Kaffeehauslokalitäten ist für den durch seine Gäste erregten Lärm in gleicher Weise verantwortlich, als wenn er selbst der Erreger des Lärms gewesen wäre. Er kann sich in einem solchen Falle nur durch den Nachweis straflos halten, dass er alle Vorkehrungen getroffen habe, um eine derartige Lärmerregung zu verhindern (Hinweis E , A 1308/36 VwSlg 1115 A/1937). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0853/49 E VwSlg 2375 A/1951 RS 1 |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 5 | Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche, mögen sie vom Täter unmittelbar durch Bestätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern und dgl Gegenständen oder mittelbar dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenslosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines bellenden Hundes (Hinweis E BGH 29.1.1935 A 613/34 VwSlg 241 A/1935). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1192/47 E VwSlg 543 A/1948 RS 1 |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung; |
RS 6 | Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0853/49 E VwSlg 2375 A/1951 RS 2 |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung; |
RS 7 | Für die Verwirklichung des Tatbestandes der ungebührlichen Erregung eines störenden Lärmes ist es nicht erforderlich, dass der Tatort ein öffentlicher Ort ist. Es genügt vielmehr, wenn der Lärm von anderen Personen wahrgenommen werden kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0418/30 E VwSlg 17049 A/1932 RS 1 |
Norm | |
RS 8 | Wurde eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift ohne Einwendungen unterschrieben, hat der Vernommene den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Niederschrift zu erbringen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1641/67 E RS 6 |
Normen | |
RS 9 | Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2496/56 E VwSlg 5007 A/1959 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001725.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-55753