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VwGH 03.07.1963, 1723/62

VwGH 03.07.1963, 1723/62

Rechtssätze


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Norm
AVG §53 Abs1
RS 1
Der ohne Beifügung von Ablehnungsgründen gestellte Antrag, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ist nicht als Ablehnungsantrag, sondern als Beweisantrag zu werten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie P 0173/51 E RS 1
Normen
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z5
RS 2
Der Sachverständige, der als solcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie P 0173/51 E RS 2
Normen
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z4
RS 3
Eine Befangenheit des Sachverständigen ist nicht gegeben, wenn die vom Bfr behauptete Unsachlichkeit des Sachverständigen objektiv nicht erkennbar ist.
Normen
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z4
RS 4
Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom , VwSlg 2489 A/1952, und vom , VwSlg 3625 A/1955, ausgesprochen hat, darf ein Sachverständiger, der an dem Beweisverfahren in der unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden.
Normen
BAO §179
BAO §76 Abs1 litd
RS 5
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0014/52 E VwSlg 3625 A/1955 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001723.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-55745