VwGH 03.07.1963, 1723/62
VwGH 03.07.1963, 1723/62
Rechtssätze
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Norm | AVG §53 Abs1 |
RS 1 | Der ohne Beifügung von Ablehnungsgründen gestellte Antrag, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ist nicht als Ablehnungsantrag, sondern als Beweisantrag zu werten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie P 0173/51 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der Sachverständige, der als solcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie P 0173/51 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Eine Befangenheit des Sachverständigen ist nicht gegeben, wenn die vom Bfr behauptete Unsachlichkeit des Sachverständigen objektiv nicht erkennbar ist. |
Normen | |
RS 4 | Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom , VwSlg 2489 A/1952, und vom , VwSlg 3625 A/1955, ausgesprochen hat, darf ein Sachverständiger, der an dem Beweisverfahren in der unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden. |
Normen | |
RS 5 | Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0014/52 E VwSlg 3625 A/1955 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001723.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-55745