VwGH 04.12.1953, 1720/51
VwGH 04.12.1953, 1720/51
Rechtssätze
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Norm | BAO §115 Abs1 impl; |
RS 1 | Die finanzbehördliche Ermittlungspflicht reicht nicht so weit, daß die Behörde von Amts wegen auch auf Möglichkeiten Bedacht zu nehmen hätte, die außerhalb des regelmäßigen Ablaufes des Wirtschaftslebens liegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1338/51 E VwSlg 623 F/1952 RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Voraussetzung für den Abzug einer Absetzung für Abnutzung ist es, daß das Wirtschaftsgut im Betrieb zur Erlangung von Einkünften verwendet werden kann. Dies ist in der Regel ausgeschlossen, solage das Wirtschaftsgut nicht fertiggestellt ist. Eine Absetzung für Abnutzung von halbfertigen Bauten ist daher unzulässig. Schäden, die an solchen Bauten auftreten, können nur durch Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert berücksichtigt werden. ANMERKUNG: Das E will in eventu auch eine AfA für außergewöhnliche technische Abnutzung zulassen, dürfte jedoch damit sich selbst widersprechen, weil auch diese AfA die Verwendbarkeit für die Erlangung von Einkünften voraussetzt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951001720.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-55741