VwGH 14.06.1968, 1719/66
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §19 Abs1 Z1 |
RS 1 | Betriebsausflüge sind Veranstaltungen zur Erholung des einzelnen Arbeitnehmers und kommen diesem und nicht der Belegschaft als Gesamtheit zugute (Hinweis E , VwSlg 2529 F/1967). Aus dem Umstand, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, durch entsprechende Vorkehrungen die Feststellung der dem einzelnen Arbeitnehmer zugekommenen geldwerten Vorteile zu ermöglichen, kann nicht abgeleitet werden, daß die Feststellung objektiv unmöglich gewesen wäre und die Zuwendung daher keinen Arbeitslohn darstellen (Hinweis: Rechtslage vor EStG-Novelle 1964). * E , 1838/66 #1; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1968/06/14 1838/66 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dkfm. Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp und Hofstätter als Richter, im Beisein der Schriftführer, Sektionsrat Dr. Walter und prov. Finanzkommissär Dr. Glöckel, über die Beschwerde der L AG in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Kaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1 - 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VI-603/66, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe, nach Durchführung einer Verhandlung am , und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Wilhelm Kaan, und des Vertreters der belangten Behörde, prov. Finanzkommissärs WS, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf gehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.427,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der Beschwerdeführerin fand für die Betriebsstätte D eine Lohnsteueraußenprüfung, betreffend die Jahre 1960 bis 1962, statt. Auf Grund der bei dieser Prüfung getroffenen Feststellungen erließ das Finanzamt für die nach seiner Auffassung zu wenig einbehaltene Lohnsteuer und zu Unrecht ausgezahlte Kinderbeihilfe einen Nachforderungsbescheid. Gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin am das Rechtsmittel der Berufung ein, in dem sie Einwendungen gegen einzelne Nachforderungsbeträge und Einwendungen wegen teilweiser Unterlassung von Fehlerberichtigungen zugunsten der Beschwerdeführerin vorbrachte. Dieser Berufung wurde teilweise stattgegeben, in einem Punkte zog die Beschwerdeführerin die Berufung zurück. Der in den restlichen Punkten abweisende, nunmehr wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom wurde von der belangten Behörde im wesentlichen wie folgt begründet:
1. Aufrechnung mit Erstattungsbeträgen auf Grund von durchgeführten Jahresausgleichen.
Die den Arbeitnehmern im Rahmen der Durchführung des Jahresausgleiches zurückgezahlten Beträge seien von der Beschwerdeführerin zweimal von der abzuführenden Lohnsteuer abgezogen worden, und zwar außer bei der Betriebsstätte D auch noch bei der Betriebsstätte L. Die Nachforderung bestehe daher zu Recht. Im übrigen werde auf die Möglichkeit, einen Abrechnungsbescheid der Finanzkasse zu erwirken, hingewiesen.
2. Zuwendungen anläßlich von Betriebsausflügen.
Ab dem Kalenderjahr 1964 seien solche Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 24 EStG steuerfrei. Für die Zeit vor 1964 seien für die Beurteilung der Steuerfreiheit sozialer Zuwendungen die zum Gesetz erhobenen Bestimmungen des Abschnittes 24 Abs. 1 DE-LSt 1954 (Durchführungserlaß betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn, Zl. 8400-9/64, AÖFV. Nr. 30) maßgebend. Diese seien jedoch teilweise weiter, teilweise enger gefaßt als die ab 1964 geltenden Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 23 bis 33 EStG. Insbesondere finde sich in ihnen keine Anordnung hinsichtlich der Betriebsausflüge. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl. 1641/62, habe nur Zuwendungen an den Betriebsratsfonds und keine direkten Zuwendungen an die Arbeitnehmer betroffen. Dagegen habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1040/58, ausdrücklich festgestellt, daß es dem Arbeitgeber obliege, die Auszahlung des Lohnes, auch wenn dieser in Sachbezügen bestehe, so vorzunehmen, daß ihm die richtige Errechnung der damit verbundenen Abgaben möglich sei. Überall dort, wo eine Feststellung des Wertes der Zuwendung durch verhältnismäßig einfache Vorkehrungen an sich individuell möglich sei, handle es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Beschwerdeführerin sei übrigens ab 1963 aus eigenem dazu übergegangen, diese Zuwendungen bei einzelnen Arbeitnehmern lohnsteuerlich zu erfassen und habe offenbar selbst einen geeigneten Aufteilungsschlüssel gefunden. Bis zum Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Z. 24 EStG am seien die Zuwendungen bei Betriebsausflügen als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.
3. Abfuhrdifferenz.
Hinsichtlich der sogenannten Abfuhrdifferenz werde der Beschwerdeführerin gemäß § 216 BAO anheim gestellt, sich im Wege eines Abrechnungsbescheides in dieser Angelegenheit Klarheit zu verschaffen.
4. Urlaubsaktionen.
In den im Rahmen von Urlaubsaktionen gewährten Zuwendungen an Arbeitnehmer sei ein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erblicken. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, daß eine Aufzeichnung, welcher Betrag auf den einzelnen Arbeitnehmer entfalle, unzumutbar und unmöglich sei, müsse ihr entgegengehalten werden, daß sie durch einfache Vorkehrungen Vorsorge für die Feststellung des geldwerten Vorteiles hätte treffen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Aufrechnung mit Erstattungsbeträgen auf Grund von durchgeführten Jahresausgleichen.
Die Beschwerdeführerin hat die auf Grund von durchgeführten Jahresausgleichen für 1962 an Arbeitnehmer erstatteten Beträge sowohl bei der Überweisung der einbehaltenen Lohnsteuer für das Werk D vom , als auch bei der am erfolgten Überweisung der einbehaltenen Lohnsteuer für das Werk L abgezogen. In der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird dazu vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe diese doppelte Kürzung der abgeführten Beträge schon am durch eine entsprechende Mehrüberweisung auf das Steuerkonto des Werkes D richtiggestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe also keine doppelte Gutschrift mehr bestanden. Die belangte Behörde hätte diesen Irrtum aufklären können, wenn sie der Beschwerdeführerin die Tatsache des zweifachen Abzuges vor Erlassung der Berufungsentscheidung vorgehalten hätte. Die belangte Behörde habe sich daher einen wesentlichen Verfahrensmangel zuschulden kommen lassen.
Die Nachforderung des Betrages von S 19.746,20 erfolgte ursprünglich als Abfuhrdifferenz zwischen den laut Liste einbehaltenen und abgeführten Beträgen. Die Beschwerdeführerin wies in der Berufung darauf hin, daß diese Differenz auf Rückzahlungen auf Grund von durchgeführten Jahresausgleichen beruhe. Im Zuge des Berufungsverfahrens verlangte das Finanzamt eine nähere Erläuterung dieser Behauptung. Die Beschwerdeführerin führte in der Vorhaltsbeantwortung vom aus, daß es sich um die Jahresausgleiche der leitenden Angestellten der Werke der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Das Finanzamt stellte dazu fest, daß die Lohnsteuer dieser leitenden Angestellten stets auf das Steuerkonto der Betriebsstätte L abgeführt werde, wo bei der Überweisung am ebenfalls der Betrag von S 19.746,20 abgezogen worden sei. Diese Feststellung war der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt. Sie hat es jedoch unterlassen, diese Tatsachen der Beschwerdeführerin vorzuhalten.
Gemäß § 68 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Aufrechnung von erstatteten Beträgen mit einbehaltenen Beträgen hat daher grundsätzlich bei der Abfuhr der Lohnsteuer der Betriebsstätte zu erfolgen, in der die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Schon aus diesem Grunde war die Aufrechnung der für die leitenden Angestellten auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches ausgezahlten Beträge mit den in ihrer Betriebsstätte (Werk L) einbehaltenen und abzuführenden Beträge vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin wendete in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein, sie habe diese irrtümlich erfolgte Aufrechnung durch eine Mehrüberweisung am ausgeglichen, sodaß im Zeitpunkt der Lohnsteueraußenprüfung aus diesem Titel kein Grund für eine Nachforderung mehr bestanden habe. Im Zuge des Verfahrens sei diese Tatsache nicht geltend gemacht worden, weil der Beschwerdeführerin die Ansicht der Behörde, es liege eine doppelte Aufrechnung der erstatteten Beträge vor, nicht vorgehalten worden sei. Aus den Verwatungsakten kann nicht entnommen werden, ob bei der Mehrüberweisung klar zum Ausdruck gebracht worden ist (§ 214 Abs. 2 lit. b BAO), daß es sich um einen Ausgleich für den am irrtümlich abgezogenen Erstattungsbetrag auf Grund der durchgeführten Jahresausgleiche handelt, und die fehlende Kenntnis der belangten Behörde von diesem Umstand zu Lasten des Finanzamtes geht oder ob bei der Mehrüberweisung kein Auftrag gemäß § 214 Abs. 2 lit. b BAO erfolgt ist. Aus diesem Grund ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, was zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führte.
2. Zuwendungen anläßlich von Betriebsausflügen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Einkommensteuergesetz 1953 (EStG) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis. Die Summe der Arbeitslöhne bildet gemäß § 11 Abs. 1 Kinderbeihilfengese tz, BGBl. Nr. 31/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1955, die Berechnungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe.
Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 1960 bis 1962 Betriebsausflüge für ihre Bediensteten veranstaltet und die dafür aufgewendeten Beträge nicht als Arbeitslohn behandelt. Sie vertritt die Auffassung, daß diese Ausgaben Zuwendungen an die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern darstellen, die gemäß Abschnitt 24 Abs. 1 lit. b DE-LSt 1954, der durch Art. V Abs. 6 der Einkommensteuernovelle 1954 auf die Stufe eines Gesetzes erhoben worden sei, nicht zu den anderen Bezügen und Vorteilen aus dem Dienstverhältnis gehörten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2912/F, bei der Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen für Betriebsausflüge als Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG anzusehen seien, darauf abgestellt, ob der Arbeitgeber bei der gegebenen Sachlage überhaupt in der Lage gewesen wäre, eine Kontrolle in der Richtung auszuüben, ob dem einzelnen Arbeitnehmer die Zuwendung ganz oder teilweise als Einzelperson zugute komme. Diese Frage habe die belangte Behörde aber nicht untersucht. Es sei praktisch unmöglich zu kontrollieren, wie viel an Speisen und Getränken der einzelne Teilnehmer eines Betriebsausfluges konsumiere und welche geldwerten Vorteile aus einer solchen Bewirtung auf den einzelnen Arbeitnehmer entfielen. Da bis zu dem am erflossenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnis, Slg. Nr. 2529/F, Aufwendungen für Betriebsausflüge allgemein als freiwilliger Sozialaufwand, der nicht unter § 19 Abs. 1 Z 1 EStG falle, behandelt worden seien, hätte in sinngemäßer Anwendung des § 307 Abs. 2 BAO für die in den Jahren 1960 und 1961 aufgewendeten Beträge eine Nachforderung unterbleiben müssen. Die bereits vor der Einkommensteuernovelle 196 4 bestandene Auffassung über die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Betriebsausflüge habe in dieser Einkommensteuernovelle nur ihren konkreten Niederschlag gefunden. Dies gehe auch aus dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zu Art. I Z 5 der Einkommensteuernovelle 1964 (501 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X. GP. hervor, wo ausgeführt werde, daß sich durch die vorgeschlagenen Bestimmungen am Umfange der bisher geltenden Befreiungsbestimmungen im wesentlichen nichts ändern solle.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2529/F, ausgeführt hat, sind Betriebsausflüge Veranstaltungen zur Erholung des einzelnen Arbeitnehmers und kommen diesem und nicht der Belegschaft als Gesamtheit zugute. In einem Betriebsausflug, dessen Kosten der Arbeitgeber trägt, ist daher ein geldwerter Vorteil zu erblicken, der dem Arbeitnehmer im Hinblick auf sein Dienstverhältnis gewährt wird. (Mit dem Inkrafttreten der Einkommensteuernovelle 1964 hat sich die Rechtslage jedoch geändert.) Die Behörde hat wohl zu prüfen, ob dem einzelnen Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil aus dem vom Unternehmer aufgewendeten Betrag zufließt. Bei Betriebsausflügen wird dies in der Regel der Fall sein. Es war jedoch Sache des Arbeitgebers, durch entsprechende Vorkehrungen die Feststellung zu ermöglichen, wie sich der aufgewendete Betrag auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilt. Dies geschieht in der Praxis meist durch listenmäßige Erfassung der Teilnehmer am Betriebsausflug und Ausgabe von Bons für die Abgabe von Speisen und Getränken. Dies zeigt, daß die Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen Arbeitnehmer objektiv möglich ist. Aus dem Umstand, daß es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Feststellung der dem einzelnen Arbeitnehmer zugekommenen geldwerten Vorteile durch entsprechende Vorkehrungen zu ermöglichen, kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Feststellung objektiv unmöglich gewesen wäre und die Aufwendungen daher keinen Arbeitslohn darstellten. Der Arbeitgeber kann sich von seiner Verpflichtung zur richtigen Errechnung der mit der Lohnzahlung verbundenen Abgaben nicht dadurch befreien, daß er eine Form der Verteilung der Sachzuwendungen wählt, die eine Berechnung des auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Betrages ausschließt. (Vgl. auch Erkenntnis vom , Zl. 1040/58, Slg. Nr. 2549/F). Wie die belangte Behörde unwidersprochen festgestellt hat, führte die Beschwerdeführerin im Jahre 1963 selbst eine entsprechende Aufteilung der Aufwendungen für die Betriebsausflüge auf die einzelnen Arbeitnehmer durch. Damit erscheint der Beschwerdeeinwand, daß eine Aufteilung nicht möglich gewesen sei, widerlegt. Da die Beschwerdeführerin die Feststellung der genauen Bemessungsgrundlagen nicht ermöglicht hat, mußte die Finanzbehörde diese im Schätzungswege ermitteln. Sie konnte sich dabei auch auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG stützen, nach der, wenn die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen kann.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO zumindest von einer Nachforderung für die Jahre 1960 und 1961 Abstand zu nehmen gewesen wäre, weil auf Grund des Erkenntnisses vom , Slg. Nr. 2529/F, eine Änderung der Rechtsauslegung eingetreten sei, kann nicht geteilt werden. Die Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO behandelt ausschließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens. Nach dieser Bestimmung darf eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden. Im Falle der Beschwerdeführerin erging aber erstmals ein Bescheid in dem Verfahren, das zu dem angefochtenen Bescheid geführt hat. Für eine analoge Anwendung des § 307 Abs. 2 BAO ist infolge der gegenüber der Wiederaufnahme des Verfahrens ganz anders gearteten Rechtslage kein Raum.
Im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur Einkommensteuernovelle 1964 wurde ausgeführt, daß sich durch die neu in den § 3 Abs. 1 EStG eingefügten Bestimmungen am Umfange der bisher geltenden Befreiungsbestimmungen im wesentlichen nichts geändert habe. Damit ist aber nur gesagt, daß die ursprünglich im Abschnitt 24 Abs. 1 DE-LSt 1954 enthaltenen Weisungen in das Gesetz übernommen worden sind, ohne sie wesentlich zu ändern. Über Betriebsausflüge enthielt der Abschnitt 24 aber keine konkreten Bestimmungen. Daß die Aufwendungen für Betriebsausflüge nicht unter den Begriff der Zuwendungen fallen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern aufwendet, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2529/F, ausgesprochen. Es läßt sich daher aus dem Umstand, daß die Bestimmung des Abschnitt 24 Abs. 2 DE-LSt 1954 durch Art. V Abs. 6 der Einkommensteuernovelle 1964 zum mittelbaren Gesetzesinhalt erhoben wurde, für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen.
3. Abfuhrdifferenz.
Als Abfuhrdifferenz wurde ein nach Auffassung des Finanzamtes zu Unrecht gutgeschriebener Betrag von S 1.019,68 nachgefordert. Diese Differenz ergab sich nach den Ausführungen des Finanzamtes durch eine doppelte Verbuchung der Abfuhren und der angerechneten Kinderbeihilfen, für den Monat Februar 1962. In der Vorhaltsbeantwortung vom führte die Beschwerdeführerin aus, daß gegen die Anlastung keine Bedenken bestünden, falls der Betrag der Beschwerdeführerin im Jahre 1962 tatsächlich zugute gekommen sei. Sie habe jedoch noch nicht feststellen können, ob dies der Fall sei. Zu diesem Zwecke müsse sie bei der Finanzkasse die Ausstellung eines Kontoauszuges beantragen. Da nach der Verwaltungspraxis Kontoauszüge nur in Ausnahmsfällen ausgestellt würden, bitte sie, die Finanzkasse entsprechend in Kenntnis zu setzen. Wenn sich die Finanzkasse zur Ausstellung eines Kontoauszuges bereit erkläre, werde ein diesbezügliches Ansuchen eingebracht werden. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit, einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu verlangen und sich so Klarheit zu verschaffen, hin. Die Beschwerde sieht darin eine Verletzung der Entscheidungspflicht. In den Ausführungen der Berufungsschrift sei implicite ein Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gelegen gewesen. Die Behörde hätte für die restlose Aufklärung dieser Verrechnungsdifferenz sorgen müssen.
Für die Aufklärung einer Verrechnungsdifferenz hinsichtlich abgestatteter Beträge ist der Vergleich der Unterlagen des Steuerpflichtigen und der Kontenführung des Finanzamtes erforderlich. Das Finanzamt hat der Beschwerdeführerin die unrichtig gebuchten Beträge mit Schreiben vom bekanntgegeben und ausgeführt, daß sich die Beschwerdeführerin durch Einsichtnahme in das beim Finanzamt geführte Steuerkonto, durch Abstimmung ihres Saldostandes oder durch Anforderung eines Kontoauszuges überzeugen könne. Die Beschwerdeführerin stellte darauf in Aussicht, die Ausstellung eines Kontoauszuges zu beantragen. Sie hat. jedoch nach der Aktenlage weder einen Antrag auf Ausfertigung eines Kontoauszuges noch einen Antrag auf' Erteilung eines Abrechnungsbescheides gestellt.
Da die Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung vom erklärt hatte, gegen die Anlastung keine Bedenken zu haben, falls ihr dieser Betrag tatsächlich zugekommen sei und sie die Frage der Abfuhrdifferenz nicht weiter verfolgt hatte, konnte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Recht davon ausgehen, daß sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abfuhrdifferenz in keinem Recht mehr verletzt erachtete.
4. Urlaubsaktionen.
Die Urlaubsaktionen gehen nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung vom in der Weise vor sich, daß den Dienstnehmern und ihren Angehörigen in Ermangelung eines werkseigenen Erholungsheimes Zimmer einschließlich Vollpension in bestimmten Gasthöfen oder Pensionen zur Verfügung gestellt werden, für die die Beschwerdeführerin an die Gasthöfe ein Pauschalentgelt entrichtet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß eine Aufzeichnung, welcher Betrag auf den einzelnen Arbeitnehmer entfalle, unzumutbar und auch unmöglich sei, weil nicht feststellbar sei, in welchem Ausmaß der Gegenwert des von der Beschwerdeführerin getätigten Aufwandes den einzelnen Dienstnehmern und ihren Angehörigen tatsächlich zufließe. Die Feststellung der Anzahl der Aufenthaltstage der einzelnen Dienstnehmer bietet jedoch keine besonderen Schwierigkeiten. Sie kann, falls die einzelnen Dienstnehmer nicht ohnedies von der Beschwerdeführerin auf eine bestimmte Dauer in den betreffenden Gaststättenbetrieb eingewiesen werden, beim Gaststätteninhaber erhoben werden. Die Aufteilung der Aufwendungen für die Urlaubsaktionen ist daher objektiv möglich. Der Arbeitgeber kann sich - wie schon hinsichtlich der Aufwendungen für Betriebsausflüge ausgeführt wurde - von seiner Verpflichtung zur richtigen Errechnung der mit der Lohnzahlung verbundenen Abgaben nicht dadurch befreien, daß er die zur Feststellung der auf den einzelnen Dienstnehmer entfallenden Zuwendungen erforderlichen Aufzeichnungen nicht führt. Denn die Steuerpflicht kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Arbeitgeber gewillt ist, die notwendigen Unterlagen zu schaffen oder nicht. Dies geht auch aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hervor, nach der, wenn die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen kann.
Wegen des im Punkt 1) aufgezeigten Mangels war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am
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Norm | EStG 1953 §19 Abs1 Z1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1966001719.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-55737