VwGH 30.10.1980, 1718/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Eine Bestätigung nach § 12 Abs 2 Z 2 WEG 1975 kann nur durch Bescheid verweigert werden (Hinweis E , 0613/60, 0617/60, VwSlg 5713 A/1962 zu § 5 Abs 2 lit a WEG 1948). |
Normen | BauRallg impl; WEG 1975 §1; |
RS 2 | Abgesehen von Baulichkeiten, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf überwiegend nur diesem Zweck dienenden Liegenschaften errichtet sind, kann selbständiges Wohnungseigentum nicht an bloß "deutlich abgegrenzten" Abstellflächen, sondern nur an "selbständigen in sich geschlossenen Räumen" zur Einstellung von Kraftfahrzeugen begründet (und darüber eine Bestätigung nach § 12 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ausgestellt) werden. Für den zur Beurteilung als Raum erforderlichen Begriff einer "Wand" reicht eine Umschließung mit Drahtgitter nicht aus. |
Norm | |
RS 3 | Ein Schreiben der Behörde ....."In Beantwortung ihres Schreibens vom ..... darf mitgeteilt werden", stellt keinen Bescheid dar. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der in N in I, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. St.S. 23/1980, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bauanzeige vom über die Änderung der Zwischenwandkonstruktion der abgeschlossenen Garagenboxen in Gittertrennwände um Ausstellung einer Bestätigung nach § 12 WEG über selbständige und abgeschlossene Einheiten. Darauf erging folgendes Schreiben des Stadtbauamtes - Bau- und Feuerpolizei vom :
"Auf Ihr Ansuchen vom betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach § 12 WEG für die mit Gittertrennwänden abgeteilten Garagenboxen muß Ihnen leider mitgeteilt werden, daß eine derartige Bestätigung ha. leider nicht ausgestellt werden kann.
..."
Dieses Schreiben enthält die Schlußklausel "Der
Abteilungsleiter i.A. ..."
Am richtete die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an den Stadtmagistrat Innsbruck Stadtbauamt Bau- und Feuerpolizei:
"In Ihrem oben angeführten Schreiben haben Sie uns mitgeteilt, daß eine Bestätigung nach § 12 WEG für die mit Gittertrennwänden abgeteilten Garagenboxen nicht ausgestellt werden kann.
Wir haben uns nochmals an das Institut der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gewendet, deren Leiter Univ.Prof. Dr. F mit den Doktoren B und C den bekannten Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975 herausgegeben haben. Wir haben nun die Reblik der Universität auf Ihr abschlägiges Schreiben erhalten und dürfen Ihnen dies zur Kenntnis bringen.
Wir dürfen Sie ersuchen, nach Studium der Reblik uns die nachgesuchte Bestätigung nach § 12 WEG zu erteilen. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, bitten wir Sie um einen Gesprächstermin zusammen mit Dr. C und gegebenenfalls Univ.Prof. Dr. F und bitten dazu um kurze telefonische Verständigung unseres Ing. D."
Darauf erging wieder namens des Stadtbauamtes - Bau- und Feuerpolizei und mit der Schlußklausel "Der Abteilungsleiter ..."
nachstehendes Schreiben:
"In Beantwortung Ihres Schreibens vom darf mitgeteilt werden, daß das beigefügte Schreiben des Herrn Univ.Assistenten Dr. C vom sowie das abgeführte Gespräch mit diesem und Herrn Ing. D keine Gesichtspunkte zu Tage gebracht haben, die zu einer Änderung der ha. Rechtsansicht betreffend die Ausstellung einer Bestätigung nach § 12 WEG für die mit Gitterwänden abgetrennten Garagenboxen geführt hätte.
In dem vorangeführten Schreiben des Herrn Dr. C werden Bestimmungen der TBO aus dem Zusammenhang gerissen und falsch interpretiert. So wurde z.B. die Bestimmung des § 57 Abs. 1 TBV negiert, welcher festlegt, daß Wände, Decken und tragende Bauteile von Kellergaragen und Garagen über denen sich Aufenthaltsräume befinden (beides trifft für die vorliegende Garage zu), brandbeständig sein müssen. Dies gilt unabhängig von der Größe der Garage. Auch ist die Behauptung, daß aus Sicht der Feuerpolizei Seitenwände aus Maschendrahtgitter günstiger wären als massive Wände, falsch. Maschendrahtgitter ist günstig für die Durchlüftung der Garage, im Brandfalle ist aber sicher eine brandbeständige Mauer einem Maschendrahtgitter vorzuziehen.
Nachstehend dürfen noch einmal die Gründe aufgezählt werden, die im Schreiben vom zur Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung nach § 12 WEG geführt haben.
Gemäß § 1 Abs. 1 WEG kann Wohnungseigentum für selbständige Wohnungen oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit begründet werden. Zu den sonstigen Räumlichkeiten gehören besonders selbständige Geschäftsräume, selbständig in sich geschlossene Räume zur Einstellung von KFZ sowie deutlich abgegrenzte Abstellflächen für KFZ in einer Baulichkeit, die ausschließlich zum Abstellen von KFZ gewidmet und auf einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet ist. Das WEG unterscheidet also selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von KFZ und deutlich abgegrenzte Abstellflächen.
Nachdem die vorliegende Liegenschaft nicht überwiegend dem Zwecke des Einstellens von KFZ dient, genügt also zur Begründung von Wohnungseigentum nicht, daß der Abstellplatz deutlich abgegrenzt ist (was mit einem Maschendrahtgitter sicher der Fall wäre). Es muß sich also um einen Raum handeln, der selbständig und in sich geschlossen ist. Die Forderung an die Wände scheint bei Garagen also eher strenger zu sein, als bei Wohnungen und Geschäften, wo nur die Selbständigkeit verlangt wird.
Bei den geplanten Garagenboxen besteht die Rückwand, bei den Randboxen zusätzlich auch eine Seitenwand aus einer Betonmauer. Die übrigen Seitenwände sollen als Maschendrahtgitter ausgeführt werden, stirnseitig soll ein Garagentor versetzt werden. Dieses Garagentor müßte aus Gründen einer ordnungsgemäßen Durchlüftung der Garage als Gittertor ausgeführt oder jedenfalls mit großen Lüftungsöffnungen versehen werden. Bei einer derartigen Ausführung kann nicht von einem selbständig in sich geschlossenen Raum, wie das WEG es verlangt, gesprochen werden. Der Hinweis auf § 3 Abs. 15 TBV, der für oberirdische Garagen gilt, geht ins Leere, bzw. bestätigt eher die ha. Ansicht, da nach dieser Bestimmung nicht die Zahl, sondern die Länge der Wände entscheidend ist.
In der beigebrachten Replik wird ja auch nicht bestritten, daß die Wände einer Garage den Technischen Bauvorschriften entsprechen müssen. Nun bestimmt aber der § 57 Abs. 1 TBV, daß unter anderem die Wände von Kellergaragen und Garagen, über denen sich Aufenthaltsräume befinden, brandbeständig sein müssen. Dies gilt zweifelsfrei auch für Kleingaragen. Nur für die übrigen Garagen, also für Garagen, die sich nicht im Keller befinden und über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, wurden im Abs. 2 Ausnahmebestimmungen festgelegt. Da eine Gittertrennwand aber der Forderung der Brandbeständigkeit nicht entspricht, kann also nicht von einer selbständigen Garage gesprochen werden.
Um eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder auch eine Garage in mehrere selbständige Einheiten zu unterteilen, muß zweifellos die Trennmauer den Bestimmungen der TBO entsprechen. Genauso wie man also eine Wohnung oder eine Geschäftseinheit nicht durch ein Maschendrahtgitter in zwei selbständige Einheiten unterteilen kann, kann man das ebenso nicht bei einer Garage.
Es darf in diesem Zusammenhang auch auf die Weisung des Magistrates der Stadt Wien zum WEG, Zl. MD BD-591/79, verwiesen werden, wo im Abs. 5 ebenfalls festgestellt wird, daß eine selbständige Nutzungseinheit nur dann vorliegt, wenn keine vertikalen oder horizontalen Verbindungen zu einer anderen selbständigen Nutzungseinheit gegeben sind bzw. wenn die bauliche Trennung zu anderen Räumen durch der BO für Wien entsprechende Trennwände, Feuermauern und Decken (§§ 100, 101, 103) gewährleistet ist. Es wird also auch in Wien verlangt, daß die Wände den Bestimmungen der Bauordnung entsprechen müssen.
Aus den vorangeführten Gründen ist das gef. Amt der Ansicht, daß es sich bei den mit Gitterwänden abgeteilten Garagenboxen in der Tiefgarage der Häuser L. nicht um selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von KFZ handelt, sondern daß durch diese Gittertrennwände nur deutlich abgegrenzte Abstellflächen für KFZ geschaffen wurden.
Wie schon im Schreiben vom mitgeteilt wurde, kann daher die Ausstellung einer Bestätigung nach § 12 WEG für diese Boxen nicht erfolgen."
Im Gegensatz zum ersten Schreiben faßte die Beschwerdeführerin dieses zweite Schreiben als Bescheid auf und erhob dagegen Berufung mit der Begründung, daß es wohl nicht als "Bescheid" bezeichnet worden sei, jedoch zweifellos rechtsfeststellenden Charakter habe, da die Selbständigkeit von in sich geschlossenen Räumen und damit die Wohnungseigentums-Tauglichkeit von Garagenboxen geleugnet werde, sodaß die Tätigkeit des Stadtmagistrates als Verwaltungshandeln in Bescheidform anzusehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sowohl die Enuntiation vom als auch die angefochtene vom den rechtlichen Charakter von Mitteilungen (über amtliche Reflexionen) in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit habe. Dies bedeute, daß sich einerseits das vorliegende Rechtsmittel als unzulässig erweise, andererseits eine (positive oder negative, jedoch bescheidmäßige) Erledigung der Sache als solche noch ausstehe und vom Magistrat umgehend nachzuholen sein werde.
Zum meritum selbst vertrete die belangte Behörde die Ansicht, daß der Umstand, daß die (fraglichen) Stellplätze nicht mit massiven (den einschlägigen baurechtlichen Normen entsprechenden) Mauern voneinander abgegrenzt seien, die angestrebte Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12 WEG nicht hindere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sacherledigung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie vor allem darauf hinwies, daß dann, wenn man sich der Argumentation der Beschwerdeführerin anschlösse, bereits das erste Schreiben als ein - in Rechtskraft erwachsener - Bescheid anzusehen wäre, sodaß das spätere Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. II Abs. 2 Z. 2 EGVG 1950 haben Organe der Städte mit eigenem Statut, also auch die hier in erster und zweiter Instanz eingeschrittenen Behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Nach § 58 AVG 1950 ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen; er hat einen Spruch und, sofern es sich nicht um den Bescheid eines Bundesministeriums oder einer Landesregierung handelt, die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg.Nr. 9458/A, ausführlich dargelegt hat, stehen die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und der Spruch des Bescheides insofern in einer Wechselbeziehung zueinander, weil einerseits eine behördliche Erledigung nur dann als Bescheid ausdrücklich bezeichnet werden darf und zu bezeichnen ist, wenn die Erledigung ihrem Inhalt nach normativ ist, andererseits sowohl die Bezeichnung als Bescheid als auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Spruch als Bescheidinhalt den Zweck haben, dem Adressaten der Erledigung mit Klarheit vor Augen zu führen, daß es sich um einen verwaltungsbehördlichen Bescheid handelt. Dies geschieht durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid in förmlicher Weise, durch den Spruch, mag er im einzelnen auch nicht den Verfahrensvorschriften über den Spruch entsprechen, in inhaltlicher Weise. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann also nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden. Wegen der Rechtskraftwirkung ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.
Im vorliegenden Fall ist nun die mit der auf ihre Zulässigkeit zu prüfenden Berufung bekämpfte Erledigung des Magistrates weder als Bescheid bezeichnet, noch ergibt sich mit der zu fordernden hinreichenden Deutlichkeit, daß damit normativ abgesprochen werden sollte; dagegen spricht schon die Einleitung
"In Beantwortung Ihres Schreibens ... darf
mitgeteilt werden ..." Es ergibt sich vielmehr, daß die Behörde mit diesem Schreiben lediglich - ohne normativen Abspruch -
zu den Argumenten im vorgelegten Rechtsgutachten Stellung nehmen wollte. Dies reicht jedoch für die Annahme eines Bescheides nicht hin.
Wenn die Beschwerdeführerin - an sich zutreffend - darauf verweist, daß eine Bestätigung nach § 12 Abs. 2 Z. 2 WEG 1975 nur mittels Bescheides hätte verweigert werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 5713/A, zu dem insofern inhaltsgleichen § 5 Abs. 2 lit. a WEG 1948), so übersieht sie, daß davon ja auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging und den Magistrat sogar ausdrücklich auf die Entscheidungspflicht hinwies, daß aber aus der Notwendigkeit, mit Bescheid abzusprechen, für das Vorliegen des Bescheides nichts zu gewinnen ist.
Nicht ganz verständlich schließlich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, daß der Magistrat "weiterhin nicht bereit" sei, entweder eine positive Bescheinigung oder einen im Instanzenzug bekämpfbaren, in der Sache negativen Bescheid zu erlassen. Gerade für diesen Fall sieht § 73 Abs. 2 AVG 1950 vor, daß über schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehe. Da die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage einen derartigen Devolutionsantrag bisher nicht gestellt hat, konnte die Oberbehörde ja bisher mangels Zuständigkeit nicht meritorisch die Sache erledigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sieht sich jedoch der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, auf folgende Umstände hinzuweisen:
Während § 1 WEG 1948 zwar auf "Wohnungen" und "Geschäftsräume" als Objekte des Wohnungseigentums abstellte, jedoch keine begriffliche Abgrenzung vornahm, sodaß in der Rechtspraxis auf die jeweiligen Bauvorschriften bzw. die Verkehrsauffassung abgestellt wurde, trifft dies in § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, (WEG) nur bei "selbständigen Wohnungen" sowie bei "selbständigen Geschäftsräumem" (als einem der Hauptfälle der "sonstigen selbständigen Räumlichkeiten") zu. Hinsichtlich der Kraftfahrzeugabstellung finden sich im Gegensatz zu der sonst nur demonstrativen Anführung in § 1 Abs. 1 WEG sehr eingehende und differenzierte Regelungen, sodaß auf bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften sowie schließlich auf die Verkehrsauffassung nur soweit zurückgegriffen werden darf, als nicht schon § 1 WEG eindeutige Regelungen enthält. So normiert § 1 Abs. 1 WEG, daß zu den "sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" neben selbständigen Geschäftsräumen 1) "selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" sowie 2) "deutlich abgegrenzte Abstellflächen (Abstellplätze) für Kraftfahrzeuge in einer Baulichkeit, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend nur zu diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet ist" (also etwa in einem "Parkhaus") gehören. Abstellplätze (jedoch höchstens für zwei Kraftfahrzeuge) können nach § 1 Abs. 2 WEG weiters zusammen mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Wohnungseigentum (sogenanntes Zubehör-Wohnungseigentum) stehen, sofern sie "deutlich abgegrenzt" sind.
Auch die Darlegungen des Ausschußberichtes (240 d Beilagen NR 13. GP) zu § 1 WEG 1975 zeigen, daß die Differenzierung zwischen Garagenräumen, an denen Wohnungseigentum ganz allgemein, und Abstellflächen (-plätzen), an denen Wohnungseigentum nur in "Parkhäusern" u. dgl. erworben werden kann, im Gesetzestext der Absicht des historischen Gesetzgebers durchaus entspricht. Die Beschränkung der Begründung selbständigen Wohnungseigentums an Abstellflächen (-plätzen) - die nur deutlich abgegrenzt sein müssen - auf "Parkhäuser" schließt e contrario nicht nur jegliches selbständiges Wohnungseigentum an anderen abgegrenzten Flächen, mögen sie auch Teile eines Raumes, also auch einer Garage im baurechtlichen Sinn, sein, eindeutig aus, sondern auch die Heranziehung des Begriffes der "deutlichen Abgrenzung" zur Auslegung des Wortes "geschlossener" Raum. Eine Umschließung mit Drahtgitter entspricht keineswegs dem für die Beurteilung als "Raum" erforderlichen Begriff einer "Wand".
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 10283 A/1980 |
Schlagworte | Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980001718.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-55736