VwGH 14.12.1979, 1716/79
VwGH 14.12.1979, 1716/79
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §4 Abs4; |
RS 1 | Folgen eines Verkehrsunfalles sind niemals durch einen Betrieb veranlaßt, wenn der schuldtragende Lenker wegen dieses Unfalles vom Strafgericht rechtskräftig ua auch deswegen verurteilt wurde, weil er sich vor der Tat fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte, daß ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges bevorstand. Begangene Fahrerflucht kann nie betriebsbedingt sein; als Folgen eines solchen Verhaltens entstandene Ausgaben sind daher nie Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1972. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5447 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979001716.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-55730