VwGH 15.10.1976, 1715/75
VwGH 15.10.1976, 1715/75
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb; |
RS 1 | Ein Zweifamilienhaus, das zwei getrennte Hauptwohnungen enthält, kann nicht als Eigenheim iSd Bestimmungen des § 4 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG 1955 bzw Z 2 lit b GrEStG 1955 angesehen werden. * E , 1615/64 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1965/02/18 1615/64 1 |
Normen | |
RS 2 | Bei einem "Eigenheim" müssen die Rechtsverhältnisse so liegen, daß nicht nur der (Grundeigentümer) Hauseigentümer (und niemand anderer außer seiner Familie) es ist, der das Einfamilienhaus bewohnt, sondern daß es auch niemand gibt, der Hauseigentümer (Grundeigentümer) ist, ohne das Einfamilienhaus zu bewohnen (Letztere Voraussetzung war im Beschwerdefall bezüglich der Miteigentümer einer im Wohnungseigentum stehenden Siedlung mit Einfamilienhäusern nicht erfüllt. |
Normen | |
RS 3 | Hinweis auf E , 1597/74 VwSlg 4827 F/1975, soweit darin mit Bezug auf § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 verneint wurde, daß Einfamilienhäuser einer Siedlung im Wohnungseigentum als Eigenheime gelten können. Das GrEStG 1955 hat den Begriff "Eigenheim" unverändert von früheren, aus der Zeit vor Einführung der Begünstigungen aus dem Titel des Wohnungseigentums als eines damals neuen Rechtsinstituts stammenden Fassungen des Gesetzes übernommen; dem Begriff "Eigenheim" können, da Ausnahmebestimmungen - und um solche handelt es sich beim § 4 GrEStG 1955 - im Zweifel nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen, daher keine neuen Begriffsmerkmale zugeschrieben werden. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb; |
RS 4 | Die Benützung eines Hauses als Eigenheim setzt Eigentum am Grundstück voraus. Der begünstigte Zweck wird daher aufgegeben, wenn der erste Erwerber die Liegenschaft seiner Tochter schenkt, auch wenn er das Haus weiterhin bewohnt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/09/06 1522/72 7 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5030 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001715.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-55729