VwGH 08.11.1979, 1713/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Berufungsbehörde belastet ihren Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit, wenn sie den von der Behörde erster Instanz erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag, der auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützt war, unter Heranziehung des § 138 Abs 2 WRG 1959 bestätigt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des J und der ED in M, vertreten durch Dr. Harald Beck, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Josef Haydn Gasse 23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. VI/1- 801/3-1979, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm ein wasserpolizeilicher Auftrag bezüglich einer Baugrube erlassen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt vom wurde gemäß §§ 9 Abs. 1 und 98 Abs. 1 WRG 1959 dem "Baubezirksamt in Eisenstadt" die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Kanalisation für die Oberflächenentwässerung der Oggauer Landesstraße II. Ordnung in Mörbisch am See bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Das Projekt sah die Errichtung eines Rohrkanales von Straßenkilometer 14070 bis km 14265 rechtsseitig der Straße vor.
Der Rohrkanal soll durch einen Straßendurchlaß in den bestehenden Vorfluter, der auf der Parzelle 2510 liegt und seit der Errichtung der Landesstraße besteht, abgeleitet werden. In der Eingabe vom wurde vom Landeshauptmann von Burgenland -
Straßenverwaltung - ausgeführt, die nunmehrige Seewinkelbundesstraße im Ortsgebiet von Mörbisch werde derzeit neu ausgebaut. Die Straßenoberflächenwässer würden mit Bewilligung der Gemeinde in den inzwischen neuerrichteten Ortskanal eingeleitet. Auf Grund der spezifischen Entwässerungsverhältnisse in Mörbisch sei eine möglichst rasche Abfuhr der anfallenden Oberflächenwässer bei starken Regenfällen erforderlich, um eine Überflutung der Straße bzw. der anliegenden Häuser möglichst auszuschließen. Daher sei von der Bundesstraßenverwaltung vorgesehen, die bestehende Entwässerungsanlage auf GP 2510 als Entlastungsgerinne weiter zu benützen. Im Herbst 1975 hätten jedoch die Beschwerdeführer ohne Baubewilligung mit dem Bau eines Wohnhauses auf dieser Parzelle begonnen und den Aushub für den Keller durchgeführt. Die Baubehörde habe die Arbeiten eingestellt, das nachträglich eingeleitete Baubewilligungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Infolge des Kellerausbruches bis an die Grundstücksgrenze sei der bestehende Entwässerungsgraben unterbrochen worden, so daß eine Ableitung der Oberflächenwässer in der bisherigen Form nicht mehr möglich sei. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt werde gebeten, eine ehestmögliche Überprüfung der Angelegenheit gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes sobald wie möglich zu veranlassen.
Nach einer am durchgeführten Verhandlung wurden die Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung vom verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides den früheren Zustand des Wassergrabens auf den Grundstücken 2510/1 und 2510/2 der KG X im Sinne des Bescheides vom wiederherzustellen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ausgeführt, daß mit rechtskräftigem Bescheid vom dem Land Burgenland, vertreten durch das Baubezirksamt Eisenstadt, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Kanalisation für die Oberflächenentwässerung der Oggauer Landesstraße II. Ordnung von Straßenkilometer 14070 bis 14265 in Mörbisch am See (nunmehr Bundesstraße B 52) erteilt worden sei. Diese Bewilligung beinhalte unter anderem die Abführung der Wässer in den Wassergraben auf den Grundstücken Nr. 2510/1 und 2510/2 (früher Grundstücksnummer 2510) der KG X. Die Beschwerdeführer hätten auf dem Grundstück 2510/2 der KG X zum Zweck der Errichtung eines Wohnhauses eine Baugrube ausgehoben und im Anschluß daran eine Einfriedungsmauer aufgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten sei der bestehende Wassergraben zwischen den Grundstücken 2510/1 und 2510/2 beseitigt und seine Funktion, bei starkem Regen die anfallenden, über einen Straßendurchlaß geführten Oberflächenwässer des Einzugsgebietes abzuführen, "enthoben" worden, so daß durch Stauung der Wässer in der Baugrube Gefahr für die Bundesstraße und die umliegenden Baulichkeiten bestehe. Um den ungehinderten Abfluß der Wässer sicherzustellen, sei sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses als auch zum Schutze der Nachbarn die Wiederherstellung des zerstörten Grabens anzuordnen gewesen.
Dagegen haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, die Feststellung im angefochtenen Bescheid sei unrichtig, daß das Land Burgenland Wasserberechtigter aus dem Bescheid vom sei. Sowohl aus dem Spruch des Bescheides als auch aus der Zustellverfügung gehe hervor, daß Bescheidadressat das Baubezirksamt Eisenstadt gewesen sei, eine Dienststelle bzw. Behörde des Landes Burgenland, die aber keine Rechtspersönlichkeit besitze. Der Bescheid vom stelle sich daher als ein rechtliches Nichts dar, welches keinerlei Rechtswirkungen nach sich ziehen könnte. Dem angefochtenen Bescheid fehle daher jede Grundlage für die aufgetragene Wiederherstellung. Für die Oberflächenentwässerung einer Straße sei die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben. Handle es sich um die Unzulänglichkeit der an Straßen zur Ableitung der Niederschlagswässer bestehenden Vorrichtungen, so seien zum Einschreiten die Straßenverwaltungsbehörden zuständig. Über die Errichtung oder Änderung von Vorrichtungen zur Ableitung des Niederschlagswassers von Straßenkörpern hätten die Wegbehörden zu entscheiden. Der Bescheid vom sei daher wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung als Wasserrechtsbehörde nichtig und könne somit auch aus diesem Grunde zur Begründung des bekämpften Bescheides nicht herangezogen werden.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt abgeändert:
"Gemäß § 138 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WRG 1959 werden J und ED, M, verpflichtet
a) entweder die auf ihrem Grundstück Nr. 2510/2, KG X, vorgenommenen Neuerungen, nämlich die an der linken Grundstücksgrenze - von der Seewinkel Bundesstraße aus gesehen - errichtete Mauer mit einer Länge von 25 m, das daran anschließende Betonfundament mit einer Länge von 26,30 m sowie die ausgehobene Baugrube, soweit dadurch der je zur Hälfte auf ihren Grundstück Nr. 2510/2 und dem Grundstück des Baumeisters MS, wh. M, Grundstück Nr. 2510/1, gelegene Wassergraben zerstört wurde, bis längstens zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Wassergrabens wiederherzustellen oder
b) bis zum gleichen Zeitpunkt um die wasserrechtliche Bewilligung für die von ihnen durchgeführten unter a) genannten Neuerungen bei der Wasserrechtsbehörde anzusuchen."
Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der Aktenlage könne als feststehend angenommen werden, daß auf dem Grundstück Nr. 2510/2 (Eigentümer die Beschwerdeführer) und Nr. 2510/1 (Eigentümer MS) bis zum Aushub einer Baugrube, Errichtung einer Mauer und eines Betonfundamentes durch die Beschwerdeführer ein Wassergraben bestanden habe, der sich je zur Hälfte entlang der Grenze der beiden vorgenannten Grundstücke erstreckte. Dieser Graben habe bereits vor der von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt am durchgeführten Verhandlung bestanden und zur Abfuhr der Oberflächenwässer insbesondere bei starken Regenfällen gedient. Diesen Wassergraben hätten die Beschwerdeführer dadurch zerstört und dessen Funktion ausgeschaltet, daß sie auf ihrem Grundstück Nr. 2510/2 eine Baugrube ausgehoben und an der linken Grundstücksgrenze - von der Seewinkel Bundesstraße aus gesehen - auf der sich der Graben befand, eine Mauer in einer Länge von 25 m und im Anschluß daran ein Betonfundament in einer Länge von 26,30 m errichtet hätten. Diese Maßnahmen hätten, da es sich um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflußbereiches gehandelt habe, zufolge § 38 Abs. 1 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Die Beschwerdeführer hätten es jedoch unterlassen, um eine solche einzukommen, hätten also eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 WRG 1959 vorgenommen. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung weiters die Ansicht, es sei durchaus denkbar, daß die Niederschlagswässer anders als bisher durch den Wassergraben, etwa durch einen Rohrkanal - in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Niederschrift vom komme dies deutlich zum Ausdruck - abgeleitet werden, und durchaus möglich, die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Maßnahmen nachträglich eventuell bei Erfüllung bestimmter Auflagen zu bewilligen. Da somit von vornherein nicht ausgeschlossen sei, daß diese Neuerungen genehmigt werden könnten, erachte die belangte Behörde die Voraussetzungen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht gegeben, weshalb der Spruch dahin gehend abgeändert worden sei, daß anstelle des Beseitigungsauftrages nach Abs. 1 ein Alternativauftrag nach Abs. 2 ausgesprochen worden sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrige es sich, auf das Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und daß das Baubezirksamt keine physische oder juristische Person sei, einzugehen, da nach § 38 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob in fremde Rechte eingegriffen werde oder nicht, bestehe und es sich bei den von den Beschwerdeführern errichteten Anlagen um Anlagen im Sinne dieser Bestimmungen handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid werde - so lautet der Beschwerdepunkt in der Beschwerde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, insoweit den Beschwerdeführern die Beseitigung der auf ihrem Grundstück errichteten Neuerungen bzw. die Einbringung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Neuerungen aufgetragen worden sei.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, es hätte ihnen von der belangten Behörde vorgehalten werden müssen, daß sie den Tatbestand dem § 38 WRG 1959 unterstelle; so habe die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt.
Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung von dem von der Behörde erster Instanz ermittelten und festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Vom Sachverhalt ist der Tatbestand zu unterscheiden. Tatbestand ist der bereits geprüfte, also rechtlich gewürdigte und einer Norm unterstellte Sachverhalt. Die rechtliche Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes unterliegt nicht dem Parteiengehör (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1957/A, u.a.m.).
Die belangte Behörde hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Abänderung des Bescheides erster Instanz, die einen auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten Auftrag zur Beseitigung der Anlagen erteilt hatte - es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob auf Grund eines im öffentlichen Interesse gelegenen "Erfordernisses" oder eines Verlangens eines Betroffenen - den Beschwerdeführern einen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilt, wofür die oben genannten Voraussetzungen nicht gelten. Rechtserheblich ist aber die Frage, ob die Entscheidung der belangten Behörde zu einer anderen Sache ergangen ist und die belangte Behörde den Rechtsgrund für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages auswechseln durfte.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß die belangte Behörde bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht über eine andere Rechtssache als die Behörde erster Instanz entschieden hat, weil "Sache" in beiden Instanzen die Entfernung einer verbotswidrigen Neuerung war. Während den Beschwerdeführern im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nur ein Beseitigungsauftrag erteilt worden ist, wurde ihnen mit dem bekämpften Bescheid insofern weniger aufgetragen, als ihnen anheim gestellt wurde, dem Beseitigungsauftrag nachzukommen oder um die wasserrechtliche Bewilligung für die verbotswidrige Neuerung anzusuchen. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage sind die Beschwerdeführer auch dadurch nicht in ihren Rechten verletzt worden, daß sie hinsichtlich der Änderung der angewendeten Verwaltungsvorschrift nicht gehört worden sind.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, die belangte Behörde hätte keine Ermittlungen darüber angestellt, ob das Grundstück der Beschwerdeführer, auf dem eine Mauer, ein Betonfundament und eine Baugrube hergestellt worden seien, im Hochwasserabflußgebiet liege.
Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die belangte Behörde ist von dem, auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Sachverhalt ausgegangen, daß die Beschwerdeführer auf ihrem Grundstück Nr. 2510/2, KG X, eine Baugrube aushoben; und an der linken Grundgrenze - von der Bundesstraße aus gesehen -, auf der sich der Graben befand, eine Mauer und im Anschluß daran ein Betonfundament errichteten. Haben demnach die Beschwerdeführer am Rand eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe erkenntlich sind, eine Mauer und ein Betonfundament errichtet, so haben sie damit Bauten an Ufern im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 errichtet, so daß es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer insoweit keiner zusätzlichen Ermittlungen bedurfte, ob diese Bauten, zu deren Herstellung auch ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4125/A), im Hochwasserabflußbereich fließender Gewässer gelegen wären. Für diese baulichen Herstellungen haben aber die Beschwerdeführer, obschon jene gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 einer Bewilligung bedurften, unbestrittenermaßen keine Bewilligung eingeholt; der Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erfolgte daher zu Recht.
Anders verhält es sich aber hinsichtlich der Baugrube, die nicht als ein Bauwerk oder eine Baulichkeit zu qualifizieren ist und nach den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht im Gewässerbett oder am Ufer des über die Gp. 2510/2, KG X, führenden Gerinnes liegt. Es könnte sich hiebei um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 handeln, zumal unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes alles das verstanden werden muß, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird. Die Anlage ist der weitere, der Bau der engere Begriff (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5070/A). Allerdings fehlen für eine einwandfreie Beurteilung der Lage der Baugrube im Hochwasserabflußbereich des mehrfach erwähnten Gerinnes jegliche Anhaltspunkte, da weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde in dieser Richtung, insbesondere auf sachverständiger Grundlage, Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen hat. Insoweit hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 belastet, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist. Der bekämpfte Bescheid war daher insoweit aufzuheben, im übrigen aber die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da jede Beschwerdeausfertigung nur mit Bundesstempelmarken im Ausmaß von S 70,-- zu versehen war.
Wien, am
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Schlagworte | Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979001713.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-55723