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VwGH 27.04.1979, 1712/77

VwGH 27.04.1979, 1712/77

Rechtssätze


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Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 1
Für die Einreihung eines Betriebes als "Landwirtschaftliches Vermögen" (im weiteren Sinne) kommt es allein auf die Art der tatsächlichen Bodennutzung an; subjektive Erwägungen des Grundeigentümers, die ihn etwa zu einer bloß extensiven Nutzung bestimmen, scheiden bei der Einheitsbewertung aus (Hinweis E , 700/68).

*

E , 0842/69 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/09/10 0842/69 1
Norm
BAO §288 Abs1 litd;
RS 2
Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel liegt dann NICHT vor, wenn sich die Begründung dieses Bescheides darauf beschränkt, auf einen im Berfungsverfahren ergangenen Vorhalt zu verweisen, der alle Elemente enthält, die eine dem § 288 Abs 1 lit d BAO entsprechende Begründung aufzuweisen hat.
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 3
Bei der Auslegung des § 52 Abs 2 BAO sind in erster Linie objektive Merkmale heranzuziehen. Erfaßt wird bei der fiktiven Bewertung als Bauland die potentielle wirtschaftliche Kraft des Eigentümers. Daß der Eigentümer den Grund nicht als Bauland nutzen will, ist unmaßgeblich (Hinweis E , 842/69 und E , 1479/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/11/18 1577/70 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001712.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-55718