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VwGH 27.09.1967, 1712/66

VwGH 27.09.1967, 1712/66

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
GewO 1859 §23a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Die Beschwerde gegen einen Bescheid mit dem das Begehren um Zuerkennung eines höchst persönlichen Rechtes (hier um Nachsicht vom Befähigungsnachweis zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes gemäß § 23 a Abs2 GewO) abgewiesen worden ist, wird durch den nach Einbringung er Beschwerde eingetretenen Tod des Bfrs gegenstandslos. Das Verfahren über sie ist einzustellen.
Normen
VwGG §47 Abs2 litb;
VwGG §47 Abs2 Z2 impl;
RS 2
Im Fall der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Todes des Bfrs nach Einbringung der Beschwerde und Einleitung des Vorverfahrens findet ein Zuspruch von Kosten an die belangte Behörde nicht statt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der TH in S gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom , Zl. 187.658-III-16/66, betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis zum Antritt des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Nachsicht vorn Befähigungsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, als einer Voraussetzung für die Erteilung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit der Beschränkung auf die Verwendung eines Lastkraftwagens sowie auf einem Standort in der Gemeinde S unter Hinweis auf die Bestimmung des § 23 a Abs. 2 GewO keine Folge gegeben. Dagegen richtet sich die vorliegende, am eingebrachte Beschwerde. Wie sich aus einer Mitteilung der belangten Behörde vom und einer vom Verwaltungsgerichtshofe eingeholten Auskunft des Gemeindeamtes L vom unter Berufung auf eine Beurkundung durch das Standesamt Salzburg ergibt, ist die Beschwerdeführerin am verstorben. Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und, weil es sich bei der Nachsicht vom Befähigungsnachweis ebenso wie bei einer an die Erfüllung von in der Person gelegenen Voraussetzungen gebundenen (so auch einer gewerberechtlichen) Konzession um ein höchstpersönliches Recht handelt, der Anspruch auf eine solche Berechtigung auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermag, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Rechtswege (mittels Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) erloschen. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und es war das über sie eingeleitete Verfahren einzustellen.

Da die Beschwerde gegenstandslos, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, somit die Bestimmung des § 56 VwGG 1965 nicht anwendbar ist und auch davon keine Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG 1965 zu gelten hätte, konnte dem von ihr anläßlich der Erstattung der Gegenschrift und der Vorlage der Verwaltungsakten gestellten Begehren auf Aufwandersatz kein Erfolg beschieden sein.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GewO 1859 §23a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs2 litb;
VwGG §47 Abs2 Z2 impl;
Sammlungsnummer
VwSlg 7183 A/1967
Schlagworte
Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod
des Beschwerdeführers
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001712.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55716