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VwGH 21.01.1965, 1711/64

VwGH 21.01.1965, 1711/64

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
JagdG Krnt 1950 §14 Abs3;
RS 1
In der Bestimmung des § 14 Abs 3 leg cit kann nur eine Erleichterung des Anmeldeverfahrens zugunsten des bisher Eigenjagdberechtigten erblickt werden, die aber an die vorgesehenen Fristen gebunden ist. Der bescheidmäßigen Anerkennung einer Eigenjagdbefugnis kann nach den Bestimmungen des KJG 1950 Rechtskraftwirkung nur für die jeweilige Jagdperiode beigemessen werden. (Hinweis auf E vom , 1047/60, VwSlg. 5585 A/1961, betr. NÖ JG)
Normen
JagdG Krnt 1961 §14 Abs3;
JagdGNov Krnt 1961 Art2;
RS 2
Ausführungen zur Rechtslage nach Art II Kärntner Jagdgesetznovelle 1961 und nach § 14 Abs 3 Kärnter Jagdgesetz 1961 im Zusammenhang der Anmeldung eines Eigenjagdgebietes.
Normen
AVG §71 Abs1;
JagdRallg;
RS 3
Die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Anerkennung des Eigenjagdgebietes sind keine verfahrensrechtlichen Fristen, sondern Präklusivfristen, mit deren Ablauf der Anspruch verloren geht und gegen der Versäumung nicht Gründe geltend gemacht werden können, die gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Firsten allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herbeizuführen geeignet wären.
Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
RS 4
Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen. Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist. (Hinweis auf E vom , VwSlg. 15157 A/1928

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Entscheidungstext

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1;
JagdG Krnt 1950 §14 Abs3;
JagdG Krnt 1961 §14 Abs3;
JagdGNov Krnt 1961 Art2;
JagdRallg;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001711.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-55711