VwGH 13.02.1959, 1711/57
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §6 |
RS 1 | Ist der Teilwert eines Wirtschaftsgutes niedriger als der den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entsprechende Wert, so sind Vollkaufleute nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in die Steuerbilanz den Teilwert einzusetzen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0522/50 E VwSlg 506 F/1951 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zur Frage der Teilwertabschreibung von Villen für Angestellte und Gesellschafter. |
Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z1 |
RS 3 | Ein Vollkaufmann ist, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes niedriger ist als die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den niedrigeren Teilwert anzusetzen. Diese als "Niederstwertgrundsatz" bezeichnete Bewertungsregel für Vollkaufleute findet aber insofern keine uneingeschränkte Anwendung, als es sich um ABNUTZBARE Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Bei diesen kann nämlich dem Kaufmann nicht zugemutet werden, den Wert immer wieder ängstlich in der Richtung zu überprüfen, ob etwa geringfügige Wertänderungen bei der Bilanzierung zu berücksichtigen seien (sogenanntes GEMILDERTES NIEDERSTWERTPRINZIP). Im allgemeinen wird daher ein Unternehmer eine Teilwertabschreibung von Anlagegütern nur bei einer offenkundigen, erheblichen und dauernden Entwertung vornehmen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Ondraczek als Vorsitzenden und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der A gm.b.H. in G gegen den Bescheid der Berufungskommission bei. der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom Zl. S 29 - 643 - I - 56, betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 1954, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft, die einen Großhandel mit Eisen und: Eisenwaren betreibt, hatte im Jahre 1951 auf einem von ihr erworbenen Grundstück in einem Villenviertel zwei Villen errichtet, in deren einer zwei leitende Angestellte und in deren anderer ein an der Beschwerdeführerin wesentlich beteiligter Gesellschafter Wohnung nahmen. In ihrer Bilanz hatte sie für beide Gebäude einen Aufwand von S 905.285'52 aktiviert. Im Jahre 1954 nahm die Beschwerdeführerin eine Abschreibung dieser beiden Villen auf den niedrigeren Teilwert vor, wobei sie ein Schätzungsgutachten eines Stadtbaumeisters vorlegte, in welchem für das eine Haus ein Sachwert von S 390.009'38 bzw. ein „Teilwert“ von S 325.000'-, für das andere Haus ein Sachwert von S 418.110'-, bzw. ein „Teilwert“ von S 380.000'- festgestellt worden war. Durch diese Teilwertabschreibung wurde der bilanzmäßige Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres vom 16. April bis um den Betrag von S 165.373'72 gemindert.
Das Finanzamt verweigerte dieser Teilwertabschreibung bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für 1954 die steuerliche Anerkennung, weil die erst im Jahre 1951 erbauten Villen keine technischen Schäden aufwiesen und zweckmäßig errichtet seien. Auch habe sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt eher versteift als gemildert, so daß auch ein allfälliger Erwerber des Unternehmens keinen niedrigeren Preis „verlangen“ könne (gemeint ist: dem Veräußerer nicht die Zahlung eines geringeren Preises zumuten könne), zumal er nach den bestehenden Dienstverträgen verpflichtet sei, den im Angestelltenverhältnis stehenden Gesellschaftern eine Dienstwohnung zu geben. Auch habe der Bausachverständige bei Berechnung des Sachwertes für das eine Haus sinkende Baukosten angenommen, obwohl der Bauindex vom Jahre 1951 bis 1954 von 980 auf 1100 gestiegen sei. Ferner habe der Sachverständige auch die gewöhnlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu hoch angenommen, die Grundpreise zu niedrig angesetzt und Abzüge für erforderliche Instandsetzungsarbeiten von S 103.000'- gemacht, die bei erst dreijährigen Häusern nicht gerechtfertigt seien. Schließlich habe der Gutachter den Sachwerten von insgesamt S 808.119'- durch nichts begründete „Teilwerte“ von S 705.000'- gegenübergestellt.
Die Beschwerdeführerin erheb Berufung, in welcher sie ausführte, daß der Teilwert nur im Wege einer Schätzung ermittelt werden könne. Sie habe daher die Teilwerte der beiden Villen durch einen Bausachverständigen schätzen lassen; diese vom Sachverständigen festgestellten Teilwerte deckten sich zweifellos mit den Verkehrswerten, die im Falle der Veräußerung erzielbar seien. Die vom Finanzamt gerügten Mängel des Sachverständigengutachtens seien nicht von Bedeutung, weshalb die Beschwerdeführerin es nicht für erforderlich halte, auf diese Mängel näher einzugehen. Schließlich teilte die Beschwerdeführerin noch mit, daß die eine Villa mittlerweile an einen Geschäftsführer und wesentlich beteiligten Gesellschafter der Beschwerdeführerin um den vom Sachverständigen geschätzten „Teilwert“ von S 325.000'- verkauft worden sei.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge, wobei sie ihre Abweisende Entscheidung damit begründete, daß ein etwaiger Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises den Kauf beider Villen in Erwägung ziehen werde, wenn sie für Wohnzwecke für ihn selbst oder seine leitenden Angestellten. Mitunternehmer, Geschäftsführer und dgl. freigestellt seien. Bei der Erstellung des Gesamtkaufpreises werde nicht allein der Verkehrswert schlechthin, sondern auch der Nutzen, der dem Unternehmen aus dem Vorhandensein von Wohnraum für Unternehmer oder leitende Angestellte zukomme, als werterhöhend in Betracht zu ziehen sein. Dabei spiele das Alter und die Ausführung der Bauten eine Rolle; ebenso werde die Entwicklung und der Stand des Baukostenindicis bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen sein. Bei Würdigung aller dieser Umstände lägen keine stichhältigen Anhaltspunkte für die Annahme eines Teilwertes vor, der noch unter den um die Absetzungen für Abnutzung verringerten Anschaffungskosten liege.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Teilwert ist gemäß § 6 Z.1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGBl.Nr. 1/1954, EStG.) der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
Die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zum Teilwert stellt eine Ausnahme dar. Grundsätzlich sind nämlich Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA, und die sonstigen Wirtschaftsgüter des Betriebes mit den Anschaffungs- oder herstellungskosten anzusetzen. Gegenüber diesen Normalbewertungen kommt der Ansatz des Teilwertes nur dann in Frage, wenn er niedriger ist. Hiebei sind Vollkaufleute, welche bei Erstellung ihrer Bilanz gemäß § 5 EStG. die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten haben, bei Bewertung des Umlaufvermögens in sinngemäßer Anwendung des nach § 133 Z.3 Abs.2 des Aktiengesetzes geltenden Niederstwertprinzipes verpflichtet, den niedrigeren Teilwert anzusetzen. Dagegen ist bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gemäß § 133 Z.1 und 2 des Aktiengesetzes, bzw. 23 Z.3 GmbHG. der Ansatz des höheren Anschaffungs- oder Herstellungspreises auch bei geringerem Zeitwert möglich. Hier steht es auch beim Vollkaufmann in der Regel in seinem Belieben, ob er die höheren Anschaffungskosten oder den niedrigeren Teilwert der Bilanzbewertung zugrunde legt; ein Zwang, nicht verwirklichte Verluste beim Anlagevermögen auszuweisen, besteht jedenfalls nicht (vgl. Pucharski, Einkommensteuergesetz, 5.Aufl., An.11.zu § 6 EStG.).
Diese nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung von jeher anerkannte Regelung, die in der Bilanzlehre als „gemildertes Niederstwertprinzip“ bezeichnet wird,, wird von der praktischen Erwägung getragen, daß es dem Unternehmer eines Betriebes nicht gut zugemutet werden könne, immer wieder zu prüfen, ob der wirkliche Wert seiner Anlagen dem um die AfA verminderter Anschaffungswert noch entspricht. Denn er besäße für die Bilanzwerte keine festen Berechnungsgrundlagen, wenn er stets ängstlich darauf bedacht sein müßte, bei allen seinen Anlagegütern auch geringfügige und oft nur vorübergehende Wertschwankungen in den Bilanzansätzen zu berücksichtigen. Im allgemeinen wird daher ein Unternehmer eine Teilwertabschreibung von Anlagegütern nur bei einer offenkundigen, erheblichen und dauernden Entwertung vornehmen (vgl. Bühler-Seherpf, Bilanz und Steuer, 5.286).
Dazu kommt noch, daß bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, der mit der laufenden Abnutzung naturgemäß verbundenen Entwertung durch die AfA nach § 7 EStG. im allgemeinen ohnedies hinreichend Rechnung getragen wird, weshalb bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in der Regel auch die Vermutung, gilt, daß der um die AfA verminderte Anschaffungswert jeweils dem Teilwert entspricht. (vgl. Urteil des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom , RStBl. S.360). Wer daher eine weitere Abschreibung auf den (von ihm behaupteten) niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die weitere Entwertung nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen.
Alles dies gilt in erhöhtem Maße, wenn es sich - wie im vorliegenden Falle - um Gebäude handelt, also um Wirtschaftsgüter, die allgemein als sehr wertbeständig angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hatte die beiden Villen selbst erst im Jahre 1951 mit einem Aufwand von S 905.285'52 errichtet; da sie nicht behauptet, dabei eine Fehlinvestition gemacht zu haben, muß angenommen werden, daß dieser Anschaffungspreis dem Teilwert im Zeitpunkte der Anschaffung entsprach, weil ein Unternehmer in der Regel nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwenden wird, als dieses ihm für seinen Betrieb wert ist (vgl. Urteile des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom , RStBl.S.589, und vom , RStBl. S.1259). Um daher bereits drei Jahre nach der Errichtung dieser Bauten eine Teilwertabschreibung rechtfertigen zu können, hätte die Beschwerdeführerin besondere Umstände anführen und nachweisen müssen, welche über die vorgenommene AfA hinaus eine weitere außergewöhnliche Wertminderung begründet hätten.
Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr ihre Befugnis zur Vornahme einer Teilwertabschreibung lediglich auf ein offenkundig unzulängliches Schätzungsgutachten gestützt, in welchem nicht gehörig berücksichtigt wurde, daß der Bauindex in den Jahren 1951 bis 1954 erheblich gestiegen war. und in dem die AfA zu hoch angenommen und die Grundpreise zu niedrig angesetzt worden waren. Nur infolge dieser Mängel gelangte das Gutachten zu „Sachwerten“, die unter den Buchwerten liegen und von denen dann noch zur Errechnung sogenannter „Teilwerte“ ohne jede nähere Begründung Abschläge von S 65.000'- bzw. S 38.000'- vorgenommen wurden. Gerade die letzte Rechenoperation, in der zwecks Ermittlung des Teilwertes noch ein Abschlag von dem ohnedies bereits zu niedrig errechneten gemeinen Wert vorgenommen wurde, zeigt offensichtlich, daß sich der Verfasser des Gutachtens über die wahre Eigenart des Teilwertes anscheinend überhaupt nicht im klaren war. Denn das Wesen der Feststellung des Teilwertes als, eines anteiligen Betriebswertes besteht ja. dar in, daß man bei einem Abgehen vom Anschaffungswert und Übergang zu einem am Verkehr orientierten Wert die Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes zu einem weiter bestehenden Betrieb nicht außer acht läßt. Dieses Moment der Betriebszugehörigkeit verleiht aber dem einzelnen betrieblichen Wirtschaftsgut einen besonderen Wert, eben den anteiligen Betriebswert oder Teilwert, der meist erheblich höher ist als der Einzelverkaufspreis, selbst im ungünstigsten Fall aber nicht niedriger (vgl. Bühler-Scherpf, Bilanz und Steuer, S.326 ff.). Es ist daher völlig unverständlich, wie im vorliegenden Gutachten in einer Zeit erhöhten Wohnungsbedarfes und steigender Baukosten ein „Teilwert“ durch einen erheblichen völlig unbegründeten Abschlag von einem ohnedies zu niedrig ermittelten gemeinen Wert errechnet werden konnte, außer man will den Beweggrund dieser merkwürdigen Rechenoperation ausschließlich darin erblicken, daß im vorliegenden Fall durch die eigenartige Konstruktion eines solchen „Teilwertes“ einem Geschäftsführer und wesentlich beteiligten Gesellschafter der Beschwerdeführerin der äußerst preiswerte Erwerb der von ihm bewohnten Villa ermöglicht, werden sollte. Die einzige für die Annahme einer Wertminderung brauchbare Stelle des Gutachtens ist der Hinweis auf Austrockungsschäden in den Obergeschoßen, die zur Bildung von Rissen geführt haben und Instandsetzungsarbeiten erforderlich gemacht haben sollen. Dem Gutachten ist aber nicht zu entnehmen, wie der mit S 103.000'- angegebene voraussichtliche Instandsetzungsaufwand, der vom Wert der Liegenschaften abgezogen wurde, errechnet wird. Fällt schon einmal auf, daß dieser Betrag mit dem Unterschied zwischen den vom Gutachter ermittelten Schätzwerten und den von ihm weiter ohne jeden vernünftigen Grund angesetzten niedrigeren “Teilwerten“ fast ganz genau übereinstimmt, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch angesichts der sonstigen Mängel des Gutachtens, die sie der Beschwerdeführerin ordnungsmäßig vorgehalten hatte, auf die Höhe des voraussichtlichen Instandsetzungsaufwandes nicht besonders eingegangen ist.
Bei dieser Sachlage versag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der bei dem Verkauf an ihren Geschäftsführer in der Höhe des errechneten „Teilwertes“ erzielte Preis beweise, daß es sich dabei tatsächlich um einen echten „Wiederbeschaffungspreis“ gehandelt habe, nicht zu überzeugen, weil unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles bei dieser Art von Beweisführung die Wechselbeziehung zwischen Ursache und Wirkung doch allzu offenkundig in ihr Gegenteil verkehrt würde.
Unter den gegebenen Umständen bedurfte es anläßlich der aufgezeigten Mängel des Gutachtens auch nicht mehr der Durchführung eines weiteren Sachverständigenbeweises, da ein ungeeigneter Beweis sich selbst entkräftet und nicht erst der Entkräftung durch einen Gegenbeweis bedarf.
Da die belangte Behörde somit den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hat und ihr Verfahren auch frei von wesentlichen Mängeln geblieben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs.1 VwGG.1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien,
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1957001711.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-55710