VwGH 06.07.1979, 1710/79
VwGH 06.07.1979, 1710/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Rechtsirrtum bildet im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, geschweige denn vermag er eine gesetzlich bestimmte Ausschlußfrist zu verlängern. |
Normen | |
RS 2 | Bei einer gesetzlichen Fallfrist, die keinerlei subjektives Moment enthält, ist die Vorwerfbarkeit der Unkenntnis keine Voraussetzung für die mit der Verspätung der Antragstellung begründete negative Entscheidung (Hier: Versäumung der Frist des Art 4 Abs 1 der einundzwanzigsten ASVG-Novelle und des Art 2 Abs 19 vorletzter Satz der dreiundzwanzigsten Novelle zum ASVG). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2106/71 E VwSlg 8181 A/1972 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979001710.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-55709