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VwGH 06.07.1979, 1710/79

VwGH 06.07.1979, 1710/79

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Rechtsirrtum bildet im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, geschweige denn vermag er eine

gesetzlich bestimmte Ausschlußfrist zu verlängern.
Normen
RS 2
Bei einer gesetzlichen Fallfrist, die keinerlei subjektives Moment enthält, ist die Vorwerfbarkeit der Unkenntnis keine Voraussetzung für die mit der Verspätung der Antragstellung begründete negative Entscheidung (Hier: Versäumung der Frist des Art 4 Abs 1 der einundzwanzigsten ASVG-Novelle und des Art 2 Abs 19 vorletzter Satz der dreiundzwanzigsten Novelle zum ASVG).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2106/71 E VwSlg 8181 A/1972 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001710.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-55709

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