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VwGH 15.12.1955, 1710/55

VwGH 15.12.1955, 1710/55

Rechtssätze


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Norm
VwGG §42 Abs3;
RS 1
Die Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B , 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).
Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §50 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
RS 2
Nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH hat die Behörde anläßlich der Fortführung und des neuerlichen Abschlußes des Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1955001710.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55703