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VwGH 08.09.1969, 1708/68

VwGH 08.09.1969, 1708/68

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 1
Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der dan mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.
Norm
AVG §7 Abs1;
RS 2
Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß die unparteiische Entscheidung durch unsachliche, psychologische Elemente gehemmt wird (Hinweis E , 0605/63).
Norm
VStG §6;
RS 3
In einer lediglich wirtschaftlichen Not, dh in einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht wird, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand nicht erblickt werden.
Norm
VStG §6;
RS 4
Ausführungen zum Umfang der Mitwirkungspflicht der Parteien im Fragenbereich des § 6 VStG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1969/10/14 0766/68 1
Norm
VStG §6;
RS 5
Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom , Slg 3399).
Normen
VStG §5 Abs1;
VStG §6;
RS 6
Selbstverschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschliessungsgrund (Hinweis auf das E Sts Bd III Nr 39 sowie E des Evidenzblatt Nr 365/1968 ferner E 357/53).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001708.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-55699