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VwGH 04.11.1953, 1708/51

VwGH 04.11.1953, 1708/51

Rechtssätze


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Normen
GetränkesteuerG Wr 1948 §1;
GetränkesteuerG Wr 1948 §11;
ReichsabgabenO §144;
RS 1
Die Wiener Getränkesteuer ist eine Verbrauchsteuer. Sie unterliegt der einjährigen Verjährung nach § 144 der Reichsabgabenordnung. (Anmkerkung: Die Verjährungsfrist nach der Wr LAO wirksam ab , beträgt 3 Jahre, bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre)
Normen
GefrorenessteuerG Wr 1948 §17;
LAO Wr 1962 §154 impl;
LAO Wr 1962 §184 impl;
RS 2
Das Recht, die Gefrorenessteuer einzuheben, verjährt binnen 6 Jahren nach Ablauf des Verwaltungsjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, das Recht, sie zu bemessen, binnen 4 Jahren nach Ablauf des Verwaltungsjahres, in dem die Partei ihrer Verpflichtung zur Lieferung der Bemessungsgrundlagen nachgekommen ist. (Anmwerkung: Siehe jedoch (mit Wirksamkeit ab ) die §§ 154 und 184 der Wr LAO).
Normen
BAO §207 Abs2 impl;
ReichsabgabenO §144;
RS 3
Verbrauchsteuern sind Steuern, die den einzelnen nach Maßgabe seines Verbrauches belasten sollen. Der Verbrauch muß nicht unmittelbar Steuergegenstand sein; die Steuer kann beim Erzeuger oder Verkäufer der betreffenden Gegenstände eingehoben werden, wobei es diesem überlassen bleibt, sie in den Veräußerungspreis einzurechnen.
Normen
BAO §279 Abs1 impl;
ReichsabgabenO §39 Abs1;
RS 4
Die Bestimmung, wonach die Befugnisse, die im Besteuerungsverfahren den Finanzämtern eingeräumt sind, im Berufungsverfahren der zweiten Instanz zustehen, erlaubt es dieser nicht, eine Partei, die vom Finanzamt bloß als haftungspflichtig in Anspruch genommen wird, zum Selbstschuldner zu erklären und derart erstmalig einen Steuerbescheid zu erlassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 841 F/1953
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001708.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-55696