VwGH 28.06.1977, 1706/76
VwGH 28.06.1977, 1706/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird ein überschuldetes Unternehmen gegen volle Schuldübernahme veräußert, so bildet die HÖhe der übernommenen Schulden die Bemessungsgrundlage (Hinweis E 546/69). |
Normen | |
RS 2 | Gehören zu den übertragenen Besitzposten auch halbfertige Arbeiten an fremden Grund und Boden, die im Rahmen von Werklieferungsverträgen ausgeführt wurden, so kann hiefür - anders als bei Werkleistungen - nicht die Steuerbefreiung gemäß § 6 Z 8 lit b UStG 1972 in Anspruch genommen werden, weil es sich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht um Geldforderungen, sondern um Wirtschaftsgüter eigener Art handelt (Hinweis E VwSlg 3628 F/1967, 1308/66). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5150 F/1977; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001706.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-55691