VwGH 17.04.1968, 1706/66
VwGH 17.04.1968, 1706/66
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GewO 1859 §25; |
RS 1 | Für die Beurteilung der Frage der Störung durch Geräusche kommen als Gesichtspunkte, die ihre Grundlage in technischen und medizinischen Erfahrungen haben, in Betracht: die Lautstärke des Lärmes von Seiten der Betriebsanlage, die Lautstärke des Störpegels, die Frequenzzusammensetzung des Lärmes und des Pegels sowie der zeitliche Ablauf des Lärmes. (Hinweis auf E vom , Zl. 2396/53, VwSlg. 4007/A und vom , Zl. 0786/60) |
Norm | GewO 1859 §25; |
RS 2 | Betriebslärm ist für die Nachbarschaft unzumutbar, wen die Werte der Lärmpegelmessungen selbst unter Einbeziehung des Lärmes von Kraftfahrzeugen und der Eisenbahn zum Teil niedriger liegen als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte. (Hinweis auf E vom , Zl. 0786/60) |
Norm | GewO 1859 §25; |
RS 3 | Nur zeitweise auftretender, den (sonstigen) Störpegel weit überschreitender Lärm einer Eisenbahn kann nicht als Grund dafür angeführt werden, der Lärm der geplanten Betriebsanlage sei nicht unzumutbar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1666/60 E RS 2 |
Norm | GewO 1859 §25; |
RS 4 | In den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, ist der Begriff des Störpegels weder den größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Inwieweit in die solcher Art bestimmte akustische Umgebung der durch Straßenverkehr verursachte Lärm einzubeziehen ist, ist eine quaestiv facti. |
Norm | GewO 1859 §25; |
RS 5 | Der Begriff der wesentlichen Bedeutung einer Erweiterung von Immissionen ist auch durch die Besonderheit des Geleites (hier: Wohngebiet) bestimmt. |
Norm | GewO 1859 §25; |
RS 6 | Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit eines Betriebslärmes besonderer Eigenart in einem Wohngebiet (hier: Nageln von Leisten), wenn der bestehende Lärm bei Spitzenwerten diesen Lärm überstieg, sonst aber das Gegenteil gegeben war. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 7337 A/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1966001706.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-55690