VwGH 22.04.1976, 1705/75
VwGH 22.04.1976, 1705/75
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. |
Normen | RAO 1868 §9 Abs1; StVO 1960 §24 Abs1 litd; |
RS 2 | § 9 Abs 1 RAO gebietet und erlaubt dem Rechtsanwalt jedenfalls nicht, sein Fahrzeug gesetzwidrig zu parken. |
Normen | VStG §5 Abs1; VStG §6; |
RS 3 | Selbstverschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschliessungsgrund (Hinweis auf das E Sts Bd III Nr 39 sowie E des Evidenzblatt Nr 365/1968 ferner E 357/53). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1708/68 E RS 6 |
Normen | StVO 1960 §24 Abs1 litb; VStG §6; |
RS 4 | Notstand kann nicht schon durch die Ausübung eines Berufes ausgelöst werden. Ein Rechtsanwalt, der bei Gericht einen Termin zu verrichten hat und wegen Parkplatzschwierigkeiten seinen PKW in einer Halteverbotszone oder Parkverbotszone abstellt, kann nicht mit Erfolg Notstand (§ 6 VStG 1950) geltend machen, weil heute jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, im Stadtbereich keinen Parkpaltz zu erhalten. Eine solche Notstandssituation wäre zumindest selbst verschuldet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/04/24 1999/73 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001705.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-55688