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VwGH 22.01.1968, 1705/67

VwGH 22.01.1968, 1705/67

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §5 Abs1 lite
BauO Wr §75
BauO Wr §76 Abs3
BauO Wr §78
BauO Wr §84 Abs2
RS 1
Die Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe und über die bauliche Ausnutzbarkeit der Bauplätze im Verhältnis zu den Nachbarbauplätzen gewährleisten den Bezug von Licht und Luft von der Verkehrsfläche bzw von den Nachbarliegenschaften; aus ihnen erwachsen subjektive öffentliche Nachbarrechte.
Norm
BauO Wr §20 Abs2
RS 2
Die Herstellung der Grundbuchsordnung dient nur dem öffentlichen Interesse. Aus ihr erwachsen keine subjektiven öffentliche Nachbarrechte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des EG in W, vertreten durch Dr. Hans Knoll, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates vom , Zl. MDR - B XIX-34/66) (mitbeteiligte Partei: Kuratorium W-Pensionistenheime, vertreten durch Dr. Wilhelm Herz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10), betreffend Anrainereinwendungen in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am suchte das Kuratorium W-Pensionistenheime, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beim Wiener Magistrat um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Pensionistenheimes auf der im Eigentum der Gemeinde Wien stehenden Liegenschaft Grundstücke nn/9 und nn/5 in EZ. 2208, nn/10 in EZ. 1775, 696 in EZ. 1858, nn/10 in EZ. 1873 und nn/1 und nn/2 in EZ. 940 sämtliche des Grundbuches der Katastralgemeinde X in Wien, P-gasse an. Nach den beigebrachten Plänen und der Baubeschreibung umfaßt das Bauvorhaben zwei Wohntrakte und einen Speisetrakt. Der Wohntrakt an der P-gasse enthält zwei Kellergeschosse, ein Erdgeschoß und sieben Stockwerke. Der Wohnhaustrakt gegen den S-Park (nur teilweise unterkellert) ein Erdgeschoß und acht Stockwerke. Der Speisetrakt besteht aus zwei Kellergeschossen und einem Erdgeschoß. Die Wohntrakte enthalten zusammen 132 Wohnungseinheiten mit einem Wohnraum und 39 Wohnungseinheiten mit 2 Wohnräumen. Für jede Wohnungseinheit ist ein Vorraum und ein Bad mit Abort vorgesehen. Für die Abstellung der Kraftfahrzeuge stehen 33 Stellplätze zur Verfügung.

Über dieses Bauvorhaben fand am eine mündliche Bauverhandlung statt, die jedoch vertagt wurde, weil sich ergab, daß in diesem Zeitpunkt noch nicht alle erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde Wien standen. Bei der am fortgesetzten Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführer (und andere Nachbarn) gegen das Bauvorhaben mehrere Einwendungen, darunter die Einwendungen, daß der erforderliche Abteilungsplan für den neuzuschaffenden Bauplatz noch nicht genehmigt sei, sodaß eine Bauverhandlung nicht hätte durchgeführt werden dürfen; und daß der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für die gegenständliche Liegenschaft zum Nachteil der Anrainer geändert worden sei, wodurch sich die Gemeinde Wien zu Lasten der Anrainer einen Vermögensvorteil verschafft habe.

Mit Bescheid des Wiener Magistrates vom wurde für das vorliegende Bauvorhaben gemäß den §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die Baubewilligung erteilt. Unter einem wurde die Bauführung in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Die Einwendungen der Eigentümer der Liegenschaften EZ. 219 und 1696 des Grundbuches über die Katastralgemeinde X wurden teils als im Gesetze nicht begründet abgewiesen, teils als unzulässig bzw. unzutreffend zurückgewiesen, teils als privatrechtlich erklärt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Einwendungen der Eigentümer der Liegenschaften EZ. 1505 und 1872 desselben Grundbuches wurden als privatrechtlich erklärt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (und andere Nachbarn) Berufung. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der erstinstanzliche Bescheid mit der Abänderung und Ergänzung bestätig, daß die Baubewilligung für das Pensionistenheim gemäß § 70 die Baubewilligung für den vorgesehenen Privatkanal gemäß § 71 der Bauordnung für Wien gegen jederzeitigen Widerruf erteilt wurde und daß der Abspruch über die Anrainereinwendungen, soweit er für die Beschwerde von Bedeutung ist, wie folgt zu lauten hat:

„Die Einwendungen des Senatsrates Dr. WS und des Direktors EG, daß durch die Errichtung des gegenständlichen Neubaues die Anrainer in ihrem Recht auf Licht- und Luftzufuhr beschränkt werden, werden als im Gesetze nicht begründet abgewiesen.

Die Einwendungen, daß der Bauplatz zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht genehmigt gewesen sei und daß zu dem Bauplatz Grundflächen einbezogen würden, die vor Jahren von Anrainern für Zwecke des Straßenbaues abgetreten worden seien, wobei der Beschluß des Gemeinderates über die Befriedigung der Rückforderungsansprüche noch nicht vorliege, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Einwendungen, daß die ursprünglich für Zwecke der Erweiterung des S-Parks als ‚Grünland, Parkanlage‘ gewidmete, vom Anrainer irrtümlicherweise als Gartenland bezeichnete gärtnerisch genutzten Fläche in Bauland umgewidmet worden sei, wobei die Bauklasse geändert und hiebei das Gesetz zum Nachteil der Anrainer verletzt worden sei, daß die Behörde zu prüfen gehabt hätte, ob die Umwidmung zulässig wäre, daß die Möglichkeit der Stadt Wien ein acht- bis neunstöckiges Gebäude auf einem früher als Grünland gewidmeten Grundstück zu planen bzw. zu fördern, eine Ungleichheit vor dem Gesetz darstelle, weil ein Privater hiezu nicht die Möglichkeit hätte, und daß die Anrainer demnach auch das Recht hätten, für ihre Grundstücke eine Änderung der Bebauungsbestimmungen zu begehren, werden, soweit sich die Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplanes richten, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sich die Einwendungen aber gegen das in Bauklasse V geplante Gebäude richten, als im Gesetz nicht begründet abgewiesen. Die Einwendung, daß sich die Gemeinde Wien durch die Änderungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu Lasten der Anrainer einen Vermögensvorteil verschafft habe, wird als privatrechtliche erklärt und die Anrainer hiermit auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, durch das geplante Gebäude werde der gesetzlich gewährleistete Lichteinfall für die Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigt. Ein eigenes Anrainerrecht auf ungehinderte Luftzufuhr kenne die Bauordnung nicht. Die diesbezügliche Einwendung erweise sich daher als im Gesetz nicht begründet. Was die Einwendung hinsichtlich der Grundabtretung und Grundeinbeziehung und über die zu leistenden Entschädigungen anlangt, so sei hiezu zu sagen, daß im Baubewilligungsverfahren auch über diese Einwendung abzusprechen gewesen sei, weil den Anrainern im Grundabteilungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Von den Berufungswerbern S und G seien aber weder Abtretungen erfolgt noch Grundeinbeziehungen in den Bauplatz notwendig. Fremde Rechte könnten aber die Berufungswerber nicht geltend machen. Die Frage der Entschädigung für Grundfläche, die von den Nachbarn seinerzeit zum öffentlichen Gut abgetreten und nunmehr in den Bauplatz der mitbeteiligten Partei einbezogen werden sollen, begründen im übrigen überhaupt sein subjektives öffentliches Recht im Baubewilligungsverfahren, da diese Entschädigung von der Gemeinde zu leisten sei. Die Einwendungen, daß die ursprünglich für Zwecke der Erweiterung des S-Parks gewidmeten Grundflächen in Bauland umgewidmet worden seien, wobei die Bauklasse V festgesetzt und das Gesetz zum Nachteil der Anrainer verletzt worden sei, erweist sich, soweit sie sich gegen den Bebauungsplan richtet, als unzulässig, da derselbe eine auf der Stufe einer Verordnung stehende generelle Norm darstelle, an die die Verwaltungsbehörde gebunden sei. Die Einwendung wegen der Bauklasse V erweise sich deswegen als im Gesetz nicht begründet, weil der maßgebliche Bebauungsplan die Verbauung in dieser Bauklasse vorsehe.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom , B 396/66, erkannte der Gerichtshof zu Recht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, wies die Beschwerde als unbegründet ab und trat sie antragsgemäß zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer in einer unrichtigen Beurteilung der vorgebrachten Einwendungen. Er führt hiezu im wesentlichen aus, die Einwendung hinsichtlich der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes habe die Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 346/63, ‚ausgeführt habe, sei damit nicht gemeint, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, diese Einwendungen zu erheben, sondern daß sich die Verwaltungsbehörde nicht als berechtigt erachtet habe, diesen Einwendungen Rechnung zu tragen. Die belangte Behörde hätte daher diese Einwendung als im Gesetz nicht begründet abweisen müssen. Mit der Abweisung der Einwendung wegen mangelnder Luftzufuhr bringe die belangte Behörde zum Ausdruck, daß es sich hier um ein subjektives öffentliches, aus der Bauordnung erfließendes Recht handle. Mit der Belüftung beschäftigen sich zwar mehrere Bestimmungen der Bauordnung. Alle diese Bestimmungen besagen aber nur, welche Vorkehrungen bei einer Bauführung getroffen werden müssen, damit Aufenthaltsräume ausreichend belüftet seien. Diese Vorschriften dienen jedoch nicht dem Interesse der Nachbarschaft. Eine Verletzung derselben könne daher vom Nachbar nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hätte daher diese Einwendung als unzulässig zurückweisen müssen. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 20 der Bauordnung für Wien die Baubewilligung vor der Genehmigung der Abteilung und ihrer grundbücherlichen Durchführung erteilt habe.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Was zunächst das Vorbringen hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Einwendungen des Beschwerdeführers anlangt, so ist die Frage, ob eine Einwendung als unbegründet abgewiesen oder als unzulässig zurückgewiesen wird, für den Nachbarn nur insofern von rechtlicher Bedeutung, als die Behörde bei der Abweisung für sich das Recht zu einer Sachentscheidung in Anspruch nimmt, das ihr nicht zusteht, bzw. bei der Zurückweisung eine Sachentscheidung verweigert, obwohl sie hiezu verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer hätte daher nachweisen müssen, welcher rechtliche Nachteil ihm aus der seiner Meinung nach unrichtigen Behandlung der vorgebrachten Einwendungen erwachsen ist. Dies hat er nicht getan. Jedenfalls hat die Zurückweisung der Einwendung hinsichtlich des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes eine Austragung dieser Rechtsfrage vor dem Verfassungsgerichtshof nicht gehindert. Was aber die Einwendung hinsichtlich der Belüftung anlangt, so zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hiezu, daß der Beschwerdeführer die Rechtslage verkennt. Es trifft zu, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , Zl. 82/64 (Slg. N. F. Nr. 6523/A) ausgesprochen hat, daß Bestimmungen über die (Belichtung und) Belüftung (z. B. die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und des § 83 Abs. 1. und Abs. 6 bis 13) nur dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Nachbarschaft diene, sodaß aus ihnen keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte abgeleitet werden können, weil diese Bestimmungen nur besagen, welche Vorkehrungen bei einer Bauführung getroffen werden müssen, damit Aufenthaltsräume ausreichend (belichtet und) belüftet sind. Die Bauordnung für Wien enthält aber auch Bestimmungen, durch die die Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen auf den Nachbarliegenschaften gewährleistet werden sollen. Hiezu gehören u. a. die Bestimmungen über die Bauklasseneinteilung (§ 75) und über das Verhältnis der Gebäudehöhe zum Abstand der Baufluchtlinien (§ 78),weil durch diese Bestimmungen die Gebäudehöhen begrenzt werden, und die Bestimmungen über den Seitenabstand (§ 76 Abs. 3), den Vorgarten (§ 5 Abs. 1 lit. e) und über die rückwärts freizuhaltenden Flächen (§ 84 Abs. 2), weil alle diese Bestimmungen die bauliche Ausnutzbarkeit der Bauplätze beschränken, was sich für die Belichtung und die Belüftung von Aufenthaltsräumen auf den Nachbarliegenschaften günstig auswirkt. Diese Vorschriften dienen sohin nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihnen erwachsen subjektive öffentliche Nachbarrechte. Da der Beschwerdeführer seine Einwendungen bezüglich der Behinderung der Belichtung und der Belüftung nicht näher präzisiert hat, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diese Einwendungen als unbegründet abgewiesen hat, weil es eben auch Vorschriften der Bauordnung gibt, die den Nachbarn ein Recht auf den Bezug von Licht und Luft von der Verkehrsfläche bzw. vom Nachbargrund gewährleisten und der Beschwerdeführer jeden Hinweis auf ein verletztes Privatrecht bei seiner Einwendung unterlassen hat.

Auch mit dem Hinweis auf die Verletzung der Vorschrift des § 20 Abs. 2 der Bauordnung für Wien kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Diese Bestimmung besagt, daß in der Regel die Baubewilligung erst nach Genehmigung der Abteilung und deren grundbücherlicher Durchführung zu erteilen ist. Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die Erfüllung der Verpflichtung zur grundbücherlichen Durchführung bis zur Erteilung der ersten Benützungsbewilligung stunden. Hinsichtlich dieser Bestimmung ergibt zunächst schon die grammatikalische Auslegung, daß es sich um keine zwingende Vorschrift handelt. Dazu kommt, daß der Nachbar die Verletzung dieser Vorschrift überhaupt nicht geltend machen kann. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß von einer Baubewilligung Gebrauch gemacht wird, bevor bezüglich des Bauplatzes die Grundbuchsordnung hergestellt ist. Die Herstellung der Grundbuchsordnung dient aber lediglich dem öffentlichen Interesse. Ein Mangel des Verfahrens kann daher darin nicht gelegen sein, daß die belangte Behörde auf die vorherige Herstellung der Grundbuchsordnung verzichtet hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden mußte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abgewiesen werden.

Wien, am

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Normen
BauO Wr §20 Abs2
BauO Wr §5 Abs1 lite
BauO Wr §75
BauO Wr §76 Abs3
BauO Wr §78
BauO Wr §84 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001705.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55687