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VwGH 16.09.1982, 1698/80

VwGH 16.09.1982, 1698/80

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die grundsätzliche Gebührenpflicht des Hauptgeschäftes oder dessen grundsätzliche Erfassung durch eine Verkehrsteuer deckt die Gebühr von dem Sicherungsnebengeschäft oder Erfüllungsnebengeschäft. Unterliegt aber das Hauptgeschäft weder einer Gebühr noch einer Verkehrsteuer, dann ist das Sicherungsnebengeschäft oder Erfüllungsnebengeschäft nach seine Beschaffenheit selbständig gebührenpflichtig (Hinweis E , 386/47, VwSlg 29 F/1948; E , 413/47, VwSlg 35 F/1947; E , 1014/47, VwSlg 36 F/1948).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1735/56 E VwSlg 1546 F/1956 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001698.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-55676