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VwGH 17.11.1976, 1698/76

VwGH 17.11.1976, 1698/76

Rechtssatz


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Normen
BAO §200 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Wird gegen eine Berufungsentscheidung über einen vorläufigen Abgabenbescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof NACH Endgültigerklärung des vorläufigen Bescheides oder Erlassung eines endgültigen Bescheides eingebracht, ist diese Beschwerde unzulässig (Hinweis B , 1508/55, VwSlg 1605 F/1957, B , 1139/63 und B , 38/67).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0833/68 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001698.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-55675