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VwGH 27.04.1972, 1698/71

VwGH 27.04.1972, 1698/71

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Entschädigung in Enteignungsfällen ist kein echter Schadenersatz, sondern ein Entgelt für eine Leistung. Die Entschädigung, die ein Waldeigentümer für die Einräumung von Leitungsrechten für elektrische Hochspannungsleitungen an seiner Liegenschaft erhält, ist daher, auch wenn die Einräumung der Leitungsrechte durch behördlichen Bescheid verfügt wird, umsatzsteuerbar. (Hinweis auf E VS vom , 126/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0775/64 E RS 1
Norm
RS 2
Die Entschädigung für die im Enteignungsverfahren begründete Leitungsdienstbarkeit an einen Landwirt, ist bei diesem ein steuerpfl. Entgelt für die Duldung. Dieses ist auch dann zur Gänze steuerpfl. wenn ein Teil davon für die Wertminderung des zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wohnhauses gewährt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0501/69 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001698.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55674