VwGH 04.05.1972, 1697/71
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO OÖ 1875 §5; BauO OÖ 1875 §7; BauRallg impl; |
RS 1 | Eine Bindung des Bauwerbers an die einmal erwirkte Baubewilligung in dem Sinne, daß er verpflichtet wäre, nur so und nicht anders zu bauen, besteht auch ohne Zuhilfenahme der Rechtsfigur des Planwechsels nicht. Der Nachbar kann daher im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, daß er auf der Ausführung des ursprünglich genehmigten Projektes bestehe, und auch nicht die Versagung der Bewilligung für ein modifiziertes Vorhaben verlangen, das nach seinem eigenen Vorbringen zwar mit dem Gesetz und den sonstigen maßgebenden generellen Rechtsnormen, nicht aber mit der einmal erteilten Baubewilligung übereinstimmt. Ein privatrechtliches Übereinkommen ändert daran nichts. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
1885/66 E VS VwSlg 7210 A/1967;
0212/65 E VwSlg 6677 A/1965;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A K und der H K, beide in K, beide vertreten durch DDr. Eduard Ludescher, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 15 a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-2106/1-1970, betreffend die Bewilligung eines Planwechsels, Abweisung der dagegen gerichteten Vorstellung (mitbeteiligten Partei: Marktgemeinde Aschach an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist in den gegenüber den Parteien auch dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen hg. Erkenntnissen vom , Zl. 212/65, und vom , Slg. N. F. Nr. 7210/A, dargestellt worden. Mit dem zweitangeführten, auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, gelegen in der Nichtwahrnehmung der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Erteilung der auch mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften (baubehördlichen) Planwechselbewilligung, aufgehoben worden.
Mit dem Bescheid vom hob die Oberösterreichische Landesregierung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom , mit dem die strittige Planwechselbewilligung unzuständigerweise erteilt worden war, auf und verwies die Angelegenheit an die Gemeinde Aschach a. D. zur zuständigen Entscheidung. Nach Abweisung eines Devolutionsantrages der Beschwerdeführer, die mit dem - unangefochten gebliebenen - Bescheid des Gemeinderaten der Marktgemeinde Aschach vom ausgesprochen worden war, sowie nach Scheitern außerbehördlicher Vergleichsverhandlungen erging der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Aschach vom . Mit diesem Bescheid wurde aus der Grundlage der am 17. April desselben Jahres unter Beteiligung der Beschwerdeführer abgehaltenen Bauverhandlung sowie unter Berufung auf die §§ 5 und 7 der Bauordnung für Oberösterreich ausgesprochen, daß "die Abweichungen in der Bauführung" von dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom (rechtskräftig) genehmigten Plan für das Hauptschulgebäude in Aschach a.D. nach den eingereichten Ergänzungsplänen in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig seien. Die Einwendungen bzw. Forderungen der Beschwerdeführer nach Einhaltung eines Mindestabstandes von 6 m von ihrer Grundgrenze wurde insoweit, als sie sich auf den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom und damit auf das öffentliche Recht gestützt hatten, abgewiesen, insoweit aber, als diese Einwendungen unter Berufung auf das Zugeständnis der mitbeteiligten Gemeinde als Bauwerberin und damit auf das Privatrecht erhoben worden waren, auf den Rechtsweg verwiesen.
Der dagegen durch die Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Aschach a. D. mit dem Bescheid vom keine Folge; der Bescheid der Vorinstanz wurde mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch durch Anführung der genehmigten Planabweichungen ergänzt wurde. Als diese Abweichungen wurden
a) die Unterschreitung des Mindestabstandes von 6 m (gemessen zwischen der Nordwestecke des Hauptschul-Garderobentraktes und der Grundgrenze der Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit der Vergrößerung von Räumen innerhalb des Garderobentraktes;
b) die Errichtung einer Stützmauer in Westostrichtung, bzw. die Verschwenkung dieser Mauer um 90 Grad , anstelle der im genehmigten Bauplan vom Jänner 1962 dargestellten Stützmauer, welche in Nordsüdrichtung verläuft, und
c) Niveauveränderungen im Bereiche dieser Stützmauer bzw. im Bereiche der Grundgrenze gegen die Beschwerdeführer
angeführt.
Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als Aufsichtsbehörde erster Rechtsstufe gab der gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung (§ 102 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45) mit ihrem Bescheid vom keine Folge und sprach aus, daß die Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates vom in ihren Rechten nicht verletzt worden seien. Das gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführer eingebrachte Rechtsmittel der Berufung blieb gleichfalls ohne Erfolg: Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Aufsichtsbehörde erster Instanz. Die Begründung dieses Bescheides läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß für die Erteilung oder Versagung von Genehmigungen von Planabweichungen im Sinne der §§ 7 und 52 der Bauordnung für Oberösterreich allein die Frage entscheidend sei, ob das geänderte Bauvorhaben (in gleicher Weise wie das ursprünglich genehmigte) den baurechtlichen Vorschriften entspreche.
Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde gerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:
Als Beschwerdepunkte, als jene Rechte also, in denen sie sich verletzt glauben, haben die Beschwerdeführer dem Sinne nach die ihnen aus dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom erfließenden Rechte auf Einhaltung eines Mindestabstandes von 6 m von ihrer Grundgrenze, auf Ausführung der Stützmauer in der in diesem Bescheid genehmigten Gestalt sowie auf Unterbleiben der im Bereiche dieser durchgeführten Niveauveränderungen bezeichnet. Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde hängt demnach davon ab, ob den Beschwerdeführern entsprechend der von ihnen vertretenen Rechtsmeinung aus dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid ein subjektives öffentliches Recht darauf erwachsen ist, daß dessen Absprüche insoweit, als sie eine Regelung nachbarrechtlicher Fragen treffen, nur mit ihrer Zustimmung - an der es unbestrittenermaßen fehlt - abgeändert werden. Die These der Beschwerdeführer baut auf dem Gedanken des grundsätzlichen Verbotes der Abänderung solcher rechtskräftiger Bescheide, aus denen Rechte erwachsen sind, auf. Die Beschwerdeführer räumen zwar ein, daß die Bauordnung für Oberösterreich das Rechtsinstitut des Planwechsels vorsieht und daher Abänderungen rechtskräftig bewilligter Bauvorhaben während der Bauausführung an sich zulässig sind, meinen aber, daß dies nur mit der Einschränkung gelte, daß die nachbarrechtlichen Aspekte des Bauvorhabens von dieser Änderung unberührt blieben, es sei denn, daß sich der Nachbar freiwillig zu einer Neugestaltung der diesbezüglichen Rechtsverhältnisse bereit fände.
Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Rechtsauffassung nicht teilen. Auszugehen ist vom Begriff der Baubewilligung als einer Polizeierlaubnis, von der derjenige, der sie erwirkt hat, Gebrauch machen kann, nicht aber muß (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7241/A). Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides besteht demnach nicht etwa in dem Abspruch, daß der Bauwerber, wenn überhaupt, nur auf die im Bewilligungsbescheid festgelegte Weise bauen dürfe; er erschöpft sich vielmehr in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Bauwillens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Daraus folgt, daß, und zwar auch ohne Zuhilfenahme der Rechtsfigur des Planwechsels, eine Bindung des Bauwerbers an die einmal erwirkte Baubewilligung in dem Sinne, daß er verpflichtet wäre, nur so und nicht anders zu bauen, nicht besteht, sondern es ihm - die rechtzeitige Erwirkung einer weiteren, den geänderten Bauwillen deckenden Baubewilligung vorausgesetzt - jederzeit freisteht, nicht das ursprünglich bewilligte, sondern ein anderes Bauvorhaben auszuführen. Die Rechtsstellung des Nachbar ist dadurch gekennzeichnet, daß dieser das Recht besitzt, jedes Bauvorhaben mit der Behauptung zu bekämpfen, es greife in seine subjektiven öffentlichen Rechte ein, weshalb er jedem Baubewilligungsverfahren beizuziehen ist; ist seine Behauptung begründet, dann darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Wie sich auch dem bisher Gesagten ergibt, kann aber der Nachbar eine Verletzung seiner Rechte schon vom Begrifflichen her nicht dadurch mit Erfolg geltend machen, daß er auf der Ausführung eines ursprünglich genehmigten Projektes besteht und die Versagung der Bewilligung für ein modifiziertes Vorhaben verlangt, das nach seinem eigenen Vorbringen zwar mit dem Gesetz und den sonstigen maßgebenden generellen Rechtsnormen, nicht aber mit der einmal erteilten Baubewilligung übereinstimmt. Gerade darin aber erschöpften sich die Einwendungen der Beschwerdeführer, die in der Verwaltungsebene - und übrigens auch vor dem Verwaltungsgerichtshof - niemals behauptet haben, das abgeänderte Bauvorhaben der mitbeteiligten Gemeinde stehe mit dem Gesetz (ein Bebauungsplan besteht in dem betreffenden Gebiet nicht) in Widerspruch.
Zu sagen bleibt, daß es an diesem Ergebnis auch nichts ändert, daß die mitbeteiligte Gemeinde in dem der rechtskräftigen Baubewilligung aus dem Jahre 1962 vorangegangenen Bewilligungsverfahren freiwillig gewisse Beschränkungen ihres Bauwillens zugunsten der Beschwerdeführer auf sich genommen hat. Soweit den Beschwerdeführern aus dieser Vereinbarung Privatrechte erwachsen sein sollten, ist eine Verweisung der betreffenden Einwendungen auf den Rechtsweg ausgesprochen worden. Daß und aus welchen Gründen aber (auch) eine solche Vereinbarung eine Bindung des Bauwerbers - der mitbeteiligten Gemeinde - im öffentlichrechtlichen Bereich nicht bewirken konnte, ist schon dargetan worden.
Da sohin durch den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Aschach a. D. Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sind, ist auch der dies aussprechende Bescheid der belangten Behörde weder inhaltlich rechtswidrig, noch auch mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO OÖ 1875 §5; BauO OÖ 1875 §7; BauRallg impl; |
Sammlungsnummer | VwSlg 8227 A/1972 |
Schlagworte | Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001697.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-55671