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VwGH 28.06.1963, 1694/61

VwGH 28.06.1963, 1694/61

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §18 Abs1 Z1 idF 1964/187;
RS 1
Als Berufe, die den in § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1953 namentlich angeführten Berufen ähnlich sind, können nur solche Berufe angesehen werden, die eine gewisse höhere Vorbildung voraussetzen.
Norm
EStG 1953 §18 Abs1 Z1 idF 1958/147 1964/187;
RS 2
Das Gewerbe der Vermögensberater, Betriebsberater und Betriebsorganisatoren ist keine der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders ähnliche Tätigkeit. Seine Ausübung kann nicht als freier Beruf gewertet werden und unterliegt somit der Gewerbesteuer. Bloße Vermögensverwaltungen wären zwar an sich nicht gewerbesteuerpflichtig. Treten sie aber nur als Anhang zu Vermögensberatungen auf, dann können sie die einheitliche Erfassung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit mit der Gewerbesteuer nicht hindern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2906 F/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001694.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-55666