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VwGH 08.11.1957, 1693/55

VwGH 08.11.1957, 1693/55

Rechtssätze


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Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1939 §15 Z2;
EStG 1953 §15 Abs1 Z2 idF 1958/147;
RS 1
Zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zwar ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Zumal bei Familiengesellschaften muß das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses besonders vorsichtig geprüft werden.

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E , 1693/55 #1 VwSlg 1721 F/1957;
Normen
EStG 1939 §13 Abs1 Z1;
EStG 1953 §13 Abs1 Z1;
RS 2
Bei landwirtschaftlichem Besitz ist es im allgemeinen nicht üblich, ein Gewinnbeteiligungsverhältnis zu begründen, ohne daß dem Gewinnpartner gleichzeitig auch ein entsprechender Anteil am Vermögen eingeräumt würde.

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E , 1693/55 #2 VwSlg 1721 F/1957

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1721 F/1957
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1955001693.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-55663