VwGH 08.11.1957, 1693/55
VwGH 08.11.1957, 1693/55
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zwar ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Zumal bei Familiengesellschaften muß das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses besonders vorsichtig geprüft werden. * E , 1693/55 #1 VwSlg 1721 F/1957; |
Normen | |
RS 2 | Bei landwirtschaftlichem Besitz ist es im allgemeinen nicht üblich, ein Gewinnbeteiligungsverhältnis zu begründen, ohne daß dem Gewinnpartner gleichzeitig auch ein entsprechender Anteil am Vermögen eingeräumt würde. * E , 1693/55 #2 VwSlg 1721 F/1957 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1721 F/1957 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1955001693.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-55663