VwGH 22.12.1976, 1688/74
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Aufteilung eines Nachlasses, zu dem ein Mitunternehmer gehört, kann nur angenommen werden, wenn das Erbübereinkommen tatsächlich bloß eine Aufteilung der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und Rechte enthält. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde
1.) der Firma H Ges.m.b.H. (als Rechtsnachfolgerin der Firma "H" H-KG) in A, vertreten durch Dr. Walter Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Taubenmarkt 1, und 2.) der Anna S verwitwete H, in H, vertreten durch Dr. Alois Schropp, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, Hauptstraße 93, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. 13/16/14- BK/H-1974, betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1967 und das Jahr 1968, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 360,-- (zusammen S 720,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anton H., der Kommanditist der "H" H. KG war, ist am ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Bis zum waren Gesellschafter der genannten Kommanditgesellschaft, die eine Möbelfabrik betrieben hat, die Ehegatten Matthias H. (Komplementär) und Maria H. (Kommanditistin) mit einem Anteil von zusammen 10 % und deren Söhne Maximilian und - der am verstorbene - Anton H., beide als Kommanditisten, zu je 45 %. Der mit von den Gesellschaftern vereinbarte "Nachtrag" zu den Gesellschaftsverträgen aus den Jahren 1949 und 1956 enthält als Punkt 10 unter anderem folgende Bestimmungen:
"Ableben von Gesellschaftern: Beim Ableben der Gesellschafter Matthias H. oder Maria H. gehen die in deren Besitz befindlichen Gesellschafts- (Vermögens-)Anteile an der Firma M. H. KG je zur Hälfte auf die Gesellschafter Maximilian und Anton H. über. Nach dem Tode der Herren Maximilian H. oder Anton H. haben deren Ehegattinnen Frau Ingeborg H. und Frau Anna H. das Recht, in die Firma M. H. KG mit ihrem erblichen Anteil als Kommanditistinnen einzutreten. Auch wenn die Gesellschafter Maximilian H. und Anton H. zum Zeitpunkt ihres Ablebens persönlich haftende Gesellschafter der Firma M. H. KG. sind, können deren Ehegattinnen mit ihrem erblichen Anteil wieder nur Kommanditistinnen der Gesellschaft werden. Die übrigen gesetzlichen Erben haben kein Recht, Gesellschaftsanteile an der Firma M. H. KG zu erwerben. Sollten sich die Ehegattinnen der Gesellschafter Maximilian H. und Anton H. ihren ererbten Kommandit-(Vermögens-) Anteil an der Firma M. H. KG auszahlen lassen wollen, so sind die Erwerber wieder berechtigt, diesen Vermögensanteil in zwanzig gleichen Jahresraten zu zahlen. Zinsen ...."
Erbberechtigt nach dem Gesetz waren die erblasserische Witwe Anna H., wiederverehelichte Sch. - die Zweitbeschwerdeführerin - und die Eltern des Verstorbenen, Matthias und Maria H., je zu einer Hälfte des Nachlasses. Zufolge Erbverzichtes der Eltern und des erblasserischen Bruders Rudolf H. war der Gesellschafter Maximilian H. neben der Witwe zur Hälfte des Nachlasses erbberechtigt. Die erblasserische Witwe und der erblasserische Bruder Maximilian H. gaben je zur Hälfte des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung ab und vereinbarten am eine Erbteilung: Maximilian H. übernahm aus dem Nachlaß das Firmenvermögen und verpflichtete sich, der Witwe S 5,000.000,-- zu zahlen. Mit Einantwortungsurkunde vom wurde den Erben der Nachlaß eingeantwortet.
Im Jahre 1970 fand bei der Firma "H" H. KG eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, daß die Zweitbeschwerdeführerin von dem Miterben Maximilian H. Zahlungen von
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insgesamt | S | 5,807.542,--, |
für die Überlassung des halben Firmenanteiles des Erblassers im Buchwert | S | 2,775.722,-- |
erhalten habe, woraus sich eine Differenz von | S | 3,031.820,-- |
ergebe, die als Veräußerungsgewinn anzusehen sei, den die Zweitbeschwerdeführerin durch die entgeltliche Abtretung ihres ererbten Anteiles an der Kommanditgesellschaft an den Kommanditisten und Miterben Maximilian H. erzielt habe. Die Feststellungen des Prüfers und dessen Errechnung der Bemessungsgrundlagen liegen dem endgültigen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1967 sowie dem das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1968 zugrunde. In dem zuletzt genannten Bescheid erfaßte das Finanzamt sowohl den Gewinnanteil des am verstorbenen Anton H. für die Zeit vom 1. April bis zum (S 1,360.295,--) als auch den Veräußerungsgewinn der Zweitbeschwerdeführerin in Höhe von S 3,031.820,--.
Gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1967 und 1968 brachte die Firma "H" H. KG, hinsichtlich des Jahres 1968 auch die Zweitbeschwerdeführerin, Berufung ein. Letztere bekämpfte die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes und führte im wesentlichen unter Hinweis auf HERRMANN-HEUER ("Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer", Band VI, Anm. 19 b zu § 16) und auf BLÜMICH-FALK ("Einkommensteuergesetz", 9. Auflage, II. Band, Seite 1361, Anm. 2 zu § 16) sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus, daß Erbauseinandersetzungen grundsätzlich keinen betrieblichen, sondern privaten Charakter haben und daß der Erbe praktisch die Wahl zwischen einkommensteuerlich unbeachtlicher Erbauseinandersetzung und Mitunternehmerschaft mit anschließender gewinnverwirklichender Veräußerung habe. Die Abgrenzung zwischen Erbteilung und gewöhnlicher Vermögensauseinandersetzung sei davon abhängig, ob die Teilenden zuvor Miteigentümer geworden sind. Nach dem Erbteilungsprotokoll vom habe die Berufungswerberin anerkannt, sowohl weder vor dem Gesellschafterin der Firma "H" H. KG gewesen noch nach diesem Zeitpunkt Gesellschafterin dieser Firma geworden zu sein; sie sei daher nie Mitunternehmerin, sondern nur Miterbin und habe sich auch nach dem Todestag des Anton H. nie an der Fortführung der Handelsgeschäfte beteiligt. Auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) handle es sich um eine im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung vorgenommene Vermögensauseinandersetzung zwischen den Erben, also um eine Erbteilung, und nicht um ein Veräußerungsgeschäft. Maximilian H. habe in Anerkennung des Umstandes, daß bei der Erbteilung "kein Anschaffungsgeschäft, sondern ein Vorgang des Erbens war", die Buchwerte des Erblassers fortgeführt. Schließlich bekämpfte die Zweitbeschwerdeführerin die "Feststellung", daß der auf dem Gewinnfeststellungsbescheid 1968 ausgewiesene Veräußerungsgewinn bei der Veranlagung für das Jahr 1967 zugrunde gelegt werde, zumal nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht dieser Veräußerungsgewinn mit dem Todestag, also am , entstanden sei und es daher nicht richtig sei, daß die Feststellung dieses Veräußerungsgewinnes im Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1968 erfolge.
In der Eingabe vom stellte der bevollmächtigte Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin außer Streit: a) die Berechnungsmethode hinsichtlich des im Betriebsprüfungsbericht ausgewiesenen Gewinnanteiles des Herrn Anton H. aus dem laufenden Wirtschaftsjahr 1967/1968, (1.4. - ) und b) die ziffernmäßige Höhe des im Betriebsprüfungsbericht ausgewiesenen Veräußerungsgewinnes, sofern seitens der Zweitbeschwerdeführerin infolge des Erbübereinkommens eine Geschäftsveräußerung gemäß § 16 EStG vorliegen würde, was aber weiterhin bestritten werde.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1967 als unbegründet ab und gab der Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1968 teilweise Folge, wobei sie einige Änderungen an den Bemessungsgrundlagen vornahm, wodurch jedoch die Höhe des Veräußerungsgewinnes von S 3,031.820 nicht berührt wurde. Hinsichtlich der vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen Frage der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils ging die belangte Behörde von der im Punkt 10.) des "Nachtrages" zu den Gesellschaftsverträgen getroffenen Vereinbarung, vom Eidesstättigen Vermögensbekenntnis und von der laut Protokoll vom vereinbarten Erbteilung zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem erblasserischen Bruder Maximilian H. aus und traf im wesentlichen folgende Feststellungen: Die Erbteilung sei im Hinblick auf die Differenzen zwischen den Einheitswerten und dem Verkehrswert der in den erblasserischen Nachlaß gehörigen Grundstücksanteile vorgenommen worden. Der erblasserische Bruder habe aus dem Nachlaß die im Eidesstättigen Vermögensbekenntnis unter Punkt 7.) angeführten Hälften von Liegenschaften, ferner das Firmenvermögen und die Hälfte eines Außenbordmotors übernommen, die Zweitbeschwerdeführerin habe aus dem Nachlaßvermögen die unter Punkt 1.), 2.) und 3.) des Vermögensbekenntnisses angeführte Barschaft, Spareinlagen und Forderungen sowie die unter Punkt 4.), 5.) und 6.) angeführten Pretiosen, Wohnungseinrichtung, Kleidung und Wäsche sowie ein Segelboot übernommen. Zum Wertausgleich zwischen dem von Maximilian H. übernommenen Anteil des Nachlaßvermögens und dem von der Zweitbeschwerdeführerin übernommenen Anteil habe sich der erblasserische Bruder verpflichtet, der Zweitbeschwerdeführerin einen Betrag von S 5,000.000,-- bar auszuzahlen. Das Nachlaßvermögen habe einen Wert von S 6,323.615,-- ergeben. In dem Protokoll vom habe die Zweitbeschwerdeführerin anerkannt, sowohl weder vor dem Gesellschafterin der Firma "H" H. KG gewesen noch nach diesem Zeitpunkt Gesellschafterin der genannten Firma geworden zu sein und sie sei daher nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegenüber dieser Gesellschaft, insbesondere auch auf die Ausbezahlung irgendwelcher Gewinnanteile zu stellen. Die Firma "H" H. KG habe keine Bilanz auf den Todestag des Anton H. erstellt. Dessen Gewinnanteil für die Zeit vom 1. April bis zum sei in der Gewerbesteuererklärung 1968 (für Personengesellschaften) enthalten, in der der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1967/68 ( bis ) ausgewiesen wurde. Ein Veräußerungsgewinn sei nicht erklärt worden. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß der Erbe nach steuerrechtlicher Beurteilung hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus fließenden Einkünfte mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers eintrete; sei im Nachlaß Betriebsvermögen enthalten, so habe der Erbe die Buchwerte des Erblassers zu übernehmen, und zwar auch dann, wenn er den Betrieb nicht weiterführe, sondern veräußere. Vereinbaren die Erben, daß nur einer von ihnen den Geschäftsanteil des Erblassers übernehmen und die übrigen Erben abfinden soll, so sei dies so zu beurteilen, als ob alle Erben den Betrieb zunächst mit dem ihnen zustehenden Anteil geerbt hätten und der Erbe, der den Geschäftsanteil übernommen hat, die Anteile der Miterben geerbt hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Hälfte des nachgelassenen Vermögens von Anton H., zu dem auch ein Anteil an einer Kommanditgesellschaft gehört habe, geerbt; damit sei sie steuerrechtlich Mitunternehmer des Gewerbebetriebes geworden, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, daß sie handelsrechtlich nie Kommanditistin geworden sei. Das Erbübereinkommen vom , das ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gewesen sei, habe die rechtliche Verfügungsmöglichkeit der Zweitbeschwerdeführerin über den ererbten Gesellschaftsanteil zur Voraussetzung gehabt. Diese Vereinbarung, wonach der Kommanditist Maximilian H. aus dem Nachlaß des Kommanditisten Anton H. dessen gesamten Anteil am Betriebsvermögen übernehme und der Zweitbeschwerdeführerin "zum Wertausgleich" einen Betrag von S 5,000.000,-- ausbezahle, könne nur als Veräußerung des von der Zweitbeschwerdeführerin ererbten Gesellschaftsanteils beurteilt werden. Da der Erlös größer gewesen sei als die übernommenen Buchwerte, ergebe sich ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG, dessen Höhe außer Streit gestellt worden sei. Das Erbübereinkommen könne deshalb nicht als bloße Nachlaßteilung gewertet werden, weil die Zweitbeschwerdeführerin laut Eidesstättigem Vermögensbekenntnis mit S 108.440,59 bewertete Vermögenswerte übernommen habe, während. die Einheitswerte der von Maximilian H. übernommenen Liegenschaftsanteile S 499.527,-- betragen haben (die Verkehrswerte seien erfahrungsgemäß höher) und der Wert des ebenfalls von Maximilian H. übernommenen Gesellschaftsanteiles mit S 6,117.568,05 angegeben worden sei. Die Nachlaßpassiven hätten S 402.420,-- betragen. Habe aber die Zweitbeschwerdeführerin, die die Hälfte des Nachlasses geerbt habe, von dem mit über S 6,000.000,-- bewerteten Nachlaß nur rund S 110.000,-- an Vermögenswerten übernommen und habe sie von Miterben Maximilian E., dem der Anteil am Betriebsvermögen zugefallen sei, als Wertausgleich S 5,000.000,-- erhalten, so liege keine Erbteilung im üblichen Sinn, sondern die Veräußerung des größten Teiles des ererbten Nachlaßvermögens an den Miterben vor. Maximilian H., so führte die Behörde weiter aus, sei wohl an die Buchwerte des Erblassers gebunden, er habe jedoch nur zur Hälfte den Gesellschaftsanteil des Anton H. geerbt und damit unentgeltlich erworben. Aus der Tatsache, daß die Zweitbeschwerdeführerin laut Erbübereinkommen weder vor dem Gesellschafterin der Firma "H" H. KG gewesen noch nach diesem Zeitpunkt Gesellschafterin geworden sei, leitete die belangte Behörde ab, daß die Zweitbeschwerdeführerin mit rechtlicher Wirkung vom Todestag des Anton H., also vom selben Tag, an dem sie in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten sei, ihren Anteil am Betriebsvermögen an den Miterben Maximilian H. veräußert habe. Berechtigung erkannte die Behörde der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin insoweit zu, als das Finanzamt den Veräußerungsgewinn, der am entstanden sei, im Gewinnfeststellungsbescheid 1968 erfaßt habe, und zwar mit der Anmerkung, daß er der Einkommensteuerveranlagung 1967 zugrunde zu legen sei. Da die Erfassung der Einkünfte des Anton H. für die Zeit vom 1. April - nur dann im Einkommensteuerbescheid 1967 erfolgen könne, wenn diese Einkünfte im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1967 enthalten sind, sei für den Todestag des Anton H. eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aller Mitunternehmer durchzuführen. Daher werden im Gewinnfeststellungsbescheid 1967 die im Wirtschaftsjahr 1966/67 ( - ) und im Rumpfwirtschaftsjahr 1967 (1. April - ) erzielten laufenden Einkünfte sowie der am entstandene Veräußerungsgewinn der Zweitbeschwerdeführerin einheitlich und gesondert festgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 EStG 1953 (und 1967) gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Z. 2), erzielt werden. Im Beschwerdefall bestreitet die Beschwerde zunächst die Mitunternehmerschaft der Zweitbeschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung, daß die Zweitbeschwerdeführerin nicht - weder vor noch nach dem Todestag des Anton H. - Gesellschafterin der Rechtsvorgängerin der Erstbeschwerdeführerin gewesen, daher nicht berechtigt gewesen sei, irgendwelche Ansprüche gegenüber dieser Gesellschaft zu stellen. Diese Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen.
Das Einkommensteuergesetz 1953 (und 1967) kennt nur die Steuerpflicht natürlicher Personen. Die Einkommensteuerpflicht erlischt mit dem Tode des Steuerpflichtigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 145/63, Slg. Nr. 3271/F). Hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus erzielten Einkünfte tritt der Erbe schon mit dem Todestag, nicht etwa erst mit der Erbserklärung oder, wie die Beschwerde meint, mit der Einantwortung, in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 249/68, Slg. Nr. 3848/F). Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß auch die Zweitbeschwerdeführerin schon mit dem Todestag des Anton H. in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten ist und von diesem Tag an abgabenrechtlich als Mitunternehmerin anzusehen ist. Daß die Zweitbeschwerdeführerin von ihrem ihr in dem "Nachtrag" zu den Gesellschaftsverträgen unter Punkt 10.) eingeräumten Recht, als Kommanditistin in die Kommanditgesellschaft einzutreten, keinen Gebrauch gemacht hat, ist dabei für ihre abgabenrechtliche Stellung als Rechtsnachfolgerin des Anton H. ohne Bedeutung.
Ist im Nachlaßvermögen Betriebsvermögen enthalten, so bedeutet dies, daß der Erbe die Buchwerte des Erblassers zu übernehmen und fortzuführen hat (§ 6 Z. 7 EStG). Dies gilt auch dann, wenn der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern veräußert (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3271/F) und - auf den Beschwerdefall bezogen -, wenn der Erbe handelsrechtlich nicht in die Kommanditgesellschaft eintritt, sondern den Gesellschaftsanteil veräußert. Ist der Erlös einer solchen Veräußerung größer als der übernommene Buchwert, so ergibt sich beim Erben ein durch Auflösung stiller Reserven realisierter Gewinn, somit ein Veräußerungsgewinn gemäß § 16 EStG.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß das Erbübereinkommen vom ein in der Privatsphäre liegender Vorgang gewesen sei. Auch diese Ansicht der Beschwerde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Aufteilung des Nachlasses könnte nämlich nur dann angenommen werden, wenn das Erbübereinkommen tatsächlich eine bloße Aufteilung der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und Rechte enthielte, wobei ein Wertausgleich in Bargeld nur dann zu keiner anderen Beurteilung führt, wenn er in einer Relation erfolgt, die an dem Charakter der Aufteilung nichts ändert. In einem solchen Fall könnte davon ausgegangen werden, daß der Erbe, der ausschließlich das Privatvermögen aus dem Nachlaß übernimmt, in die Rechtsstellung des Erblassers in Ansehung des Betriebsvermögens mit Wirkung vom Todestag nicht eingetreten ist. Im Beschwerdefall liegen die Dinge aber im Hinblick auf den von der belangten Behörde festgestellten und von der Beschwerde nicht bestrittenen Sachverhalt anders. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt wurde im Beschwerdefall die rechtliche Stellung der Erben durch das Erbübereinkommen vom keineswegs so konkretisiert, daß Maximilian H. aus dem Nachlaß des Anton H. das Betriebsvermögen und die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Nachlaß das Privatvermögen des Erblassers übernommen hätte, wofür die Zweitbeschwerdeführerin an Maximilian H. einen Ausgleich in Bargeld zu leisten gehabt hätte.
Im Beschwerdefall hat der erblasserische Bruder, Maximilian H., aus dem Nachlaß Vermögenswerte in der Höhe von S 6,617.095,05 übernommen, die Zweitbeschwerdeführerin in der Höhe von S 108.440,59, wofür sie als Wertausgleich von Maximilian H. S 5,000.000,-- erhalten hat. Dieser Sachverhalt kann rechtlich und wirtschaftlich nicht anders gewürdigt werden als eine Veräußerung des von der Zweitbeschwerdeführerin ererbten Gesellschaftsanteiles an Maximilian H.
Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf die bei HERRMANN-HEUER, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 17. Aufl., IV. Band, Anmerkung 19 b zu § 16 vertretene Auffassung nichts zu ändern, zumal auch dort von der im einzelnen Fall gegebenen bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit sowie davon die Rede ist, daß die Wahl zwischen einkommensteuerlich unbeachtlicher Erbauseinandersetzung einerseits und Mitunternehmerschaft mit anschließender gewinnverwirklichender Veräußerung gegeben ist. Auch der von der Beschwerde zitierte Kommentar von BLÜMICH-FALK, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., Band II, Anmerkung 2 zu § 16 verweist auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher oder teilweise entgeltlicher Übertragung. Der im Beschwerdefall vorliegende Sachverhalt spricht aber eindeutig für eine entgeltliche Übertragung und nicht für eine zwischen den Erben vorgenommene reale Teilung des Nachlaßvermögens. Die Voraussetzungen des § 16 EStG waren daher im Beschwerdefall gegeben.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, insbesondere auf § 53 Abs. 1 und auf die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere auf Art. IV Abs. 2.
Wien, am
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Norm | |
Sammlungsnummer | VwSlg 5065 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1974001688.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-55648