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VwGH 30.03.1967, 1688/66

VwGH 30.03.1967, 1688/66

Rechtssätze


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Norm
KBG §11 Abs1 idF 1960/239;
RS 1
Der Dienstnehmerbegriff des Kinderbeilhilfengesetzes entspricht jenem des Arbeitgebers im Sinne des § 36 Abs 1 EStG. Danach ist Arbeitgeber, wer Bezüge im Sinne des § 19 EStG auszahlt, wobei es nicht auf die Auszahlungsweise als solche, sondern darauf ankommt, wer den Aufwand für die Dienstnehmer zu tragen hat (Hinweis auf E vom , Zl. 1963/56, und vom , Z. 1617/60, VwSlg. 2768 F/1962)
Norm
KBG §11 Abs1 idF 1960/239;
RS 2
Bei einer Kongregation bzw. Ordensgesellschaft, die mehrere Betriebe (hier: Kindergärten und Pflegeheime führt, ist als Dienstgeber im Sinne des Kinderbeihilfengesetzes nicht der einzelne Betrieb, sondern die Gesamtkongregation bzw. deren Zentrale anzusehen, sofern diese den Aufwand für die in den einzelnen Betrieben Beschäftigten Dienstnehmer trägt und auch regelmäßig die ihr auf Grund des Einkommensteuergesetzes und des Kinderbeihilfengesetzes als Arbeitgeber bzw. als Dienstgeber obliegenden Verpflichtungen (Führung des Lohnkontos, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Entrichtung des Dienstgeberbeitrages) erfüllt. In einem solchen Falle kann daher der im § 11 Abs 1 letzter Satz des Kinderbeihilfengesetzes vorgesehene Freibetrag nicht jeweils für jeden einzelnen Betrieb, sondern wenn überhaupt, für die Gesamtheit aller Betriebe nur einmal in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3592 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001688.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-55647