VwGH 25.01.1979, 1687/77
VwGH 25.01.1979, 1687/77
Rechtssätze
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Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 1 | Auch sachliche, aber heftig vorgebrachte wörtliche Auseinandersetzungen können, im Falle ihrer Eignung Ärgernis zu erregen die Ordnung an öffentlichen Orten stören (Hinweis E , 2962/50 VwSlg 2263 A/1951). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1996/63 E RS 2 |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 2 | Eine Übertretung nach Art VIII Abs 1 lit a EGVG ist ein Erfolgsdelikt; die Eignung des Verhaltens, Ärgernis zu erregen, ist vom Willen des Täters unabhängig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2962/50 E VwSlg 2263 A/1951 RS 1 |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 3 | Die Meinung, gegen Personen Beschwerden vorbringen zu müssen, rechtfertigt nicht deren Beschimpfung (Hinweis E , VwSlg 15844 A/1929). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1759/67 E RS 4 |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 4 | Durch die Beschimpfung einer Person kann der erste Tatbestand des Art VIII Abs 1 lit a EGVG verwirklicht werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1759/67 E RS 3 |
Normen | VStG §1 Abs2; VwRallg; |
RS 5 | Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde eingetretene Änderungen in den Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dies kann sie aber nur dann tun, wenn es sich im betreffenden Falle nicht um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides handelt, sondern um die im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung. Gerade dies kann aber auf Straferkentnisse nie zutreffen, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Begehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Fällung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Bestimmung getreten ist (§ 1 Abs 2 VStG), zuwidergehandelt hat und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. * E , 2142/37 #1 VwSlg 1742 A/1938 * BEA: Besprechung Mannlicher, 07te Auflage, S 1026 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2142/37 E VwSlg 1742 A/1938; RS 1 |
Normen | EGVG Art8 Abs1 litb; EGVG Art8 Abs1; VStG §19; |
RS 6 | Steht der Behörde die Wahl zu, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen (hier nach Art VIII Abs 1 EGVG), dann bedarf es zur Verhängung einer primären Arreststrafe nicht der Heranziehung erschwerender Umstände; auch der nicht nachteilige Leumund verpflichtet die Behörde nicht, von der Verhängung einer Arreststrafe Abstand zu nehmen, da die angenommenen Milderungsumstände auch bei der Festsetzung des Ausmasses der Arreststrafe Berücksichtigung finden können (Hinweis E , 846/61). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0593/72 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977001687.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-55645