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VwGH 20.11.1972, 1687/72

VwGH 20.11.1972, 1687/72

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Auf das Vorhandensein einer ausreichenden Zufahrt im Sinne des § 1 Abs 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 steht - wie schon nach der durch dieses Gesetz abgelösten Steiermärkischen Bauordnung 1857 - dem Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht zu, (und zwar auch dann nicht, wenn er, wie hier, geltend macht, mangels einer solchen Zufahrt werde voraussichtlich ein ihn belastendes Servitutsrecht für Zufahrtszwecke in Anspruch genommen werden).
Normen
AVG §8;
BauRallg;
RS 2
Bei der Beurteilung der Frage nach der verfahrensrechtlichen Stellung des Eigentümers einer dem Bauplatz benachbarten Liegenschaft im Baubewilligungsverfahren kommt es nicht auf die tatsächlich gegebene Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte, sondern nur darauf an, ob eine derartige Verletzung im Bereiche der Möglichkeit liegt. Voraussetzung dafür, daß dem betreffenden Eigentümer die Rechtsstellung einer Partei des Baubewilligungsverfahrens zukommt ist aber jedenfalls, daß das Recht, dessen Verletzung durch Erteilung der beantragten Baubewilligung möglicherweise bewirkt werden kann, ein aus der jeweils maßgeblichen Bauordnung erfließendes subjektives öffentliches Nachbarrecht ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001687.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-55644