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VwGH 04.04.1960, 1687/57

VwGH 04.04.1960, 1687/57

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Bei der Einbringung einer Liegenschaft in eine Kommanditgesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter ist das persönliche Verhältnis des Einbringenden zu den übrigen Gesellschaftern für den Steuersatz unmaßgeblich. Als Gegenleistung für die anteilsmäßige Übertragung könnte zwar der verhältnismäßig auf die Liegenschaft entfallende Anteil des Einbringenden am Stammvermögen und an den Gewinnen der Gesellschaft angesehen werden, doch wird die Berechnung wegen der Bewertung der Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung praktisch kaum durchführbar sein, so daß in solchen Fällen die Steuer vom Einheitswert zu erheben ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2203 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001687.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55642