VwGH 10.10.1980, 1686/79
VwGH 10.10.1980, 1686/79
Rechtssätze
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Norm | AVG §63 Abs5; |
RS 1 | Im Bereich der Bundeshauptstadt Wien gereicht die Adressierung der Berufung, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen ist, an die Geschäfte des Landeshauptmannes als Gewerbebehörde zweiter Instanz besorgende Abteilung des Magistrates der Stadt Wien dem Berufungswerber nicht zum Nachteil. (Hinweis auf E VS vom , 0849/76, VwSlg 9181 A/1976) |
Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 2 | Die Frage, durch wie viel weitere Taxifahrzeuge der ungedeckten Nachfrage nach solchen Rechnung getragen wird, kann mit mathematischer Sicherheit nicht gelöst werden. (Hinweis auf E vom , 0240/67) - Der Schluß der Behörde, es könne bei der Schätzung des Fehlbestandes an Taxifahrzeugen vor allem von dem - zahlenmäßigen - Verhältnis ausgegangen werden, in dem unter ähnlichen Bedingungen stattgefundene Konzessionserteilungen bisher zu einer Verringerung der erheblichen Wartezeiten führten, ist nicht verfehlt. |
Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 3 | Eine Auswahl zwischen Bewerbern um eine Taxikonzession ist dann im Sinne des Gesetzes gelegen, wenn vor allem jene Bewerber in Betracht gezogen werden, die nach ihrem beruflichen Werdegang und ihren persönlichen Verhältnissen eine klaglose Ausübung der angestrebten Berechtigung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen erwarten lassen, wobei das öffentliche Interesse bei der Prüfung des Bedarfes nach der Ausübung des Taxigewerbes im besonderen darauf gerichtet ist, daß die Betriebsmittel in einer der Befriedigung der Nachfrage entsprechenden Weise eingesetzt werden (Hinweis auf E vom , 0822/63, , 3267/78). Soziale Kriterien dürfen in diesem Zusammenhang nur im Rahmen dieser - materienbezogenen Überlegungen Beachtung finden. (Hinweis auf das zuletzt angeführte Erkenntnis des VwGH) |
Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 4 | Wurde während der Anhängigkeit des Konzessionsansuchens des Bfrs an andere Bewerber die Konzession erteilt, dann hatte der Bfr ungeachtet der Verneinung des Bedarfes insoweit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, als ein Vergleich mit den anderen (ehemaligen) Bewerbern ergibt, daß sein (damaliger) Ausschluß dem Ergebnis nach, gemessen am Sinn des Gesetzes, zu Unrecht erfolgt war. (Hinweis auf E vom , 1066/8, 0076/80) |
Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 5 | Wenn nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht in der Person der Bewerber gelegenen Gründen nur die Erteilung einer an den Lokalbedarf gebundenen Konzession in Frage kommt, sich aber mehrere Personen um eine solche Konzession bewerben, steht der Behörde zwischen den mehreren Bewerbern ein Wahlrecht zu, das sie nach freiem Ermessen zu handhaben befugt ist. Die Abweisung des Konzessionsansuchens des übergangenen Bewerbers mangels Lokalbedarfes ist unzulässig. Bei Ausübung des Wahlrechtes dürfen auch soziale Momente berücksichtigt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0001/55 E VwSlg 4935 A/1959 RS 1 |
Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 6 | Wenn die Behörde bei den Auswahlgrundsätzen hiebei der zeitbezogenen Voraussetzung des Nachweises einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit im Verhältnis zu anderen, etwa sozialen Auswahlkriterien den Vorzug gab, so ist darin, daß sie den Zeitraum, für den dieser Nachweis zu erbringen ist, von fünf Jahren auf ACHT JAHRE erhöhte, eine Rechtswidrigkeit NOCH NCIHT zu erkennen, zumal die Annahme, daß gerade im großstädtischen Bereich das Erfordernis spezifischer Ortskenntnisse im Hinblick auf die zu beachtenden öffentlichen Interessen nicht dem Sinn des Gesetzes widerspricht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10260 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979001686.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-55641