Suchen Hilfe
VwGH 23.09.1969, 1683/67

VwGH 23.09.1969, 1683/67

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
In allen Angelegenheiten, die das Aufsichtsrecht der staatlichen Behörden über die Gemeinden berühren, insbesondere im Vorstellungsverfahren hat die Gemeinde keinerlei Zuständigkeit, in welcher Form immer, als Hoheitsbehörde zu entscheiden, sondern nur das Recht auf Parteistellung. Enthält eine Vorstellung Ausführungen, die als beleidigende Schreibweise angesehen werden können, so kann eine Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG nur von der Aufsichtsbehörde verhängt werden (Hinweis E , 1645/67).
Normen
AVG §34 Abs3;
VwGG §13 Z3;
RS 2
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen einen öffentlich rechtlichen Bediensteten, der einem Disziplinarrecht untersteht, etwa einen Richter, ist nach § 34 Abs 4 AVG nur dann ausgeschlossen, wenn dieser ein ordnungswidriges Verhalten in Ausübung seines Amtes setzt, nicht aber dann, wenn er in eigener Sache als Partei oder als nicht berufsmäßiger Vertreter einer Partei auftritt.
Normen
Statut Salzburg 1966 §77;
VwGG §13 Z3;
RS 3
Enthält eine Beschwerde eine beleidigende Schreibweise über die belangte Behörde, dann kann nur der VwGH, nicht etwa die belangte Behörde, eine Ordnungsstrafe verhängen.
Normen
AVG §34 Abs3;
AVG §34 Abs4;
VwGG §13 Z3;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §62;
VwRallg;
RS 4
Einer Person kommt die Stellung als öffentliches Organ nur insoweit zu, als sie auch tatsächlich in dieser Funktion tätig wird. Der Begriff "öffentliches Organ" ist somit, soweit sich aus dem Gesetz nicht eindeutig etwas anderes ergibt, als funktionell bestimmt anzusehen. Er geht nicht, wie etwa der des öffentlich Bediensteten (vgl hiezu etwa § 7 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes BGBl Nr 54/1958 idF BGBl Nr 298/1960, der im Gegensatz zu § 34 Abs 4 AVG "Beamte des Dienststandes" von der Verhängung von Ordnungsstrafen ausnimmt), von der dienstrechtlichen Stellung des Organwalters aus. So betrachtet kann aber den Worten "die in Ausübung ihres Amtes einschreiten" im ersten Satz des vierten Absatzes des § 34 AVG 1950 nicht eine die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung einschränkende, sondern nur eine den Begriff des öffentlichen Organes erläuternde Bedeutung beigemessen werden, nämlich die Bedeutung "öffentliche Organe, das sind Personen, die in Ausübung ihres Amtes einschreiten". Bei dieser Auffassung ändert auch der Umstand, daß im zweiten Satz dieser Stelle das Verbot, gegen öffentliche Organe eine Ordnungsstrafe zu verhängen, nur für solche Personen Geltung beanspruchen kann, die in Ausübung ihres Amtes, also in amtlicher Eigenschaft, als Vertreter einschreiten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 7641 A/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001683.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-55634