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VwGH 02.02.1968, 1681/67

VwGH 02.02.1968, 1681/67

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §93 Abs3 idF 1964/187;
RS 1
Die im § 93 Abs 3 EStG 1953 bestimmte Frist ist eine unerstreckbare Fallfirst, mit deren ungenütztem Verstreichen der Anspruch auf Veranlagung wegen eines Verlustes aus den nicht dem Steuerabzug unterworfenen Einkünften verloren geht. *

E , 1681/67 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001681.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-55630