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VwGH 01.03.1963, 1681/62

VwGH 01.03.1963, 1681/62

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Der Umstand, daß im Zug einer Instandsetzung unter Umständen besseres Material oder eine moderne Ausführung gewählt wird, nimmt den Aufwendungen in der Regel noch nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes, solange die instandgesetzte Sache durch die baulichen Maßnahmen nicht in ihrer Wesensart verändert wird oder ein größeres Ausmaß erhält (Hier: An Stelle der Gartenmauer bzw des Gartenzaunes eine neue Umfriedung) (vgl E , 241/59 Vwslg 2609 F/1962).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek, über die Beschwerde der Hauseigentumsgemeinschaft Dr. Karl M. in S gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 13/37/1 - BK - 1961, betreffend die einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Dr. Karl M. und dessen Schwester sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in S. In diesem Hause befindet sich eine aus zwei Räumen bestehende Wohnung, die mangels einer Beheizungsmöglichkeit nur im Sommer benützbar ist, und ein Zimmer samt Küche im Parterre, das einer Frau offenbar für die Betreuung des Hauses ohne weiteres Entgelt zur Benützung überlassen ist. Nachdem schon in den Jahren vorher die Ausgaben für dieses Haus den geringfügigen Nutzungswert von S 1.020 jeweils überstiegen hatten, belief sich der Verlust im Jahre 1959 gar auf S 34,889.

Das Finanzamt teilte im Feststellungsbescheid für 1959 diesen Verlust zunächst auf die beiden Hauseigentümer je zur Hälfte auf. Dagegen wurde jedoch Berufung erhoben und dabei ausgeführt, daß der entstandene Verlust ausschließlich dem Miteigentümer Dr. M. anzulasten sei, weil dieser allein die betreffenden Ausgaben bestritten habe, während seine Schwester finanziell gar nicht in der Lage sei, an den großen Ausgaben teilzunehmen, und daran auch schon deshalb nicht interessiert sei, weil sie von dem Haus, das sie niemals benütze, keinen persönlichen Vorteil habe.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde zwischen dem Finanzamt und Dr. M. auch die Frage erörtert, ob die im Jahre 1959 durchgeführten Arbeiten (Erneuerung einer Gartenmauer bzw. eines Gartenzaunes mit einem Gesamtkostenaufwand von S 33.707) als Herstellungsaufwand oder als bloßer Erhaltungsaufwand anzusehen seien. Während das Finanzamt die Ansicht vertrat, daß durch den gänzlichen Abbruch des alten Gartenzaunes einschließlich der Stützmauer und dessen Neuherstellung eine Verbesserung eingetreten sei, deren Kosten als Herstellungsaufwand auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen seien, stellte sich Dr. M. auf den Standpunkt, daß es sich um Instandsetzungsarbeiten an der Gartenmauer und somit um einen Erhaltungsaufwand gehandelt habe, welcher im Jahre des getätigten Aufwandes zur Gänze abgesetzt werden könne. Da das Finanzamt diesem Standpunkt in einem Einspruchsbescheid nicht Rechnung trug, beantragte Dr. M. die Entscheidung durch den Berufungssenat.

Dieser gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid lediglich insoweit Folge, als er den Verlust grundsätzlich zur Gänze dem Dr. M. zurechnete. Er stellte jedoch diesen Verlust lediglich mit dem Betrag von S 1.299 fest, weil auch er die Ansicht vertrat, daß die im Jahre 1959 an der Gartenmauer durchgeführten Arbeiten als Herstellungsaufwand anzusehen seien, weshalb er nur eine 4 %ige AfA der Herstellungskosten für das Jahr 1959 berücksichtigte. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß es sich in dem Fall, als an Stelle der ursprünglichen Gartenmauer und des Gartenzaunes eine neue Umfriedung trete, nicht um eine Reparatur (Instandhaltung), sondern um ein neu angeschafftes Wirtschaftsgut (Herstellung) handle.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines bloßen Erhaltungsaufwandes im gegenständlichen Falle deshalb verneint, weil an Stelle der ursprünglichen Gartenmauer und des Zaunes eine neue Umfriedung getreten sei, die als Neuanschaffung (Herstellung) betrachtet werden müsse. Diese Auffassung ist jedoch zu eng, weil mehr oder weniger jede Instandsetzung (Reparatur) eine gewisse Erneuerung in sich schließt, ohne deshalb schon eine "Neuanschaffung" zu sein. Wie der Gerichtshof in dem Erkenntnis vom , Zl. 241/59, dargelegt hat, nimmt der Umstand, daß im Zug, einer Instandsetzung unter Umständen besseres Material oder eine moderne Ausführung gewählt wird, den Aufwendungen in der Regel noch nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes, solang die instandgesetzte Sache durch die baulichen Maßnahmen nicht in ihrer Wesensart verändert wird oder ein größeres Ausmaß erhält.

Die belangte Behörde durfte daher im vorliegenden Fall auf Grund der bloßen Feststellung, daß an Stelle der bisherigen Gartenmauer bzw. des Gartenzaunes eine neue Umfriedung getreten war, noch nicht mit Recht auf das Vorliegen eines Herstellungsaufwandes schließen. Sie hätte vielmehr untersuchen müssen, ob hier an Stelle der alten Mauer bloß eine - wenn auch modernere - neue Umfriedung getreten ist oder ob durch die an der Umfriedung im Jahre 1959 durchgeführten Maurer- und Schlosserarbeiten so wesentliche Veränderungen gegenüber dem früheren Zustand vorgenommen wurden, daß man von einer völlig neuen Anlage sprechen muß. Da die belangte Behörde eine solche Prüfung jedoch unterlassen und übrigens auch die Frage des allfälligen Vorliegens eines Voluptuarbesitzes (siehe das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2071/F) nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG aufzuheben. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001681.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55629