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VwGH 26.01.1968, 1678/67

VwGH 26.01.1968, 1678/67

Rechtssatz


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Norm
EStG 1967 §6 Abs1 Z2
RS 1
Der Geschäftswert ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Eine Teilwertabschreibung eines Geschäftswertes kommt somit steuerlich erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, daß ihm bei einem Verkauf des Unternehmens ein Geschäftswert in der Höhe, wie er ihn selbst bezahlt hat, nicht wieder vergütet würde (vgl Littmann, Einkommensteuerrecht, 08te Auflage, S 631).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3715 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001678.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-55625