VwGH 26.01.1968, 1678/67
VwGH 26.01.1968, 1678/67
Rechtssatz
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Norm | EStG 1967 §6 Abs1 Z2 |
RS 1 | Der Geschäftswert ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Eine Teilwertabschreibung eines Geschäftswertes kommt somit steuerlich erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, daß ihm bei einem Verkauf des Unternehmens ein Geschäftswert in der Höhe, wie er ihn selbst bezahlt hat, nicht wieder vergütet würde (vgl Littmann, Einkommensteuerrecht, 08te Auflage, S 631). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3715 F/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001678.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-55625