VwGH 04.02.1975, 1677/74
VwGH 04.02.1975, 1677/74
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein Enteignungsgegner bringt Einwendungen im Sinne des § 42 AVG 1950 schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist deswegen nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint. Schon die bloße Erklärung eines Antraggegners, sich gegen die geplante, ihn bedrohende Enteignung auszusprechen, ist genügend konkretisiert. |
Normen | |
RS 2 | Auch im Enteignungsverfahren finden die Bestimmungen des § 42 AVG Anwendung (Hinweis E , 0578/62). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0006/61 E VwSlg 5693 A/1961 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8754 A/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974001677.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-55622