VwGH 26.11.1974, 1676/73
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO OÖ 1875 §5 Abs3; BauRallg; |
RS 1 | Erweist sich eine subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung als im Gesetz begründet, ist ihr zu entsprechen. |
Normen | BauO OÖ 1875 §5 Abs3; BauRallg; |
RS 2 | Subjektive öffentliche Rechte begründen jene Bestimmungen der Bauvorschriften, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. (Hinweis auf E vom , 1516/54, E vom , 0463/58) |
Normen | BauO OÖ 1875 §5 Abs3; BauRallg; |
RS 3 | Der Nachbar kann Verletzungen von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen, nicht mit Erfolg geltend machen. |
Normen | BauO OÖ 1875 §5 Abs3; BauRallg; |
RS 4 | Der Nachbar kann nie die Setzung genereller Verwaltungsakte - als solche stellen sich Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie Bausperren dar - unter Berufung auf subjektive Recht erzwingen. |
Normen | BauO OÖ 1875 §5 Abs3; BauRallg; |
RS 5 | Es gibt keine baurechtliche Vorschrift (BauO für OÖ), auf die der Nachbar jene Einwendung stützen kann, mit der er sich zur Vermeidung einer Beeinträchtigung, die darin besteht, daß eines der Fenster seines Hauses nicht mehr in seiner vollen Breite geöffnet werden kann, gegen das Heranrücken des benachbarten Querbaues bis an die Grundgrenze wehrt. |
Normen | BauO OÖ 1875 §5 Abs3; BauRallg; |
RS 6 | Nur solche Verfahrensmängel, die sich als Beeinträchtigung prozessualer Rechte darstellen, die dieser Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung stehen, können subjektive Rechte einer Partei verletzen. |
Normen | BauO OÖ 1875 §5 Abs3; BauRallg; |
RS 7 | Die sanitären Rücksichten im Bauverfahren sind vornehmlich solche öffentlichen Rücksichten, die entweder eine in gesundheitlicher Hinsicht einwandfreie Benützung des zu errichtenden Bauwerkes gewährleisten sollen, oder zwar im Interesse der Allgemeinheit zu beachten sind, doch nicht in spezifischer Weise dem Schutz der Nachbarschaft dienen. Damit sind Bestimmungen über die sanitäre Ausstattung eines Bauvorhabens, die wegen ihrer Einwirkung auf die Umgebung als nachbarrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sind, keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bestimmungen der BauO für OÖ enthalten jedoch keine derartige Regelung. |
Normen | BauO OÖ 1875 §12; BauRallg; |
RS 8 | § 12 BauO für OÖ, der ausdrücklich von "öffentlichen Rücksichten im allgemeinen" handelt, läßt keinen Willen des Gesetzgebers erkennen, dem Nachbar subjektive Rechte einzuräumen. |
Normen | BauO OÖ 1875 §5 Abs3; BauRallg; |
RS 9 | Ausführungen darüber warum der Inhalt des § 5 der Bauordnung für Oberösterreich, wonach der Bauverhandlung in Städten und Märkten auch ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet, sondern nur im öffentlichen Interesse geschaffen wurde. |
Norm | BauO OÖ 1875 §5 Abs3; |
RS 10 | Gemäß § 5 Abs 3 der BauO für OÖ wird den Parteien ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Abhaltung eines Ausgleichversuches eingeräumt, ohne daß darüber hinaus ein Recht auf einen bestimmten Verlauf dieses Versuches oder gar auf ein bestimmtes Ergebnis bestünde. Es muß aber doch den Parteien gegenüber schon im Ermittlungsverfahren seitens der Baubehörde zum Ausdruck gebracht werden, daß sie einen derartigen Ausgleichsversuch unternimmt. (Hinweis auf E vom , Zl 1778/69, VwSlg 7932 A/1970) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1021/73 E VwSlg 8586 A/1974 RS 8
(hier: Die Unterlassung eines Ausgleichsversuchs bringt dann keine
Rechtsverletzung, wenn sich unter den Einwendungen der Partei
(Nachbar) solche subjektiv-öffentlich rechtlicher Art nicht
befunden haben und hinsichtlich des Ausspruches über eine
privatrechtliche Einwendung kein anderer, in baurechtlicher
Hinsicht für die Partei, die Einwendungen erhebt, günstigerer
Bescheid ergangen wäre, hätte ein Ausgleichsversuch stattgefunden. |
Normen | |
RS 11 | Dem § 5 BO für OÖ läßt sich keine Verpflichtung der Baubehörde entnehmen, einen Ausgleichsversuch noch NACH der Bauverhandlung an der eine der betroffenen Parteien nicht teilgenommen hat, anzustellen. So nämlich wie rechtswirksame Einwendungen im allgemeinen bis spätestens bei der Bauverhandlung selbst erhoben worden sein müssen, muß man mangels einer entgegenstehenden Regelung annehmen, daß ein die Einwendungen betreffender Ausgleichsversuch ebenfalls nicht später als in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen ist. |
Normen | |
RS 12 | Es ist der Baubehörde verwehrt, ohne weiteres namens einer Partei, die schriftliche Einwendungen vorgebracht hat, in Vergleichsverhandlungen mit einer anderen Partei des Verfahrens einzutreten. Das ergibt sich aus der Stellung der Behörde im Verwaltungsverfahren selbst, die mit der Rolle eines Bevollmächtigten einer Partei auch nur in einer Teilfrage unvereinbar ist. |
Normen | |
RS 13 | Erhebliche Zusätze oder Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Niederschrift sind nur dann in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen, wenn sie von "Vernommenen", da Personen, die bei der Verhandlung anwesend waren und sich geäußert haben, stammen. |
Normen | |
RS 14 | ISd § 14 AVG ist für den Inhalt einer Niederschrift primär die Behörde selbst verantwortlich, während die Teilnehmer an einer Verhandlung gemäß § 14 Abs 3 AVG nur das Recht haben, den Inhalt durch ihre Unterschrift zu bestätigen oder diese zu verweigern. Daher sind auch nur solche Einwendungen, die von in der Verhandlung vernommenen Personen erhoben wurden, geeignet, gemäß § 15 AVG den vollen Beweis der Niederschrift zu hindern. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt allerdings stets zulässig. |
Normen | |
RS 15 | Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Z 1 i. V. Art 144 B-VG nicht zuständig zu prüfen, ob eine Verletzung des nach Art 5 Staatsgrundgesetz verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums besteht. |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Liska und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Yasikoff, über die Beschwerde der MP in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR- 2736/2-1973 Gr/Pl, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1.) E und L W in S, 2.) Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit nicht die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, als unbegründet abgewiesen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde, soweit darin die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltendgemacht wird, zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am suchten die Ehegatten E und L W, die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligt sind, als Eigentümer der Parzelle Nr. 72 der Katastralgemeinde S um die Bewilligung zur Errichtung von Betriebsräumen für ihren Gast- und Schankgewerbebetrieb an. Es handelte sich dabei um die Abänderung eines bereits genehmigten Bauvorhabens in der Weise, dass im Weg eines Ausbaues an die Stelle von zwei Landarbeiterwohnungen fünf Fremdenzimmer sowie an jene eines Vorratsraumes ein Frühstücks- und Aufenthaltsraum treten sollten. Die erforderliche Bauverhandlung wurde für den angesetzt und zu ihr auch die Beschwerdeführerin, deren Grund im Osten unmittelbar an den Bauplatz anschließt, ordnungsgemäß geladen. Diese erhob hierauf schriftliche Einwendungen. Darin machte sie geltend, durch den bis zur Grundstücksgrenze reichenden Bau würde der Lichteinfall in die hofseitigen Fenster der Erdgeschoßwohnungen ihres nahe der Grundgrenze stehenden Hauses beeinträchtig, eines der genannten Fenster würde nicht einmal mehr mit der ganzen Flügelbreite geöffnet werden können, es würde die Instandsetzung und Instandhaltung der am Rand ihres Grundstückes errichteten Mauer verhindert, die Mietparteien ihres Hauses würden dem mit dem Betrieb einer Gastwirtschaft verbundenen übermäßigen Lärm ausgesetzt und in ihrer Nachtruhe gestört sowie schließlich, die Bezeichnung "Frühstücks- und Aufenthaltsraum" sei ungenau und biete keine Gewähr für die einer Widmung entsprechende Benützung. Sie verlangte, dass Vorsorge gegen "Feuchtigkeit etc." getroffen sowie durch die Bauführung entstandener oder noch entstehender Schaden vom Bauwerber behoben werde. Bei der Verhandlung war sie weder anwesend noch vertreten. Ihre Einwendungen wurden daher verlesen und der Verhandlung beigezogene bautechnische Sachverständige nahm zu ihnen Stellung. Mit Bescheid vom stellte der Bürgermeister von S gemäß § 5 der Bauordnung für Oberösterreich fest, dass das Bauvorhaben bei Einhaltung der schon im Bescheid vom vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen und bei fachgerechtem und ordnungsgemäßen Anschluss der Feuermauer des Neubaues zur Feuer- und Gartenmauer der Beschwerdeführerin in öffentlicher Beziehung zulässig sei. Die Beschwerdeführerin wurde mit den von ihr vorgebrachten, als privatrechtlich bezeichneten Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verweisen. Ihren darüber hinausgehenden Wünschen sei durch die behördlichen Vorschreibungen Rechnung getragen worden. Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin, bezog sich auf § 5 der Bauordnung für Oberösterreich und bestritt im einzelnen, dass es sich bei ihren Einwendungen um solche privatrechtlicher Natur gehandelt habe. Gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates vom wurde der Berufung mit Bescheid vom der Erfolg versagt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die gegen die Bezeichnung "Frühstücks- und Aufenthaltsraum" gerichtete Einwendung nicht das Bau-, sondern das gewerbepolizeiliche Genehmigungsverfahren berühre. Der Bescheid wurde damit begründet, dass einerseits das Baubewilligungsverfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, anderseits keine der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen in der oberösterreichischen Bauordnung oder in anderen baurechtlichen Vorschriften eine Stütze finde. Die Feststellung der Baubehörde erster Instanz, dass es sich bei den Einwendungen der Beschwerdeführerin um solche privatrechtlicher Art handle, sei daher im Gesetz begründet. Ein Versuch, die Einwendungen im gütlichen Weg beizulegen, habe unterbleiben müssen, da die Beschwerdeführerin der Bauverhandlung ferngeblieben sei.
Am wiederholte die Beschwerdeführerin einen schon am gestellten Antrag, die Niederschrift über die Bauverhandlung durch die Feststellung zu ergänzen, der Bau sei bei Verhandlungsbeginn bereits bis zum Dachfirst gediehen gewesen. Am lehnte der Bürgermeister diesen Antrag unter Hinweis auf § 14 AVG 1950 ab. Am erhob die Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates Vorstellung (§ 102 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/1973). Sie wiederholte dabei im wesentlichen ihre schon in der Berufung vorgebrachten Argumente, zog jedoch die den Lichteinfall, die mögliche Lärmerregung und die Widmungsbezeichnung betreffenden Einwendungen zurück. Der Antrag lautete, der Vorstellung dahingehend stattzugeben, dass das schon erwähnte Erdgeschoßfenster ganz geöffnet und die neben dem Anbau stehende Mauer instandgesetzt werden könne sowie, dass eventuell Vorsorge gegen das Eindringen von Schnee und Nässe in den von den beiden Mauern an der Grundstücksgrenze gebildeten Zwischenraum getroffen werde. Gleichzeitig erneuerte sie den Antrag auf Protokollberichtigung. Mit Bescheid vom gab die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der Vorstellung keine Folge. Mit der Verweisung der Einwendungen auf den Zivilrechtsweg sei die Baubehörde dem Gesetz entsprechend vorgegangen.
Eine gütliche Einigung habe die Beschwerdeführerin, die bei der Bauverhandlung nicht zugegen gewesen sei, selbst verhindert. Die Behörde sei mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht, wie die Beschwerdeführerin meine, dazu ermächtigt gewesen, ihre Wünsche gegen den Willen der Bauwerber durchzusetzen. Vor einer rechtskräftigen Bewilligung dürfe allerdings mit einem Bau nicht begonnen werden, doch sei es zulässig, unbefugte Bauführungen oder Abweichungen von rechtskräftig bewilligten Bauplänen auch nachträglich zu bewilligen. Eine Berichtigung oder Ergänzung der abgeschlossenen Verhandlungsschrift könne die Beschwerdeführerin nicht verlangen. Es bleibe ihr aber unbenommen, bei Bedarf einen im Protokoll nicht oder nicht richtig wiedergegebenen Sachverhalt zu beweisen. Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung (§ 111 Abs. 3 lit. a Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965). Sie bemängelte, dass der Gemeinderat über das in Frage kommende Gebiet, für das kein Bebauungsplan bestehe, nicht, wie dies vom Gesetz vorgesehen wäre, eine Bausperre verhängt habe. Mangel einer solchen sei die erteilte Baubewilligung rechtlich nicht fundiert. Der Versuch, eine Einigung auf gütlichem Weg herbeizuführen, sei von der Behörde zum Nachteil der Beschwerdeführerin, die ihre Einwendungen rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben habe, unterlassen worden. Auch habe die Baubehörde das Gesetz dadurch verletzt, dass entgegen der Vorschrift der oberösterreichischen Bauordnung der Bauverhandlung kein ärztlicher Sachverständiger beigezogen worden sei. Ihre schon in der Vorstellung erhobenen Einwände hielt die Beschwerdeführerin aufrecht und bekämpfte die ihnen von der Aufsichtsbehörde erster Instanz entgegengesetzte Rechtsansicht. Auch mit diesem Rechtsmittel hatte die Beschwerdeführerin keinen Erfolg; die Oberösterreichische Landesregierung wies ihre Berufung mit dem Bescheid vom ab und bestätigte die angefochtene aufsichtsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich. Zu den Berufungsausführungen stellte die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz im einzelnen fest, von einer Verpflichtung zur Verhängung einer Bausperre sei bei der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Gesetzesbestimmung nicht die Rede, es handle sich vielmehr nur um eine Kannbestimmung; da kein Bebauungsplan vorliege, sei es zulässig, bis an die Grundgrenze heran zu bauen, die Forderung nach Einhaltung eines Abstandes zu Gunsten eines Fensters auf dem Nachbargrundstück könne keine baurechtliche Vorschrift gestützt werden; - die Baubehörde sei gemäß § 5 Bauordnung für Oberösterreich nicht verpflichtet, mit einer Partei, die an dem Lokalaugenschein nicht eilgenommen habe, nachträglich eine gütliche Regelung zu versuchen; die Behörde habe keine Möglichkeit, sofern die Grenzmauer ordnungsgemäß als Feuermauer ausgebildet werde und eine Verletzung öffentlichrechtlicher Interessen nicht stattfinde, zu verlangen, dass mit einem Bau von der Grundgrenze abgerückt werde - zur Geltendmachung allenfalls entstehender Schäden am Nachbargebäude könne der Zivilrechtsweg beschritten werden; die Nichtbeiziehung eines ärztlichen Sachverständigen im Bauverfahren erster Instanz stelle wohl einen Verfahrensmangel dar, doch sei die Berufungswerberin in ihren Rechten nicht verletzt worden, denn es gehe dabei um die sanitäre Überprüfung der Neu-, Zu- und Umbauten, nicht aber um die Beurteilung von Auswirkungen sanitärer Art auf die Nachbarliegenschaft. Ebenso wurden die Rechtsausführungen der Vorstellungsbehörde erster Instanz zum Antrag auf Protokollberichtigung bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dabei in den ihr, wie sie glaubt, gemäß Art. VII der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1946, gemäß §§ 5, 9, 12 und 42 der Bauordnung für Oberösterreich, gemäß §§ 14 und 15 AVG 1950 und Art. 5 Staatsgrundgesetz eingeräumten Rechten verletzt. Sie bekämpft die Rechtsansicht der belangten Behörde aus folgenden Gründen: Nach dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz sei für alle Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan in Geltung stehe, ein solcher zu beschließen. Soweit ein Bebauungsplan nicht vorhanden sei, habe der Gemeinderat gemäß Art. VII der Bauordnungsnovelle 1946 eine Bausperre zu verhängen. Diese sei die Voraussetzung für eine ausnahmsweise erteilte Baubewilligung. Selbst wenn die Bausperre, wie die belangte Behörde meine, im Ermessen des Gemeinderates stehe, könne dieses doch nicht nach Gutdünken sondern nur im Sinne des Gesetzes ausgeübt werden. Der Gemeinderat hätte aber bei der gegebenen Sachlage, nämlich wegen der Eigenart der Bauweise in S, im öffentlichen Interesse eine Bausperre verhängen müssen, denn die wohn- und Wirtschaftsgebäude erstreckten sich hier auf die hinter der Straßenfront gelegenen Flächen. Zwischen den einzelnen Häusern gebe es Zufahrtsräume, über die man zu den weiter hinter stehenden Gebäuden gelangen könne. Durch eine Verbauung, wie sie die belangte Behörde für zulässig halte, werde aber in Katastrophenfällen eine Zufahrt für die Feuerwehr oder die Rettung verhindert. Die Beibehaltung einer derartigen Möglichkeit liege zweifelsohne im öffentlichen Interesse. Auf die genannten Einfahrten führten weiters in der Regel Fenster, so allein 26 vom Haus des Nachbarn der Beschwerdeführerin in dessen Nachbarhof. Folge man der als verfehlt anzusehenden Rechtsmeinung der belangten Behörde, könnten in allen diesen Fällen durch unmittelbaren Anbau an die Grundgrenze die Fenster vermauert und soweit es sich etwa um Gaststättenbetriebe handle, diese lahm gelegt werden. Davon abgesehen wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen, wenigstens zu versuchen, den durch die Einwendungen entstandenen Widerstreit im gütlichen Wege beizulegen: dass die Beschwerdeführerin an der Bauverhandlung nicht teilgenommen habe, spiele dabei keine Rolle, da die Einwendungen rechtzeitig und daher rechtswirksam vorgebracht worden seien. Gleichermaßen habe es die Baubehörde nicht nur verabsäumt, dem Gesetz entsprechend einen ärztlichen Sachverständigen heranzuziehen sondern damit die entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch zu berücksichtigenden sanitären Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück unbeachtet gelassen. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass Nachbarn zulässigerweise durch Neu-, Zu- oder Umbauten gesundheitlich geschädigt werden dürften. Zwischen dem bereits aufgeführten Bau und dem Objekt der Beschwerdeführerin klaffe immerhin ein etwa 20 cm breiter, nicht isolierter Zwischenraum, in dem sich allerlei Ungeziefer, das als Überträger von Krankheiten in Betracht komme und infolge des mangelhaften Bauabschlusses Wasser und Schnee sammle, so daß die angrenzenden Wohnräume nass und schimmelig würden; ferner gelangten von dem entgegen seiner Bezeichnung auch als Tanzsaal dienenden Raum übermäßiger Lärm und Erschütterungen in die angrenzenden Wohnungen. Was schließlich die Verhandlungsschrift vom betreffe, so hätte die Baubehörde von Amts wegen festhalten müssen, dass der zu bewilligende Bau bei Verhandlungsbeginn bereis bis zur Dachgleiche gediehen gewesen sei, da das Ergebnis des Lokalaugenscheines im Protokoll seinen Niederschlag zu finden habe. Die Rechtsanschauung der belangten Behörde, dass Einwendungen gegen eine Niederschrift nur von den bei der Verhandlung Anwesenden bzw. Vernommenen erhoben werden könnten, sei im Gesetz nicht begründet. Durch den Bescheid der belangten Behörde seien somit Verfahrensvorschriften missachtet und sei die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt worden.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge besitzt der Nachbar im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, sofern durch die geplante Bauführung seine subjektivöffentlichen oder privaten Rechte verletzt werden.
Einwendungen, mit denen die Verletzung eines aus der Privatrechtsordnung erfließenden Rechtes behauptet wird, sind auf den Rechtsweg zu verweisen (so auch ausdrücklich § 5 der Bauordnung für Oberösterreich). Erweist sich eine subjektivöffentlich-rechtliche Einwendung als im Gesetz begründet, ist ihr zu entsprechen. Subjektive öffentliche Rechte begründen jene Bestimmungen der Bauvorschriften, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Der Nachbar kann aber die Verletzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen, nicht mit Erfolg geltend machen. Ebenso wenig kann jemals die Setzung genereller Verwaltungsakte - und als solche stellen sich Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie Bausperren dar - unter Berufung auf subjektive Rechte erzwungen werden.
Gleichermaßen vermag nun die Beschwerdeführerin nicht anzugeben, auf welche baurechtliche Vorschrift sie jene Einwendung stützen könnte, mit der sie sich zur Vermeidung einer Beeinträchtigung, die darin besteht, dass eines der Fenster ihres Hauses nicht mehr in seiner vollen Breite geöffnet werden kann, gegen das Heranrücken des benachbarten Querbaues bis an die Grundgrenze wehrt. Es gibt auch keine solche. Ihre Beschwerdeausführungen betreffen deshalb auch nur rechtspolitische Konsequenzen, die sich unter Umständen aus dem im Verwaltungsverfahren in der Auseinandersetzung mit den Einwendungen erwähnten, im Beschwerdefall aber nicht angewendeten § 29 Z. 6 der Bauordnung für Oberösterreich ergeben könnten, wonach Fenster oder sonstige Öffnungen in Feuermauern über Verlangen des Anrainers beseitigt oder mit eisernen Läden versehen werden müssen; sie vermögen aber ebenso wenig wie das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei früherer Gelegenheit darzutun, dass die genannte Einwendung im öffentlichen Recht begründet ist, dass also eine den Nachbarn in dieser Hinsicht schützende baugesetzliche Bestimmung besteht.
Gemäß § 5 der Bauordnung für Oberösterreich ist der vor Erteilung der Baubewilligung zur Erhebung der Lokalverhältnisse vorzunehmende Augenschein in Städten und Märkten im Beisein auch eines ärztlichen Sachverständigen vorzunehmen. Zweifellos ist der Baubehörde, die es verabsäumt hat, der Bauverhandlung einen ärztlichen Sachverständigen beizuziehen, ein Verfahrensmangel unterlaufen. Nur solche Verfahrensmängel, die sich als Beeinträchtigung prozessualer Rechte darstellen, die dieser Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung stehen, können subjektive Rechte einer Partei verletzen. Auf den Beschwerdefall bezogen, heißt da, dass die Beschwerdeführerin durch das Fehlen eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nur dann in ihrer Rechtssphäre verletzt sein könnte, wenn sich dieses mit Fragen auseinander zu setzen gehabt hätte, in denen einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Gesetz ein Mitspracherecht eingeräumt ist. Die sanitären Rücksichten sind indessen vornehmlich solche öffentlichen Rücksichten, die entweder eine in gesundheitlicher Hinsicht einwandfreie Benützung des zu errichtenden Bauwerkes gewährleisten sollen oder zwar im Interesse der Allgemeinheit zu beachten sind, doch nicht in spezifischer Weise dem Schutz der Nachbarschaft dienen. Damit sind Bestimmungen über die sanitäre Ausstattung eines Bauvorhabens, die wegen ihrer Einwirkung auf die Umgebung als nachbarrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sind, keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Eine derartige Regelung enthalten jedoch die im Beschwerdefall anzuwendenden Gesetze nicht. Vor allem lässt weder die Fassung von § 12 der Bauordnung für Oberösterreich, der sogar ausdrücklich von "öffentlichen Rücksichten im allgemeinen" handelt, einen Willen des Gesetzgebers erkennen, dem Nachbarn subjektive Rechte einzuräumen noch wäre eine im besonderen Interesse der Nachbarschaft geschaffene Bestimmung, dass nur in Städten und Märkten ärztliche Sachverständige heranzuziehen seien, verständlich; nicht besondere Einflüsse auf die Umgebung begründen hier offensichtlich das öffentliche Interesse sondern wohl vor allem jene Besonderheiten, die mit den veränderten Aufgaben zusammenhängen, die die Gemeindebehörden in diesen Orten wegen deren Größe und Bedeutung (vgl. § 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965) im allgemeinen wahrzunehmen haben und denen zufolge zumeist auch qualifizierte Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht an Bauvorhaben zu stellen sind. Subjektive Rechte der Beschwerdeführerin sind daher durch die Nichtbeachtung der Vorschrift über die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen im Bauverfahren nicht verletzt worden.
Im § 5 der Bauordnung für Oberösterreich ist vorgeschrieben, dass die Behörde versuchen soll, von den Nachbarn gegen den Bau vorgebrachte Einwendungen soweit als möglich im gütlichen Wege beizulegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1021/73, festgestellt hat - an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird in diesem Zusammenhang erinnert -, ist damit den Parteien im Gesetz ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf die Abhaltung eines Ausgleichsversuches eingeräumt ohne, dass darüber hinaus ein Recht auf einen bestimmten Verlauf dieses Versuches oder gar auf ein bestimmtes Ergebnis bestünde. Ein derartiger Ausgleichsversuch ist im Beschwerdefall unterblieben. Die Baubehörde hat dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung nicht zugegen war. Diese hat sich dem entgegen auf die Rechtswirksamkeit ihrer Einwendungen berufen. Dass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung des Ausgleichsversuches eine Rechtsverletzung erlitten hat, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste, trifft jedoch deshalb nicht zu, weil sich unter den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wie im vorstehenden ausgeführt wurde, solche subjektiv-öffentlichrechtlicher Art nicht befunden haben und hinsichtlich des Ausspruches über eine privatrechtliche Einwendung kein anderer, in baurechtlicher Hinsicht für die Beschwerdeführerin günstigerer Bescheid ergangen wäre, hätte ein Ausgleichsversuch stattgefunden. Bestenfalls, wenn auch unwahrscheinlicherweise, hätte die Beschwerdeführerin ihr privatrechtliches Vorbringen im Vergleichsweg durchgesetzt. Die Baubehörde hätte sich in diesem Fall nicht auf die Erklärung zu beschränken brauchen, ob und inwiefern der angetragene Bau in öffentlicher Beziehung zulässig ist, sondern hätte die im übrigen inhaltsgleiche Baubewilligung zu erteilen gehabt.
Dem § 5 der Bauordnung für Oberösterreich lässt sich aber auch eine Verpflichtung der Baubehörde nicht entnehmen; einen Ausgleichsversuch noch nach der Bauverhandlung an der eine der betroffenen Parteien nicht teilgenommen hat, anzustellen. So nämlich wie rechtswirksame Einwendungen im allgemeinen bis spätestens bei der Bauverhandlung selbst erhoben worden sein müssen, muss man mangels einer entgegenstehenden Regelung annehmen, dass ein die Einwendungen betreffender Ausgleichsversuch ebenfalls nicht später als in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen ist. Dass es aber der Baubehörde verwehrt ist, ohne weiteres namens einer Partei, die schriftliche Einwendungen vorgebracht hat, in Vergleichsverhandlung mit einer anderen Partei des Verfahrens einzutreten, ergibt sich aus der Stellung der Behörde im Verwaltungsverfahren selbst, die mit der Rolle eines Bevollmächtigten einer Partei auch nur in einer Teilfrage unvereinbar ist.
Die Beschwerdeführerin kann schließlich auch mit ihrem Vorwurf, es sei ihr in rechtswidriger Weise eine Berichtigung der Niederschrift über die Bauverhandlung verweigert worden, nicht durchdringen. Für die gemäß § 44 AVG 1950 aufzunehmende Verhandlungsschrift sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes maßgebend. Der eindeutigen Regelung im § 14 Abs. 4 zufolge, auf die sich die belangte Behröde zu Recht beruft, darf an dem einmal Niedergeschriebenen nichts Erhebliches zugesetzt werden. Als einen erheblichen Zusatz will die Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Ergänzung unzweifelhaft selbst verstanden wissen. Dass solche Zusätze nur dann in einem Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen sind, wenn sie von "Vernommenen", also von Personen stammen, die bei der Verhandlung anwesend waren und sich geäußert haben, geht aus dem Gesetzestext eindeutig hervor und es entspricht dies auch dem Grundsatz, dass für den Inhalt einer Niederschrift primär die Behörde selbst verantwortlich ist während die Teilnehmer gemäß § 14 Abs. 3 nur das Recht haben, den Inhalt der Niederschrift durch ihre Unterschrift zu bestätigen oder diese zu verweigern. Demgemäß sind auch nur solche Einwendungen, die von in der Verhandlung vernommenen Personen erhoben wurden, geeignet, gemäß § 15 AVG 1950 den vollen Beweis der Niederschrift zu hindern. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt allerdings stets zulässig. Die Beschwerdeführerin hatte nun einen derartigen Gegenbeweis gar nicht zu erbringen gehabt, denn es war weder das Gegenteil der von ihr aufgestellten Behauptung, nämlich der in Rede stehende Bau sei bei Beginn der Bauverhandlung schon bis zur Dachgleiche gediehen, in der Niederschrift festgehalten worden - die Niederschrift enthält darüber vielmehr überhaupt keine Angaben - noch wurde ihr diesbezügliches Vorbringen von Seiten der Verwaltungsbehörden bestritten. Umso weniger ist sie diesbezüglich in ihrer Rechtsverfolgung, die allerdings aus anderen Gründen nicht zum Ziel geführt hat, beeinträchtigt worden.
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Bestimmung des § 42 der Bauordnung für Oberösterreich, die von Industriegebäuden handelt, ist im Beschwerdefall nicht anwendbar und auch nicht angewendet worden.
Es ist daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung eingetreten, die die belangte Behörde verpflichtet hätte, der gegen den gemeindebehördlichen Bescheid gerichteten Vorstellung im Instanzenzug Folge zu geben. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass der belangten Behörde selbst ein Verfahrensmangel unterlaufen wäre, der zu der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte führen müssen.
Zur Beurteilung dessen, ob der von der Beschwerdeführerin im übrigen nicht näher ausgeführte Hinweis auf eine Verletzung des nach Art. 5 des Staatsgrundgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums zu Recht besteht, ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 B-VG nicht zuständig. Die Beschwerde war daher in dieser Hinsicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, im übrigen als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AgrVG §5 Abs1 impl; AVG §10 Abs1; AVG §10 Abs2; AVG §14 Abs3; AVG §14 Abs4; AVG §15; AVG §43 Abs6 impl; AVG §44 Abs1; BAO §285 Abs3 impl; BAO §83 Abs1 impl; BAO §87 Abs4 impl; BAO §87 Abs5 impl; BAO §88 impl; BauO OÖ 1875 §12; BauO OÖ 1875 §5 Abs3; BauRallg; B-VG Art144; GewO 1973 §357 impl; StGG Art5; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
Sammlungsnummer | VwSlg 8713 A/1974 |
Schlagworte | Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001676.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-55621