VwGH 13.03.1972, 1676/71
VwGH 13.03.1972, 1676/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der Ermessenskontrolle ist ein Bescheid jedenfalls aufzuheben, wenn auch nur einer der von der Behörde herangezogenen Ermessensgründe nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, es sei denn, es käme bei der gegebenen Sachlage von vornherein kein anderes Ergebnis in Betracht. |
Normen | |
RS 2 | Befinden sich in einer Kollegialbehörde Mitglieder, welche die Befähigung eines Sachverständigen haben, so kann sie in den betreffenden Fachgebieten ohne Beiziehung eines anderen Sachverständigen (§52 AVG) selbst Beweis aufnehmen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme muß aber dafür Qualität eines Sachverständigengutachtens haben, insbesondere Befund und Gutachten umfassen umfassen und ausreichend begründet sein. Überdies ist den Parteien gemäß §§ 37 und 45 AVG des Parteiengehör zu gewähren. |
Norm | BauO Wr §9 Abs4; |
RS 3 | Bei der Beurteilung jener nachteiligen Einflüsse, die ein Überschreiten innerer Baufluchtlinien auf ein bestehendes Nachbargebäude auszuüben vermag, ist es im Rahmen der Ermessensübung nach § 9 Abs 4 BO für Wien ohne Bedeutung, ob das vor ihrer Festsetzung erbaute Nachbargebäude mit dem von der geplanten Bauführung betroffenen Teil seinerseits die innere Baufluchtlinie überschreitet. |
Norm | BauO Wr §9 Abs4; |
RS 4 | Ausführungen zu den Nachbarrechten bei Zustimmung des Gemeinderatsausschusses zur Überschreitung der inneren Baufluchtlinie (hier: durch ein Stiegenhaus und Aufzugsanlage). |
Norm | VwGG §63 Abs1; |
RS 5 | Die belangte Behörde ist trotz der Vorschrift des § 63 Abs 1 VwGG 1965 berechtigt, den Rechtsfall unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkte zu beurteilen und dementsprechend ihren Bescheid zu fällen. (Hinweis auf E vom , Zl. 2588/54, VwSlg. 3999 A/1956) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0015/66 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8189 A/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001676.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-55620