VwGH 16.12.1966, 1673/65
VwGH 16.12.1966, 1673/65
Rechtssätze
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Norm | BAO §119 Abs1; |
RS 1 | Der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) hatte behauptet, von einem Klienten ein Darlehen zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten erhalten zu haben, und verweigerte unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht jede Auskunft über die Person des Darlehensgebers; das Erkenntnis läßt dahingestellt, ob der Beschwerdeführer sich mit Recht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen hat, weil diese Frage für die Schätzungsbefugnis der Behörde ohne Bedeutung war. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 2 | Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung. Sie gelten für jedermann und erfahren durch die etwaige berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Steuerpflichtigen keinerlei Einschränkung. |
Norm | BAO §184; |
RS 3 | Die Bestimmung des § 184 BAO über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gelten für alle Steuerpflichtigen und erfahren durch die berufliche Verschwiegenheitspflicht keine Einschränkung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3544 F/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001673.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-55614