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VwGH 16.12.1966, 1673/65

VwGH 16.12.1966, 1673/65

Rechtssätze


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Norm
BAO §119 Abs1;
RS 1
Der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) hatte behauptet, von einem Klienten ein Darlehen zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten erhalten zu haben, und verweigerte unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht jede Auskunft über die Person des Darlehensgebers; das Erkenntnis läßt dahingestellt, ob der Beschwerdeführer sich mit Recht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen hat, weil diese Frage für die Schätzungsbefugnis der Behörde ohne Bedeutung war.
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 2
Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung. Sie gelten für jedermann und erfahren durch die etwaige berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Steuerpflichtigen keinerlei Einschränkung.
Norm
BAO §184;
RS 3
Die Bestimmung des § 184 BAO über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gelten für alle Steuerpflichtigen und erfahren durch die berufliche Verschwiegenheitspflicht keine Einschränkung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3544 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001673.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-55614