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VwGH 06.12.1973, 1671/72

VwGH 06.12.1973, 1671/72

Rechtssatz


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Normen
BewG 1955 §13 Abs2;
BewG 1955 §75;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 1
Eine Dalehensforderung ist als verdecktes Stammkapital bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen nach dem neuen Wiener Verfahren (Erl d AÖF 160) nur dann in die Wertermittlung einzubeziehen, wenn mit dem Darlehen eine Beteiligung am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft verbunden war. (Anmerkung: Für das Gebiet der ErbSt kommt dem Rechtssatz im

Hinblick nach dem KEINE Bedeutung mehr zu).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001671.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-55610