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VwGH 09.10.1972, 1669/71

VwGH 09.10.1972, 1669/71

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §57 impl;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1 impl;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5;
RS 1
Ausführungen darüber, daß die Vorstellungsbehörde - hier nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung - auch auf Grund einer Vorstellung des Nachbarn das Nichtvorliegen eines Bauansuchens wahrzunehmen und die auf Erteilung einer Baubewilligung lautende Entscheidung des Gemeinderates wegen Fehlens des Bewilligungsantrages aufzuheben hat.
Norm
RS 2
Ausführungen zum Ausdruck "begründeter Antrag" im Zusammenhang mit der Erhebung einer Vorstellung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1645/67 E VwSlg 7606 A/1969 RS 9
Normen
AVG §42 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
RS 3
Im Baubewilligungsverfahren - hier nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 - führt das Nichtvorliegen des Bauansuchens als Grundvoraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Aufhebung der Baubewilligung durch die Vorstellungsbehörde, auch wenn der Nachbar (und Bfr) keine diesbezügliche Einwendungen erhoben hat.
Normen
AVG §42 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
RS 4
Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sie darf ohne ein darauf gerichtetes Ansuchen nicht erteilt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001669.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-55602