VwGH 09.10.1972, 1669/71
VwGH 09.10.1972, 1669/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen darüber, daß die Vorstellungsbehörde - hier nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung - auch auf Grund einer Vorstellung des Nachbarn das Nichtvorliegen eines Bauansuchens wahrzunehmen und die auf Erteilung einer Baubewilligung lautende Entscheidung des Gemeinderates wegen Fehlens des Bewilligungsantrages aufzuheben hat. |
Norm | |
RS 2 | Ausführungen zum Ausdruck "begründeter Antrag" im Zusammenhang mit der Erhebung einer Vorstellung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1645/67 E VwSlg 7606 A/1969 RS 9 |
Normen | |
RS 3 | Im Baubewilligungsverfahren - hier nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 - führt das Nichtvorliegen des Bauansuchens als Grundvoraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Aufhebung der Baubewilligung durch die Vorstellungsbehörde, auch wenn der Nachbar (und Bfr) keine diesbezügliche Einwendungen erhoben hat. |
Normen | |
RS 4 | Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sie darf ohne ein darauf gerichtetes Ansuchen nicht erteilt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001669.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-55602