VwGH 30.10.1978, 1668/77
VwGH 30.10.1978, 1668/77
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1976/412; StVO 1960 §89a Abs3 idF vor 1976/412; StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1976/412; |
RS 1 | § 89a Abs 7 StVO enthält keinerlei Tarifbestimmungen noch einen Hinweis auf solche in anderen Rechtsvorschriften oder auch nur eine Verordnungsermächtigung, weshalb es mangels einer gesetzlichen Grundlage der Behörde verwehrt ist, die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes im Einzelfalle nach einem von ihr erstellten Tarif oder nach bestimmten Sätzen oder Pauschbeträgen, wie sie etwa § 77 AVG 1950 oder § 49 VwGG 1965 vorsehen, zu berechnen. Die Ermittlung und Vorschreibung der Kosten nach Durchschnittswerten kommt einer im Gesetz nicht gedeckten Kostenvorschreibung nach einem bestimmten Tarif gleich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2191/76 E VwSlg 9331 A/1977 RS 5 |
Norm | StVO 1960 §89a; |
RS 2 | GRS wie 2405/76 E VwSlg 9320 A/1977 RS 3 |
Norm | AVG §38; |
RS 3 | Rechtskräftige Entscheidungen über Vorfragen sind ohne neuerliche Entscheidung dem Straferkenntnisse zugrunde zu legen. (Hinweis auf E , 861/27, VwSlg 15057/A, Hinweis auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, I, Anm. 3.) hier: Bindung der Behörde an ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen § 24 Abs 1 lit c StVO, was als Behinderung der Fußgänger an der Benützung des Schutzweges iSd § 89 a Abs 2 StVO anzusehen war. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001668.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-55599