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VwGH 22.05.1969, 1668/68

VwGH 22.05.1969, 1668/68

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
DSchG 1923 §7;
RS 1
Sicherungsmaßnahmen nach § 7 Abs 1 Denkmalschutzgesetz müssen sich stets im Rahmen der im Denkmalschutzgesetz allein vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers halten und können sich keinesfalls gegen baupolizeiliche Anordnungen der Baubehörde richten. Solche Sicherungsmaßnahmen können darin bestehen, dem Eigentümer eines Denkmales zu untersagen, von einer erteilten Baubewilligung (Abtragungsbewilligung) Gebrauch zu machen, es darf aber dem Eigentümer eines Denkmales nicht die Duldung von Sanierungsmaßnahmen aufgetragen werden.
Normen
BauRallg;
DSchG 1923 §4;
DSchG 1923 §5;
RS 2
Bei dem Gesetzesbefehl der § 4 und § 5 Denkmalschutzgesetz, Zerstörungen, Veräußerungen oder Veränderungen von Denkmälern zu unterlassen, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der freien Verfügungsgewalt der Eigentümer von Denkmälern. Durch diese Bestimmungen werden aber die Baubehörden weder in ihrer Entscheidung über ein eingebrachtes Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung gehindert, noch deren Pflicht, die Abtragung einsturzdrohender Gebäude aufzutragen, ausgeschlossen (Hinweis E , Zl H1/56 und vom , 2182/61, VwSlg 5949 A/1963).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Donner und die Hofräte Penzinger, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde der A-AG. in W, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien I, An der Hülben 1, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom , Zl. 47.233-II/2/68, betreffend Sicherungsmaßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Gerhard Millauer, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissärs Dr. NH, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Unterricht) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt kann auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2248/65, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 105.972-II/1/65, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, daß der Bundesminister für Unterricht nach der Sachlage nicht berechtigt gewesen sei, eine kassatorische Entscheidung zu fällen.

Daraufhin wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom wie folgt erkannt:

"Der rechtzeitig eingebrachten Berufung des Bundesdenkmalamtes vom , Zl. 5999/65, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Schu-1201/13-1965, wird gemäß § 66 Absatz 4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 7 u. 13 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 533 (DSchG) in der derzeit geltenden Fassung, stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

'Es wird verfügt, sofort folgende unter lit. a) bis d) angeführten Sicherungsmaßnahmen am Objekt Linz, XY 68, als erste Etappe der Generalsanierung des denkmalgeschützten Objektes zu Lasten der Kredite des Bundesministeriums für Unterricht in Angriff zu nehmen:

a) Abtragung der noch vorhandenen schadhaften Kamine, Kaminköpfe, Dachgauben und sonstiger Dauchaufbauten;

b) Erneuerung der schadhaften Dippelbaumdecken und Konstruktionsteile des Dachstuhles;

c)

Neueindeckung des gesamten Daches;

d)

Sanierung der Hauptgesimse.'

Die A-AG. werden verpflichtet, diese Sanierungsmaßnahmen zu dulden, ohne daß aus dieser Duldung der Eigentümerin des Objektes Kosten erwachsen. Für diese kommt das Bundesministerium für Unterricht bis zu einem Höchstbetrage von acht Millionen Schilling auf."

In der Begründung des Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde nach Erhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom der Beschwerdeführerin das seinerzeitige Gutachten des ordentlichen Hochschulprofessors an der Akademie der bildenden Künste in Wien, B, sowie das umfangreiche und zu durchaus positiven Schlüssen hinsichtlich der Standfähigkeit und der Kosten der Wiederherstellung der Fabrikskaserne kommende Gutachten des gerichtlich beeideten Ziviltechnikers Ing. Fritz P. in Linz mit dem Ersuchen um Stellungnahme hiezu zur Kenntnis gebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe zu diesen beiden Gutachten auch ausführlich Stellung genommen und behauptet, daß die beiden Gutachten nicht als stichhältig anzusehen seien.

Dem Hinweis des Landeshauptmannes von Oberösterreich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , demzufolge der Beseitigung von Gefahren für das Eigentum und das Leben von Menschen durch die Demolierung eines Objektes Vorrang vor dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes zukomme, sei entgegenzuhalten, daß eine Beseitigung solcher Gefahren - gleichgültig ob deren Qualifizierung von den städtischen Behörden der Landeshauptstadt Linz richtig vorgenommen worden sei oder nicht - auch durch den naheliegenden actus contrarius, nämlich die Sanierung des Denkmals, herbeigeführt werden könne. Wenn sich der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich u. a. auf den Demolierungsbescheid des Magistrates der Stadt Linz berufe, so müsse dieser Argumentation mit dem Hinweis begegnet werden, daß im Rahmen des hier zur Anwendung gelangenden § 7 des Denkmalschutzgesetzes 1923 nur über Maßnahmen abgesprochen werden könne, die zur Sanierung und Rettung des denkmalgeschützten Objektes dienen würden. Zu dem Einwand, das Gutachten des ordentlichen Hochschulprofessors B. habe ungeachtet seiner positiven Schlußfolgerungen betreffend den Bauzustand des Objektes nichts über die Adaptierungskosten aussagen können, sei entgegenzuhalten, daß dieses Argument an der entscheidenden Frage des überprüften Bauzustandes vorbeigehe und mit Bedacht die Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung des Objektes in den Vordergrund stelle. Diese Frage könne schon generell bei Entscheidungen des Denkmalschutzes keine Berücksichtigung finden. Im konkreten Fall jedoch umsoweniger, als die Tragung der Kosten für die Sanierung dieses Denkmales dem Eigentümer des Objektes gar nicht zugemutet werde, sondern hierfür beachtliche Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden.

Auch jener Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchem auf die Hervorhebung der schlechten Lichtverhältnisse im Inneren des Gebäudes laut Gutachten des ordentlichen Hochschulprofessors H. hingewiesen werde, führe am eigentlichen Thema dieses Verfahrens vorbei, da durch einen solchen Einwand bereits der spätere Verwendungszweck des Objektes nach dessen Wiederherstellung antizipiert werde. Abgesehen davon, daß diese Frage in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem entscheidenden Kriterium des Schutzes und der weiteren Erhaltung eines Denkmals stehe, könne durch den Einsatz technischer Mittel ohne Zweifel auch in diesen Belangen wirksame Abhilfe geschaffen werden.

Zum Hinweis auf das Gutachten der Landesbaudirektion Linz, wonach die Fabrikskaserne demolierungsreif sei, sei zu bemerken, daß eine erst jüngst erfolgte Begehung der Fabrikskaserne diese Behauptung nicht zu bestätigen vermocht habe. Obwohl seit dem Demolierungsbescheid des Magistrates der Stadt Linz mehr als viereinhalb Jahre verstrichen seien, während welcher Zeit sich der Bauzustand des Objektes zugegebenermaßen nicht verbessert habe, könne trotzdem von einer Demolierungsreife nicht gesprochen werden.

Zur Stellungnahme der A-AG. betreffend die beiden Gutachten des ordentlichen Hochschulprofessors B. sowie des Sachverständigen Dipl.-Ing. Fritz P. sei zu bemerken, daß gerade durch diesen Gegensatz zwischen einem negativen Gutachtenaus dem Jahre 1963 und zwei durchaus positiven Gutachten aus der jüngeren Zeit die Berufungsbehörde in ihrer Überzeugung bestärkt worden sei, daß Sanierungsmaßnahmen zur Rettung und anschließenden Sanierung des Objektes durchaus geeignet seien und daher unbedingt angeordnet werden müssen. Darüber hinaus sei bei einer Besprechung am  mit Vertretern der Berufungsbehörde, des Magistrates der Stadt Linz sowie der A-AG. übereinstimmend festgestellt worden, daß im Hinblick auf die heutigen technischen Möglichkeiten eine effektive Instandsetzung des gegenständlichen Objektes auf keine ernstlichen Schwierigkeiten stoßen könne.

Die Kostenfrage stehe im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Diskussion, weil der finanzielle Aufwand für die Sanierung des Objektes aus Bundesmitteln getragen werde. Mit den im Spruche verfügten Sanierungsmaßnahmen könne nach übereinstimmender Auffassung aller zu Rate gezogener Experten das gegenständliche Denkmal nicht nur gerettet werden, sondern mit der Durchführung dieser Maßnahmen werde auch - zwar unbeabsichtigt - den in der Niederschrift des Magistrates der Stadt Linz (Baubehörde I. Instanz) vom erwogenen Maßnahmen, die allein zur Rettung des Gebäudes führen könnten, Rechnung getragen werden. Die vom Magistrat der Stadt Linz erwogenen Maßnahmen seien zwar als rein theoretisch angesehen worden, weil der Magistrat der Stadt Linz die Bereitstellung von Bundesmitteln in der angegebenen und notwendigen Höhe als unwahrscheinlich und irreal erachtet habe.

Am erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und beantragte, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben, allenfalls die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 79/68, wurde daraufhin zu Recht erkannt, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid des Bundesministers für Unterricht vom in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei. Ihre Beschwerde wurde infolgedessen abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof verweist in der Begründung seines Erkenntnisses u.a. darauf, daß der Vorwurf, die Behörde habe sich über den Inhalt des Demolierungsbescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Baurechtsamt - vom hinweggesetzt, nur die Behauptung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit enthalte. Selbst wenn nämlich die Behörde entgegen der Rechtskraft des Demolierungsbescheides entschieden hätte, so könnte darin keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes erblickt werden (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 1875/1949).

Gegen den Berufungsbescheid vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. Nr. 92/1959, finden die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen auch auf unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz bedarf die Zerstörung von Denkmalen, deren Erhaltung gemäß § 3 als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, sowie jede Veränderung an einem solchen Denkmal, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung dieses Denkmales beeinflussen könnte, der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes. Besteht Gefahr, daß Gegenstände entgegen den Bestimmungen der §§ 4, 5 oder 6 leg. cit. zerstört, veräußert oder verändert werden und dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt wird, so kann der zuständige Landeshauptmann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere solche Gegenstände, Gruppen oder Sammlungen unter staatliche Aufsicht stellen oder sonstige geeignete Maßnahmen treffen (§ 47 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz).

Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu in seinen Erkenntnissen vom , Zl. H 1/56, und vom , Slg. N. F. Nr. 5949/A, dargelegt und eingehend begründet hat, richtet sich der in den §§ 4 und 5 Denkmalschutzgesetz enthaltene Gesetzesbefehl, Zerstörungen, Veräußerungen oder Veränderungen von Denkmälern ohne Zustimmung des Denkmalamtes zu unterlassen, gegen den Eigentümer oder Besitzer eines solchen Denkmales. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der freien Verfügungsgewalt der Eigentümer von Denkmälern. Diesem sind die in dem Gesetz näher umschriebenen Verfügungen über diese Denkmale verboten. Durch diese Bestimmungen werden nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. H 1/56, die Baubehörden in der Entscheidung über ein eingebrachtes Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung nicht gehindert, da sich der Gesetzesbefehl nicht an sie richtet, ebensowenig wird nach dem hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 5949/A, durch § 5 des Denkmalschutzgesetzes die Pflicht der Baubehörde, die Abtragung einsturzdrohender Gebäude aufzutragen, ausgeschlossen.

Wohl kann der Landeshauptmann im Sinne des § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Sicherungsmaßnahmen anordnen oder sonstige geeignete Maßnahmen treffen. Diese müssen sich aber stets im Rahmen der im Denkmalschutzgesetz allein vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers halten und können sich keinesfalls gegen baupolizeiliche Anordnungen der Baubehörde richten. Eine solche Maßnahme könnte u.a. auch darin bestehen, daß dem Bauwerber (Eigentümer des Denkmales) untersagt wird, von einer erteilten Baubewilligung (Abtragungsbewilligung) Gebrauch zu machen, ohne daß dadurch der Rechtsbestand der einmal erteilten Bewilligung an sich berührt würde.

Im gegenständlichen Falle liegt eine rechtskräftige Anordnung des Bürgermeisters von Linz gemäß § 90 der Linzer Bauordnung (LGBl. Nr. 22/1887 in der derzeit geltenden Fassung) auf Demolierung des baufälligen Gebäudes vor. Mit dem erstangefochtenen Bescheid werden demgegenüber als erste Etappe einer beabsichtigten Generalsanierung Sanierungsmaßnahmen durch eine Verfügung zur Beseitigung von Baugebrechen angeordnet und die Eigentümerin, A-AG., verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden. Damit erfolgt nach den obigen Ausführungen ein durch das Gesetz nicht gedeckter Eingriff der belangten Behörde in die Zuständigkeit der Baubehörde und durch die Verpflichtung zur Duldung von Bauführungen durch Fremde in die Rechte des Eigentümers, ohne daß hiebei dem Umstand, auf wessen Kosten diese Maßnahmen vorgenommen werden, eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Jede Behörde ist nur befugt, die in ihre Zuständigkeit fallenden Akte zu setzen. Der Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden im Verhältnis untereinander hinsichtlich ihrer rechtskräftigen Entscheidungen, hindert nicht die Beseitigung eines solchen Bescheides über die Beschwerde einer Partei.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die aufgeworfenen Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Behebung dieser Baugebrechen und des rechtlichen Unterganges des denkmalgeschützten Objektes näher einzugehen.

Auf Grund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 lit. b und d VwGG 1965 und Artikel I A Z. 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauRallg;
DSchG 1923 §4;
DSchG 1923 §5;
DSchG 1923 §7;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001668.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-55597