VwGH 26.06.1959, 1659/57
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §107 Abs1 WRG 1959 §113 Abs1 |
RS 1 | Der Nahbar besitzt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Recht, gegen ein Vorhaben Einwendungen zu erheben, sofern er hiedurch in einem subjektiven Recht verletzt wird. Behauptet er die Verletzung eines Privatrechtes, über das abzusprechen die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist, so hat sie, sofern gegen das Unternehmen kein Anstand obwaltet, die Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen zu erteilen. Beziehen sich die Einwendungen dagegen auf öffentliche Rechte oder auf private Rechte, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden berufen ist, so hat sie über die erhobenen Einwendungen im Spruch ihres Bescheides abzusprechen. Als solche Rechte kommen zufolge § 12 Abs. 2 WRG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Wassernutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum in Betracht. |
Normen | |
RS 2 | Ein dem technischen Amtssachverständigen bei der Abgabe eines Gutachtens im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unterlaufenes Versehen kann der entscheidenden Behörde nicht als ein die amtswegige Wiederaufnehme ausschließendes Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 angelastet werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Dar Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner und des Magistratskommissärs Dr. Liska als Schriftführer, über die Beschwerde des HE und der TE sowie des KE und der ME, sämtliche in K, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 97.539/5-29.304/57, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Straßenbrücke, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erich Sieder, und des Vertreters, der belangten Behörde Hofrat Dr. HK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Bundesstraßenverwaltung in Linz stellte im Juli 1954 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung namens der in gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Republik Österreich den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von 3 Straßenbrücken über den K-Bach und eines Durchlasses für die Ableitung von Hochwässern desselben Baches (Objekte L 20 b, L 21 a-c) im Zuge des Ausbaues der Autobahnstrecke Linz - Wien im Gemeindegebiet Enns.
Bei der hierüber am durchgeführten mündlichen Verhandlung forderten die Beschwerdeführer als am K-Bach Wasserberechtigte bzw. als Eigentümer angrenzender Grundstücke, daß durch das geplante Objekt L 20 b für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1 m breiter Gehsteig, 20 cm über dem Normalwasser liegend, errichtet werde. Gegen das Bauvorhaben L 21 c wurden Einwendungen hinsichtlich einer unzureichenden Hochwasserabfuhr erhoben, während die Bauwerke L 21 a und L 21 b nicht beanstandet wurden.
Die hiezu gehörten Amtssachverständigen erklärten, daß zum Zweck einer günstigeren Hochwasserabfuhr bei Objekt L 21 c es im Sinne des Begehrens der Beschwerdefahrer eine Änderung des Projektes (Anlegung einer Mulde) vorzunehmen wäre, während im übrigen bei projektsgemäßer Ausführung eine ausreichende Wasserabfuhr gewährleistet sei. Gegen den durch die Beschwerdeführer geforderten Einbau eines Durchganges durch das Objekt L 20 b sei nichts einzuwenden, weil von seiner Anlage keine wesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhrfähigkeit des Objektes zu erwarten sei. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei nahm das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis. Eine weitergehende Darstellung der bei dieser Verhandlung abgegebenen Erklärungen erscheint im Hinblick darauf, daß Beschwerdegegenstand nur die späterhin über das Objekt L 20 b getroffene Entscheidung ist, entbehrlich.
Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der Bestimmungen der §§ 34, 82, 93 und 94 des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovellen 1945 und 1947 - kurz WRG - die beantragte Bewilligung unter Setzung von Auflagen, von denen die im Abschnitt I Pkt. 4 letzter Satz des Bescheidspruches enthaltene Auflage das Objekt L 20 b bzw. das darauf bezughabende Begehren der Beschwerdeführer betrifft und wie folgt lautet:
„Der Förderung der genannten Besitzer auf Errichtung eines linksufrigen 1 m breiten Gehsteiges, dessen Plenum ca. 20 cm über dem Normalwasserspiegel liegt, durch das Bauwerk L 20 b ist nachzukommen“.
Eine von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde späterhin zurückgezogen, sodaß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Am berichtete das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung an die belangte Behörde, daß in dem seinerzeit durch die Bauleitung der Reichsautobahn erstellten und der wasserrechtlichen Verhandlung zugrundegelegten Bauwerksentwurf, wie sich nunmehr während des Baues ergeben habe, mangels Berücksichtigung der Stauhöhe des M-werkes der Normalwasserspiegel irrtümlich um 1 m zu tief eingezeichnet worden sei. Die zwischen dem Wasserspiegel des (gestauten) K-Baches und der Brückenunterkante zur Anlage des Gehsteiges in Objekt L 20 b zur Verfügung stehende lichte Höhe betrage tatsächlich nur 1 m, weshalb die Errichtung des vorgesehenen Gehsteiges undurchführbar erscheine. Die belangte Behörde wies daraufhin das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung an, „zur Klarstellung dar Höhenverhältnisse und der sich daraus für die Errichtung des Gehsteiges bzw. für die Erfüllung oder Nichterfüllung der Bedingung 4 des angefochtenen Bescheides ergebenden Folgen eine Ergänzung des Verfahrens unter Wahrung des Parteiengehöres“ vorzunehmen.
Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung beraumte hierauf für den eine mündliche Verhandlung an, bei welcher durch Sachverständige festgestellt wurde, daß das Stauziel der Wehranlage der M-mühle in den Plänen vom (den Projektsplänen der Verhandlung vom 11 . November 1954) irrtümlich mit der ungestauten Wasserhöhe des Baches verwechselt worden sei. Das tatsächliche Stauziel habe demnach nicht die Kote 252,95, sondern die Kote 253,95, Die Differenz zwischen Stauziel und Unterkante des Bauwerkes L 20 b lasse die Durchführung des vorgesehenen Gehweges nicht zu bzw. gestatte ein Durchgehen infolge der zu kleinen lichten Höhe nicht mehr. Ebenso sei eine Senkung des Stauzieles der M-mühle unmöglich. Eine Hebung der Autobahntrasse würde zur Folge haben, daß auch die anderen Objekte, die im engeren Umkreis des Objektes L 20 b liegen und derzeit schon praktisch fertiggestellt seien, erhöht werden müßten, was unverantwortlich hohe Kosten bedingen würde. Die Beschwerdeführer brachten demgegenüber vor, daß ein abgekürzter Gehweg, wie er schon vor Anlegung des Objektes. L 20 b an dieser Stelle bestanden habe, für sie zur Bewirtschaftung ihres durch die Autobahn durchschnittenen Grundbesitzes unerläßlich sei, und daß deshalb, falls tatsächlich im Objekt L 20 b kein Durchgang geschaffen werden könne, ein solcher in nächster Nähe dieses Objektes anzulegen wäre. Auch könnte die Autobahntrasse um etwa 1/2 m höhergelegt und dadurch der Durchgang ermöglicht werden.
Am erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich einen auf § 69 Abs. 1 lit. b und 3 AVG, gestützten Bescheid, laut welchem das mit dem rechtskräftigen Bescheid derselben Behörde vom abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über das Bauwerk L 20 b von Amts wegen wieder aufgenommen wurde. In der beigegebenen Begründung hieß es, im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei hervorgekommen, daß der mündlichen Verhandlung vom ein das Stauziel der Wehranlage der M-mühle mit der ungestauten Wasserhöhe verwechselnder Plan zugrunde gelegen sei. Die Differenz der in diesem Plane festgehaltenen und daher einen wesentlichen Bestandteil der (erteilten) Bewilligung bildenden Höhenlagen würde ein Durchgehen mittels des vorgesehenen Gehsteiges infolge der zu geringen lichten Höhe nicht mehr gestatten. Des weiteren sei hervorgekommen, daß der Behörde auch Verträge nicht vorgelegt worden waren, welche über die Entschädigung der den Beschwerdeführern entstehenden Wirtschaftserschwernisse abgeschlossen worden waren. Da die Behörde bei Kenntnis dieser Umstände voraussichtlich zu einem im bezüglichen Hauptinhalte des Spruches anderslautende Bescheid gelangt wäre, sei das Verfahren wegen des nachträglichen Hervorkommens dieser der Behörde ohne ihr Verschulden bisher unbekannten Umstände hinsichtlich des Bauwerkes L 20 b wieder aufzunehmen gewesen.
Am wurde auf dieser Grundlage eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiebei wurde für das Objekt L 20 b ein abgeänderter Plan vorgelegt, der die Anlege eines Gehweges im Sinne des seinerzeitigen Begehrens der Beschwerdeführer - wegen der erwähnten Höhe des Stauspiegels - nicht vorsah. Nach dem bei der Verhandlung erstellten Sachverständigengutachten liegt das Objekt L 20 b 1170 m östlich des Überführungsobjektes L 21. Eine Hebung der Trasse sei, da diese Objekte bereits fertig seien, nicht mehr möglich, ohne die Voraussetzungen, welche an die Bundesstraße A, gestellt werden müßten, in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführer führten aus, daß die Herstellung des begehrten Durchganges für sie wirtschaftswichtig und überdies auch geeignet sei, der Ableitung von Hochwässern zu dienen.
Mit Bescheid vom hob der Landeshauptmann von Oberösterreich sodann seinen Bescheid vom , soweit er sich auf das Bauwerk L 20 b bezog, auf und erteilte gleichzeitig für dieses Objekt die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, wobei das Begehren der Beschwerdeführer nach Errichtung eines Gehsteiges durch dieses Bauwerk (oder eines gesonderten Durchlasses durch die Autobahntrasse) ab- bzw. zurückgewiesen wurde. Die Abweisung der Begehrens nach einem Gehsteig durch das Bauwerk begründete der Landeshauptmann mit dem Hinweis, daß die geringe Höhendifferenz zwischen Brücke und Wasserspiegel dies nicht gestatte, während er die Zurückweisung des Verlangens nach Errichtung eines gesonderten Durchlasses damit rechtfertigte, daß eine solche Entscheidung nicht in den Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens falle.
Auf Grund der von den Beschwerdeführern sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens eingebrachte Berufung änderte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid den Bescheid des Landeshauptmannes vom insoweit ab, als die Bestimmungen des Bescheides vom über die Errichtung eines Gehsteiges (Abschnitt I Pkt. 4 letzter Absatz) nicht im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens behoben wurden. Diese Bestimmungen wurden vielmehr gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG wegen Unzuständigkeit der eingeschrittenen Wasserrechtsbehörde beseitigt. Gleichzeitig wurde der durch Berufung bekämpfte Bescheid vom dahin abgeändert, daß das Verlangen der Beschwerdeführer auf Errichtung eines gesonderten Durchlasses zurückgewiesen wurde. Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit das Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der von der Beschwerde bekämpfte Bescheid ist zunächst davon ausgegangen, daß das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Recht das mit dem rechtskräftigen Bescheid vom abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und 3 AVG wieder aufgenommen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn die Behörde an der Nichtberücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel kein Verschulden trifft (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 470/A), Ein solches Verschulden wird vornehmlich dann festzustellen sein, wenn der Behörde ein Verfahrensmangel anzulasten ist, der zur Folge hatte, daß die erst nachträglich hervorgekommenen Tatsachen nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnten. Die Beschwerde bringt in dieser Hinsicht vor, daß dem angefochtenen Berufungsbescheid nicht mit Sicherheit entnommen werden könne, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag oder von Amts wegen verfügt worden sei. Sie stellt sich damit in Widerspruch zu der textlich klaren Formulierung des insoweit nicht abgeänderten Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , in dessen erstem Absatz ausdrücklich von einer auf § 69 Abs. 3 AVG 1950 gestützten amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gesprochen wird.
Soweit die Beschwerde ein Verschulden der Bundesstraßenverwaltung hinsichtlich der Vorlage eines den tatsächlichen Wasserführungsverhältnissen nicht entsprechenden Planes darzutun unternimmt, übersieht sie, daß nach dem Vorgesagten nur zu prüfen ist, ob die Wasserrechtsbehörde ein Verschulden an der Verwertung eines derart unrichtigen Planes trifft, daß aber nicht festzustellen ist, ob ein solches Verschulden anderen Beteiligten anzulasten ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Meinung, daß das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung bei dem zum Bescheide vom führenden Ermittlungsverfahren entscheidende Verfahrensmängel auf sich geladen habe, und nur solche könnten nach Lage der Dinge ihr Verschulden an der Auswertung unrichtiger Planunterlagen begründen. Dies aus folgenden Überlegungen:
Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens war - bei alleiniger Bedachtnahme auf den Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens - die Prüfung der Frage, ob für die Errichtung des Objektes L 20 b gemä0ß § 34 WRG die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen sei. (Da die Errichtung einer Brücke über ein Gewässer keine „Wasserbenützung“ im Sinne des § 9 WRG darstellt, bedurfte es einer Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle nicht, ebensowenig einer solchen nach § 37 WRG, da die fragliche Straßenbrücke offenbar kein Schutz- oder Regulierungswasserbau ist.)
Dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Nachbarn beigezogen worden. Der Nachbar besitzt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, soferne er hiedurch in einem subjektiven Recht verletzt wird. Behauptet der Nachbar die Verletzung eines Privatrechtes, über das abzusprechen die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist, so hat sie, soferne gegen das Unternehmen kein Anstand obwaltet, die Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen zu erteilen (§ 95 Abs. 1 WRG). Beziehen sich die Einwendungen dagegen auf öffentliche Rechte oder auf solche private Rechte, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden berufen ist, so hat sie über die erhobenen Einwendungen im Spruch ihres Bescheides abzusprechen. Als solche Rechte kommen zufolge § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 lit. b WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Wassernutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum in Betracht.
Die in der Verhandlung vom erhobene Forderung der Beschwerdeführer auf Errichtung eines Durchganges durch das geplante Bauwerk, um - wies ich in der Folge ergab - leichter zu ihrem jenseits des Straßenkörpers gelegenen Besitz zu gelangen, konnte sieh ohne Zweifel darauf stützen, daß die Verbindung zwischen den beiden Besitzteilen durch den Straßenkörper behindert werde. Die Beschwerdeführer HE und TE haben bei der mündlichen Verhandlung vom außerdem geltend gemacht, daß sie schon seit langer Zeit einen an der Stelle des Objektes L 20 b führenden Gehweg benützt hätten, um zu ihrem Wirtschaftsgebäude zu gelangen, während die Beschwerdeführer KE und ME behaupteten, daß sie diesen Weg zur Bewirtschaftung ihrer jenseits der Autobahn gelegenen Ackerflächen benötigt hätten. In diesen Fällen handelte es sich aber jedenfalls nicht um subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG, die der beantragten Bewilligung entgegengestanden wären. Wenn sich die Wasserrechtsbehörde dennoch veranlaßt sah, in den Bescheid vom die Auflage der Errichtung des geforderten Gehweges durch das Objekt L 20 b aufzunehmen, wenn weitere die Bewilligungswerberin dem nicht entgegengetreten ist und den Bescheid in Rechtskraft erwachsen ließ, dann ist den Beschwerdeführern gleichwohl das Recht auf Durchführung der in dieser Auflage vorgesehenen Baumaßnahmen erwachsen. Die Berechtigung der Wasserrechtsbehörde zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens war deshalb ohne Rücksicht auf die Tatsache zu überprüfen, daß den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf Setzung der eben bezeichneten Auflage nicht zugekommen sein kann.
Das Ermittlungsverfahren der Wasserrechtsbehörde hatte sich neben den nach § 34 WRG zu prüfenden Umständen auch auf die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Errichtung des Gehweges durch die Straßenbrücke zu erstrecken. Da es sich dabei um Fragen des brücken- und wasserbautechnischen Fachwissens handelte, hatte die Behörde zu veranlassen, daß über die von der Bewilligungswerberin vorgelegten Pläne auf Grund der Ergebnisse der mündlichen, örtlichen Verhandlung ein Sachverständigengutachten abgegeben wurde. Dies ist nach Ausweis der Verhandlungsschrift vom geschehen. Der technische Amtssachverständige hat hiebei mitgeteilt, daß gegen die Errichtung des Bauwerkes L 20 b bei projektsgemäßer Ausführung kein Einwand bestehe und daß auch keine Bedenken gegen die Anlage des geforderten Gehsteiges zu erhalten seien. Damit hatte die Wasserrechtsbehörde 1. Instanz ohne Zweifel alles unternommen, um den Sachverhalt für die ihr obliegende rechtliche Beurteilung ausreichend zu erheben. Denn ob die vorgelegten Pläne Fehler aufwiesen, konnte nur auf fachkundiger Grundlage beurteilt werden und entzog sich daher der Verantwortlichkeit des für die Wasserrechtsbehörde auftretenden - offensichtlich nicht selbst sachverständigen - Verhandlungsleiters.
Dadurch aber blieb die Tatsache, daß die Höhe des Wasserspiegels in Wirklichkeit andere Maße aufwies als die der Verhandlung vom und damit dem Bescheid vom zugrundegelegten Maße, verborgen, ohne daß dies der Wasserrechtsbehörde als Verschulden angelastet werden könnte. Ob dies etwa den Sachverständigen als Verschulden anzurechnen sei, war ebenfalls - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu überprüfen, weil auch amtliche Sachverständige nicht mit der zur Entscheidung berufenen Behörde identifiziert werden können.
Als sich daher in der Folgezeit ergab, daß der den Beschwerdeführern zugestandene Gehweg infolge der tatsächlichen Wasserverhältnisse technisch nicht durchführbar war, durfte dies als neue Tatsache gewertet werden, die im Verfahren ohne Verschulden der Behörde nicht hervorgekommen war und die voraussichtlich einen im diesbezüglichen Spruchinhalte anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, nämlich einen Bescheid ohne Anordnung des technisch nicht zu erstellenden Gehweges. Damit waren die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 lit. b und 3 AVG. gegeben. Daß die Behörde hiebei - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden dreijährigen Befristung laut der vorbezogenen Gesetzesstelle - an keine Frist gebunden war, hat der Verwaltungsgerichtshof bereite in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 14.920/A, dargetan.
Mit der rechtmäßig angeordneten Wiederaufnahme des Verfahrens trat der Bescheid, mit welchem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, im betreffenden Teile) außer Kraft (vgl. den hg. Beschluß vom , Slg. N.F. Nr. 3773/A)
Die Wasserrechtsbehörde hatte daher über die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Objektes L 20 b neuerlich zu entscheiden. Sie hat diese Entscheidung auf der Grundlage richtiggestellter Planunterlagen getroffen und dabei das Verlangen der Beschwerdeführer auf Errichtung des mehrmals erwähnten Durchganges durch das Brückenobjekt abgewiesen, das in der Verhandlung vom zusätzlich gestellte Verlangen auf Anlegung eines Durchganges an anderer Stelle zurückgewiesen. Sie hat dadurch, daß sie dem Begehren der Beschwerdeführer nach Setzung derartiger Auflagen im Rahmen einer Entscheidung nach § 34 WRG nicht stattgab, nach dem in dieser Hinsicht bereits oben Gesagten jedenfalls der Rechtslage entsprochen. Die belangte Behörde hat sich auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung veranlaßt gesehen, der Berufung zwar keine Folge zu geben, jedoch den Bescheid vom hinsichtlich des Abschnittes I Punkt 4, letzter Absatz, also bezüglich der Auflage über die Herstellung eines Gehsteiges, gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG. wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde aufzuheben. Abgesehen davon, daß die sachliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde I. Instanz, in diesem Falle eine Wasserrechtsbewilligung unter Auflagen - wenn auch nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen - zu erteilen, nicht bezweifelt werden konnte, hat die belangte Behörde außer acht gelassen, daß es ihr oblag, über die Berufung gegen jenen Bescheid zu entscheiden, mit welchem die Außerkraftsetzung der zuletzt erwähnten Bescheidbestimmung bereits verfügt worden war. Sie war daher rechtlich nicht in die Lage versetzt, aufsichtsbehördlich einzuschreiten und dieselbe Bescheidbestimmung nach § 68 Abs. 4 lit. a AVG zu beheben, über deren rechtmäßige Behebung durch die Vorinstanz sie als Berufungsbehörde zu erkennen hatte.
Gleichwohl kann in diesem Vorgang eine Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführer nicht erblickt werden, weil die Beseitigung der Auflage der materiellen Rechtslege ebenso entspricht wie die Nichtberücksichtigung der diesbezüglichen Forderungen der Beschwerdeführer. Wenn die Beschwerde vorbringt, es sei im bekämpften Bescheid nicht ausreichend Rücksicht auf die nach dem veränderten Plan abermals zu prüfende Frage der Abfuhr der Hochwässer durch das fragliche Objekt genommen worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Unterlassung einer Entscheidung über diese Einwendung nicht gerügt haben. Sie haben dadurch zu erkennen gegeben, daß sie sich durch das Unterbleiben einer Entscheidung über dieses Vorbringen nicht beschwert erachten. In einem solchen Falle können die Beschwerdeführer diesen Mangel im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend machen (vgl. hiezu das von dem gleichen Grundgedanken getragene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2959/2960/58). Auch dass das zur Wiederaufnahme führende Ermittlungsverfahren formell im Anschluß an die einen anderen Gegenstand betreffende - später zurückgezogene - Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom durchgeführt wurde, führte entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Wiederaufnahmebescheides, weil diese Ermittlungen auch unabhängig von der Berufung der Beschwerdeführer hätten vorgenommen werden können. Daß dieses Ermittlungsverfahren durch einen Erlaß der belangten Behörde ausgelöst wurde, konnte ebensowenig von rechtserheblicher Bedeutung sein.
Es bestand auch kein im Gesetze begründeter Anlaß, wie die Beschwerde vorbringt, im fortgesetzten Ermittlungsverfahren andere Amtssachverständige zu hören als im Erstverfahren. Die Erstattung geänderter Gutachten in dem hier maßgeblichen Punkt mußte sich aus der Änderung des Sachverhaltes ergeben. Daß es sich aber, wie die Beschwerde einwendet, bei dem begehrten Durchgang auch um eine gemäß § 34 WRG zu beurteilende Anlage zur Abführung der Hochwässer handle, ist den Sachverständigengutachten keineswegs zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Erstgutachten vom , daß dieser Durchgang lediglich kein Hindernis für die Hochwasserabfuhr darstelle. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesondertes Eingehen auf die Frage, ob der Bauführung auf Grund der diesbezüglichen Zwischenanträge der Beschwerdeführer durch geeignete Verfügungen der Wasserrechtsbehörde entgegenzutreten gewesen wäre, sowie auf die weitere Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich durch die mit den Reichsautobahnen seinerzeit abgeschlossenen Verträge für die ihnen aus dem Autobahnbau entstandenen Nachteile vollständig abgefunden worden sind. Ob solche unabgegoltene Nachteile noch bestehen und deshalb ein Anspruch der erhobenen Art zu befriedigen sei, war jedenfalls nicht im wasserrechtlichen Verfahren über das Brückenobjekt L 20 b nach der Vorschrift des § 34 WRG zu entscheiden.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erwies, konnte ihr kein Erfolg beschieden sein. Sie mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 5008 A/1959 |
Schlagworte | Gutachten neues Wiederaufnahme |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1957001659.X02 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-55573