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VwGH 21.11.1962, 1657/62

VwGH 21.11.1962, 1657/62

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
RS 1
Die Rechtswirkungen eines Bescheides treten erst mit dessen Erlassung durch Zustellung der mündlichen Verkündung ein. (Hinweis auf E vom , 0636/47, VwSlg 484 A/1948 und vom , 0406/48, VwSlg 1622 A/1950)
Norm
AVG §62 Abs2;
RS 2
Die Erlassung eines mündlichen Bescheides bedarf einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom , 1514/53, VwSlg 3617 A/1955)
Norm
AVG §62 Abs2;
RS 3
Eine telephonische Verständigung stellt keinesfalls eine mündliche Verkündung eines Bescheides iSd § 62 Abs 2 AVG dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1962001657.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-55569