VwGH 29.09.1977, 1652/74
VwGH 29.09.1977, 1652/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 enthält keine näheren Bestimmungen über das der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung von Kleinwohnungen vorgesehenen Grundstückes und sieht auch nicht die Trennung des Rechtsvorganges nach einem steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil vor. Es kann daher ein von den Parteien einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden. Vielmehr ist vorerst grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 entspricht, wobei dieser Beurteilung insbesondere auch § 10 der DVO zum WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 1012 ff zugrunde zu legen ist, wonach es zulässig ist, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Da ein Ausmaß für solche Kleingärten oder Anlagen für Kleintierhaltung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgelegt ist, muß nach dem Grundgedanken des WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 438 ff, und der vorzitierten DVO zu diesem Gesetz untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur Bedacht zu nehmen sein. |
Normen | |
RS 2 | Wurde mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist bei jedem einzelnen Rechtsvorgang iSd § 4 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen, was auch mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einklang steht, dessen Anwendung insoweit keine abweichende Regelung des GrunderwerbsteuerG 1955 entgegensteht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 5167 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1974001652.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-55557