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VwGH 27.11.1970, 1651/69

VwGH 27.11.1970, 1651/69

Rechtssätze


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Norm
GebührenbefreiungsV Kleinwohnungsbau 1936 §2 Abs1;
RS 1
Die Bausparkasse "Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot", gemeinnützige registrierte Genossenschaft m.b.H., ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und daher nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1370/69 E VS RS 1
Normen
GebührenbefreiungsV Kleinwohnungsbau 1936 §2 Abs1;
GJGebG 1950 §43 Abs4;
VwGG §13 Z3;
VwRallg;
WGGDV 1940 §10;
RS 2
Die Bestimmungen über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung der Republik erlassenen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen gelten heute nur deshalb weiter, weil sie der § 43 Abs 4 GJGebG ausdrücklich als unberührt bleibend erklärt hat, "sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft". Hätte der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes die bisher geltenden Befreiungsvorschriften als unbefriedigend erkannt, wäre es ihm oblegen, sie entsprechend neu zu regeln. Soweit er dies nicht getan hat, muß davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Gebührenbefreiungen ohne Veränderung ihres Umfanges, also ohne Erweiterung und ohne Einschränkung, weitergelten sollen. Der Kreis der gebührenbefreiten Einrichtungen kann daher nicht im Weg einer extensiven teleologischen Interpretation erweitert werden, zumal Ausnahmebestimmungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen streng auszulegen sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0137/70 E VS VwSlg 4123 F/1970 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001651.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-55551