VwGH 26.09.1973, 1650/72
VwGH 26.09.1973, 1650/72
Rechtssätze
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Norm | UStG 1959 §2 Abs3; |
RS 1 | Die Differenzierung zwischen den nach § 2 Abs 3 UStG 1959 begünstigten und anderen von Privaten betriebenen Schwimmbädern war nicht geradezu unsachlich. |
Normen | |
RS 2 | Wenn ein Schwimmbad von einem Verein, dessen Mitglieder zu drei Vierteln der Anteile eigenwirtschaftlich am Fremdenverkehr interessiert sind, betrieben wird, dient es nicht ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck der Förderung des Körpersports, sodaß die entsprechenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht gewährt werden können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972001650.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-55548