VwGH 20.10.1982, 1649/79
VwGH 20.10.1982, 1649/79
Rechtssätze
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Norm | BAO §34; |
RS 1 | Ein Verein (hier: Verein "Arbeitsgemeinschaft für Patentförderung") dessen Zweck unmittelbar in der Förderung der Erzielung von Einkünften der von ihm betreuten Personen (Erfinder und Patentinhaber) besteht, kann nicht als gemeinnütziger Verein gelten, da durch seine Tätigkeit eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit iSd §§ 34 und 35 BAO nicht erblickt werden kann. |
Norm | BAO §34; |
RS 2 | Eine Förderung, die unmittelbar der Erzielung von Einkünften durch einen betimmten Personenkreis von geförderten Personen dient, und zwar dergestalt, daß die Verschaffung des jeweiligen wirtschaftlichen Vorteiles individuell bestimmten Personen zurechenbar ist, kann auch dann nicht als unmittelbare Förderung der Allgemeinheit angesehen werden, wenn der geförderte Personenkreis offen und theoretisch jedermann zugänglich ist. (Hinweis auf E vom , 1073/69, , 2409/77, , 1650/72) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1979001649.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-55546