Suchen Hilfe
VwGH 20.10.1982, 1649/79

VwGH 20.10.1982, 1649/79

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BAO §34;
RS 1
Ein Verein (hier: Verein "Arbeitsgemeinschaft für Patentförderung") dessen Zweck unmittelbar in der Förderung der Erzielung von Einkünften der von ihm betreuten Personen (Erfinder und Patentinhaber) besteht, kann nicht als gemeinnütziger Verein gelten, da durch seine Tätigkeit eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit iSd §§ 34 und 35 BAO nicht erblickt werden kann.
Norm
BAO §34;
RS 2
Eine Förderung, die unmittelbar der Erzielung von Einkünften durch einen betimmten Personenkreis von geförderten Personen dient, und zwar dergestalt, daß die Verschaffung des jeweiligen wirtschaftlichen Vorteiles individuell bestimmten Personen zurechenbar ist, kann auch dann nicht als unmittelbare Förderung der Allgemeinheit angesehen werden, wenn der geförderte Personenkreis offen und theoretisch jedermann zugänglich ist. (Hinweis auf E vom , 1073/69, , 2409/77, , 1650/72)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1979001649.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-55546